FMO-Eigenkapitalerhöhung

10.09.13 –

Auf Grundlage des „Kommunalen Ausgleichssystems der Stadt Osnabrück" (KAS) dürfen nur solche Unternehmen begünstigt werden, für die eine Bonitätsprüfung mit positivem Ergebnis erfolgt ist und deren Gesamtfinanzierung durch Vorlage eines ausgeglichenen Wirtschaftsplanes gesichert ist oder für die ein Betrauungsakt vorliegt. Diese Kriterien werden vom FMO derzeit nicht erfüllt. Wir fragen die Verwaltung:

  1. Wie schätzt die Verwaltung die Vereinbarkeit weiterer Eigenkapitalerhöhungen mit dem deutschen Haushaltsrecht und den europäischen Wettbewerbsregeln ein?
  2. Bilanzrechtlich sind Kapitalleistungen, von denen auch mittel- und langfristig keine Verzinsungen zu erwarten sind, wie Zuschusszahlungen zu behandeln. Hält die Verwaltung die Zahlungen an den FMO mittel- und langfristig für gewinnbringend und wenn nein, wie sind die Zahlungen haushaltsrechtlich zu behandeln? Werden die Zahlungen als sofortige Belastung im Ergebnishaushalt wirksam?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen wie folgt:

1. Wie schätzt die Verwaltung die Vereinbarkeit weiterer Eigenkapitalerhöhungen mit dem deutschen Haushaltsrecht und den europäischen Wettbewerbsregeln ein?

Aufgrund der noch nicht abschließend geklärten Fragestellung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Kapitalerhöhung mit dem EU-Beihilferecht hat die Verwaltung vorgeschlagen, statt einer direkten (endgültigen) Kapitalerhöhung diese zunächst als Eigenkapital ersetzendes Darlehen zu gewähren. Durch die Erhebung eines marktgerechten Zinssatzes, dessen Höhe von der aktuellen Bonität des FMO abhängig sein wird, kann bis zur endgültigen Entscheidung der EU-Kommission ein Beihilfetatbestand vermieden werden.

2. Bilanzrechtlich sind Kapitalleistungen, von denen auch mittel- und langfristig keine Verzinsungen zu erwarten sind, wie Zuschusszahlungen zu behandeln. Hält die Verwaltung die Zahlungen an den FMO mittel- und langfristig für gewinnbringend und wenn nein, wie sind die Zahlungen haushaltsrechtlich zu behandeln? Werden die Zahlungen als sofortige Belastung im Ergebnishaushalt wirksam?

Die Anteile am FMO sind bei der OBG bilanziert. Sofern die OBG beim FMO eine Eigenkapitalerhöhung vornehmen sollte, erhöht sich grds. der Beteiligungsbuchwert am FMO. Diese Eigenkapitalgewährung wäre zunächst bei der OBG ergebnisneutral. Da der Beteiligungsbuchwert am FMO aufgrund anhaltender zu erwartender Verluste nicht werthaltig sein dürfte, muss dieser vollständig ergebnisbelastend abgeschrieben werden. Durch den entstehenden Verlust verringert sich das Ergebnis der OBG und damit auch der Stadt Osnabrück insgesamt.

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