Ausbau von Höchstspannungsleitungen in Osnabrück. Mehr Erdkabel möglich?

10.02.15 –

Die Netzausbauplanungen des Bundes sehen im Raum Osnabrück auf Basis des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) zwei Ausbauprojekte vor. Im Einzelnen das Projekt Nr. 16: Wehrendorf – Umspannanlage (UA) OS-Lüstringen – UA Gütersloh und das Projekt Nr. 18: Lüstringen – Westerkappeln.

Nach dem EnLAG sind bislang nur bei vier der im Gesetz genannten Projekte die Verlegung als Erdkabel unter bestimmten Bedingungen als Pilotprojekt möglich. Die genannten Projekte in unserer Region gehören bislang nicht dazu. Der Rat der Stadt und PolitikerInnen der Region haben sich daher für eine Erweiterung der Erdkabeloption auch um die Projekte 16 und 18 eingesetzt, da diese durch dicht besiedeltes Gebiet führen und eine besondere Betroffenheit gegeben ist.

Nun liegt im Bund ein Gesetzentwurf vor, der auch das EnLAG umfasst. So könnte auch die Leitung 16 als Pilotprojekt für Erdverkabelung verstanden werden. Im Entwurf heißt es:

"Artikel 4
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes § 2 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
5.„ Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath, 6. Leitung Wehrendorf – Gütersloh zur Einführung in die Umspannanlage Lüstringen."

Eine ähnlich konditionierte Formulierung bzgl. der Leitung Wehrendorf-Gütersloh (16) findet sich in der Begründung des Gesetzes. Bei den anderen Leitungen die als Erdkabel-Pilotprojekt geführt werden, gibt es keine potentiell einschränkende Formulierung.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Ist der Verwaltung bekannt, was die Formulierung "zur Einführung in die Umspannanlage Lüstringen" meint, also ob die gesamte Strecke (wie bei den anderen Pilotprojekten auch) oder nur die unmittelbare Umgebung des UA Lüstringen für eine Erdverkabelung in Frage kommt?

2. So die Leitung 16 tatsächlich als Pilotprojekt für Erdverkabelung vorgesehen ist, welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Abschnitte tatsächlich als Erdkabel verlegt werden?

3. Plant die Verwaltung, die Gesetzesreform entsprechend der Beschlusslage des Rates mit einer Stellungnahme zu begleiten?

Die Verwaltung antwortet wie folgt:

Zu 1)
Eine klare Aussage darüber, wie lang eine Erdverkabelungsstrecke bei diesem Vorhaben sein könnte, kann derzeit nicht getroffen werden.
Der Referentenentwurf vom 29.12.2014 zur Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) sieht vor, dass die „Leitung Wehrendorf – Gütersloh zur Einführung in die Umspannanlage Lüstringen" an die Liste von bisher vier Pilotprojekten angefügt wird, bei denen Leitungen als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden können.
Dabei ist zu beachten, dass eine Erdverkabelung zum Tragen kommt: „auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde" im Falle des Neubaus, wenn die Leitung
- in einem Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich (§34 Baugesetzbuch BauGB) liegt, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder
- in einem Abstand von weniger als 200 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des BauGB liegen.
Zu der Streckenlänge einer Erdverkabelung heißt es „auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt". Teilerdverkabelungsabschnitte, die bisher beantragt oder geplant sind, weisen Längen zwischen 3 km und 5 km auf.
Der o.g. Referentenentwurf sieht zudem weitere Möglichkeiten zur Teilerdverkabelung vor. Dazu gehört, dass zukünftig Erdkabel auch vorgesehen werden sollen, wenn gegen bestimmte Belange des Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die dem Arten- und Gebietsschutz dienen, verstoßen würden, oder wenn die Leitung eine Bundeswasserstraße queren soll. (s. Referentenentwurf 29.12.2014, Begründung, S. 22)
Eine Teilerdverkabelung soll auch dann möglich sein, wenn diese Kriterien „nur auf einem - allerdings nicht unerheblichen – Teil des technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen" (s. Referentenentwurf 29.12.2014, Begründung, S. 23) So können auch längere Erdverkabelungsabschnitte realisiert werden.
In der Änderung des EnLAG ist ergänzend vorgesehen, dass als Erdkabel alle Erdleitungen gelten sollen, einschließlich Kabeltunneln und gasisolierten Rohrleitungen.

Zu 2)
Welche u.a. stadträumlichen-, naturräumlichen und technischen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Abschnitte der o.g. 380-kV-Höchstspannungsleitung tatsächlich als Erdkabel verlegt werden können, wäre im Rahmen weitergehender Planungen und Abstimmungen mit der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde und der Vorhabenträgerin – unter Beteiligung der Stadt Osnabrück - abzustimmen.

Zu 3)
Eine Stellungnahme der Stadt Osnabrück zu dem o.g. Referentenentwurf des EnLAG, der die Beschlusslage des Rates aufnimmt, ist verwaltungsseitig in Bearbeitung.

 

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