Neumarkt - Änderung der Verkehrsbeziehungen

Antrag Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, SPD, FDP, UWG/Piraten, RM Brandes-Steggewentz, Cheeseman

05.04.16 –

Beschluss:

  1. Der Bereich des Neumarktes zwischen Kollegienwall und Neuer Graben/Lyrastraße (Anlage 1) soll zu einer Fußgängerzone umgewidmet und zu diesem Zweck teilweise eingezogen werden.
  2. Die künftige Nutzung soll neben dem Fußgängerverkehr auch für Radfahrer, Busse sowie notwendige Anlieferverkehre zugelassen werden.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die zur Umwidmung notwendigen Verfahrensschritte in die Wege zu leiten. Insbesondere ist die Absicht über die Teileinziehung unverzüglich öffentlich bekanntzugeben.
  4. Die Entscheidung über die Teileinziehung trifft der Rat in seiner Sitzung am 30.08.2016.

Sachverhalt:

I. Vorbemerkung:

Mit ca. 75.000 bis 90.000 Menschen war der Neumarkt vor der Einrichtung der Baustelle der am stärksten frequentierte Platz in Osnabrück. Dies wird auch nach Herrichtung wieder so sein.

„Als zentraler Platz der Innenstadt bildet der Neumarkt die Schnittstelle zwischen der Alt- und Neustadt in Osnabrück. Im Norden führt die Große Straße als Haupteinkaufsachse der Fußgängerzone auf den Neumarkt. Im weiteren Verlauf führt diese Achse über die Johannisstraße in die sog. Osnabrücker Neustadt. Stadträumlich und architektonisch leiden weite Teilbereiche des Neumarktes an funktionalen und gestalterischen Schwächen; die Aufenthaltsqualitäten sind unbefriedigend.

Mit dem Masterplan Neumarkt aus dem Jahr 2006 wurde die planerische Grundlage einer städtebaulichen Neuordnung geschaffen. Der gesamte Bereich Neumarkt soll erheblich aufgewertet und in seiner städtebaulichen Bedeutung hervorgehoben werden.

Durch neu zu errichtende bauliche Platzkanten soll die Zäsur des Straßenraumes zurückgeführt und u. a. Alt- und Neustadt wieder enger aneinander gebunden werden. Ziel des Masterplans Neumarkt war und ist es, dass neue Platz- und Stadträume entstehen“ (vgl. Formulierung „Beschränkter Realisierungswettbewerb Neumarktgestaltung).

Die damalige Entscheidung des Rates, auf dem neuen Neumarkt neben dem Bus- und Radverkehr auch PKW-Verkehr, wenn auch in reduzierter Form zuzulassen, fußte auf der Einschätzung, dass eine vollständige Sperrung für den Individualverkehr die Verkehrsbelastungen in anderen Teilen unvertretbar erhöhen würde. Diese Einschätzung wurde durch die mehr als 18-monatige baustellenbedingte Sperrung des Neumarkts widerlegt. Nach den durchgeführten Verkehrsuntersuchungen wurden in Folge der Sperrung einzelne Straßenzüge am südlichen Wallring geringfügig höher belastet, während in mehreren Bereichen (nördlicher Wallring, Martinistraße) sogar mehr oder weniger deutliche Entlastungen festgestellt werden konnten. Insbesondere die Schadstoffbelastungen am Neumarkt konnten um ca. ein Drittel reduziert werden, ohne dass die Zusatzbelastung an anderer Stelle ursächlich für eine Grenzwertüberschreitung war. Aus diesen Gründen kann und soll das stadtentwicklungspolitische Ziel einer deutlich verbesserten Aufenthaltsqualität durch die Gestaltung des Neumarktes als Fußgängerzone nun realisiert werden.

II. Planung

Die Planung sieht die Einrichtung einer Fußgängerzone vor, in der ähnlich wie in der Johannisstraße neben den Fußgängern Busse und Radverkehr sowie die notwendigen Anlieferverkehre zugelassen werden.

III. Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls

Wie unter I erwähnt, besteht das Ziel der gesamten Neumarktumgestaltung in einer Verbesserung der Aufenthaltsqualität an diesem zentralen, meistfrequentierten Ort der Stadt. Insbesondere der Platz vor dem Landgericht soll nach Verlegung der Bushaltestellen erheblich aufgewertet werden und die Menschen zum Verweilen anregen. Zudem soll die Neugestaltung dazu beitragen, dass Nord- und Südstadt, Alt- und Neustadt zusammenwachsen. Bei einer Zulassung für den Individualverkehr (ca. 17.000 PKW täglich) ist dieses Ziel nur eingeschränkt erreichbar.

Zudem sind vor und während der baustellenbedingten Sperrung des Neumarkts worden, dass der Jahresgrenzwert von 40 μg/m3 Luft gem. § 39 BImSchV bei Beibehaltung der Durchfahrmöglichkeiten für den motorisierten Individualverkehr mit 56 μg/m3 Luft erheblich überschritten wird. Die Beibehaltung der Durchfahrmöglichkeiten für den motorisierten Individualverkehr hat somit eine gesundheitsgefährdende Schadstoffkonzentration am Neumarkt zur Folge, denen insbesondere die Passanten zwangsläufig ausgeliefert wären (vgl. auch Vorlage der Verwaltung über Luftschadstoffbelastung i.J. 2015 für die Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17.03.2016). Die Stadt Osnabrück ist gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftschadstoffbelastung auf die zulässigen Grenzwerte zu reduzieren. Dies kann bezogen auf den Neumarkt praktikabel nur dadurch erreicht werden, dass dieser für den motorisierten Individualverkehr gesperrt wird. So konnte während der baustellenbedingten Sperrung des Neumarkts eine deutliche Reduzierung der Stickoxid-Belastung auf 42 μg/m3 Luft festgestellt werden.

Darüber hinaus ist mit der Errichtung eines Einkaufszentrums an der Südseite mit noch höheren Aufenthalts- und Querungszahlen von Personen über den Neumarkt zu rechnen, so dass es auch aus Sicherheitsgründen eindeutig vorteilhafter ist, wenn hier kein motorisierter Individualverkehr stattfindet.

Aus diesen Gründen des öffentlichen Wohls wird die Teileinziehung als sinnvoll bzw. hinsichtlich der Vermeidung gesundheitsgefährdender Schadstoffbelastungen sogar für nahezu geboten angesehen.

IV. Verfahren

Die Einrichtung einer Fußgängerzone im Bereich des Neumarkts zwischen Kollegienwall und Neuer Graben/Lyrastraße setzt in rechtlicher Hinsicht eine Teileinziehung dieser Straße nach § 8 NStrG für bestimmte Nutzungsarten und -zwecke voraus. Einer Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 525 bedarf es hingegen nicht. Insoweit wird auf die Stellungnahme der Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Köln, vom 29.03. verwiesen (Anlage 2).

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NStrG ist die Absicht der Teileinziehung einer Straße mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzugeben. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht besteht die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Zu diesem Zwecke ist beabsichtigt, die Planungen zur Einrichtung einer Fußgängerzone den Bürgern im Rahmen einer Informationsveranstaltung vorzustellen, sowie ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu gewähren. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden dem Stadtrat zur Abwägung vorgelegt. Dieser entscheidet danach abschließend, ob und in welchem Umfang die Teileinziehung angeordnet wird.

Entscheidet sich der Stadtrat für eine Teileinziehung, ist diese Entscheidung als Allgemeinverfügung gemäß § 8 Abs. 3 NStrG mit Angabe des Tages, an dem die Eigenschaft als Straße endet, öffentlich bekannt zu machen.

Beratungsergebnis:

Der Beschluss wird mehrheitlich angenommen

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Kategorie

Antrag | Innenstadt | Stadtentwicklung | Verkehr

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