Vorkaufsrecht Center-Fläche am Neumarkt

Die Verwaltung wird gebeten darzustellen, unter welchen Bedingungen ein kommunales Vorkaufsrecht an der Center-Fläche am Neumarkt eintreten kann bzw. nicht eintritt und wie dieses gegebenenfalls wahrgenommen werden könnte.

24.11.20 –

Anfrage im Betriebsausschuss Immobilien- und Gebäudemanagement am 24.11.2020

Sachverhalt:

Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird wie folgt beantwortet:

  • Die Verwaltung wird gebeten darzustellen, unter welchen Bedingungen ein kommunales Vorkaufsrecht an der Center-Fläche am Neumarkt eintreten kann bzw. nicht eintritt und wie dieses gegebenenfalls wahrgenommen werden könnte.

Antwort der Verwaltung:

Für den Bereich des Einkaufszentrums ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt worden. Gleichzeitig ist mit dem Investor/Grundstückseigentümer ein Durchführungsvertrag geschlossen worden, der die Bindung an diesen Plan herstellt und die Vorgaben zur Realisierung der dort enthaltenen Festsetzungen regelt.

Bei dieser Verfahrensweise, die für konkret vorliegende Bauprojekte vorgesehen ist, sind die sonst zur Verfügung stehenden Regelungen des BauGB zum allgemeinen und besonderen Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nach Vorgabe des § 12 Abs. 3 BauGB nicht anwendbar.

Ein Vorkaufsrecht im Falles eines Grundstücksverkaufes besteht für die Center-Grundstücke am Neumarkt damit nicht.

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