Unterstützung in der Krise - Solidarisches Osnabrück

Antrag zur Unterstützung von Kulturschaffenden, Gewerbetreibenden und Sportvereinen in der Pandemie

21.04.20 –

Gemeinsamer Antrag mit CDU, SPD, FDP, DIE LINKE, UWG und dem Oberbürgermeister zur Ratssitzung am 21.04.2020

Beschluss:
1. Zur Unterstützung von Kulturschaffenden werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

a) Die Stadt Osnabrück hält an den vertraglich vereinbarten institutionellen Förderungen im Kulturbereich fest, auch wenn die jeweilige Einrichtung aufgrund rechtlicher Vorgaben für eine Phase mehrerer Monate ihr Veranstaltungsprogramm nicht durchführen kann. Diese Regelung gilt zunächst bis zum Jahresende 2020.

b) Zur Liquiditätssicherung der Freien Träger können bei Bedarf vertraglich vereinbarte Zuschussraten für das zweite Halbjahr 2020 zeitlich vorgezogen werden.

c) Die Träger werden aufgefordert, Sonderförderungen (Liquiditätshilfe, Kurzarbeit etc.) durch Bund und Land Niedersachen nach Möglichkeit auszuschöpfen. Sollten sich dennoch erhebliche Finanzierungslücken ergeben, entscheidet der Rat über die Bewilligung zusätzlicher Fehlbedarfsfinanzierung. Sollten sich durch Sonder-förderungen Überschüsse ergeben, entscheidet die Stadt - wie üblich - im Rahmen der Verwendungsprüfung.

d) Die Verwaltung legt den Ratsgremien noch vor der Sommerpause – wie geplant - Vorschläge zur Fortsetzung der zum Jahresende auslaufenden Zuschussverträge der institutionellen Förderung (3-Jahresverträge) zur Entscheidung vor, um den Trägern gerade in Coronazeiten eine klare Perspektive zu geben.

e) Die Förderung von Projektvorhaben wird aufrechterhalten, sofern diese verschoben oder in anderer Form bis 31.12.2021 nachgeholt werden können. Bei Ausfall oder Absage von Veranstaltungen oder Projekten können die in diesem Zusammenhang tatsächlich anfallenden Kosten geltend gemacht werden. Nicht verbrauchte Mittel werden wie üblich nach Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert.

f) Zuwendungen für Projekte/Maßnahmen, die abweichend von der bisherigen zeitlichen Planung im Jahr 2021 in modifizierter Form oder zeitlich verschoben durchgeführt werden, können abweichend von den städtischen Zuwendungsrichtlinien nicht erst zwei Monate vor Verwendung, sondern auch bei späterer Verwendung noch in 2020 ausgezahlt werden.

g) Die Kulturverwaltung schichtet zur Unterstützung Kulturschaffender im Fachbereichsbudget Mittel um, die wegen Corona in der geplanten Form nicht gebraucht werden (im Wesentlichen Aufwendungen für Marketing zu ausgefallenen Veranstaltungen und Bürgerbeteiligungsprozessen). Mit dem Ziel einer positiven Signalwirkung in die Stadtgesellschaft wird das Budget der Projektförderung (2. Halbjahr, das jetzt zur Beratung kommt) um 100.000 € aufgestockt und die Bewerbungsfrist kurzfristig verlängert. Hiermit können auch besonders Formate für Menschen, die längere Zeit nicht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, gefördert werden.

2. Als Unterstützungsmaßnahmen für Gewerbetreibende sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

a) Die noch nicht gezahlte Grundsteuer für unmittelbar und erheblich von der Coronakrise betroffene Gewerbetreibende und Kleinvermieter wird auf Antrag längstens bis 31.12.2020 zinslos gestundet. Die Stundung wird nur ausgesprochen, wenn der Jahresbetrag der Grundsteuer mind. 1.500 € beträgt.

b) Noch nicht gezahlte Vergnügungssteuer wird auf Antrag längstens bis 31.12.2020 zinslos gestundet.

c) Auf die Forderung einer Sicherheitsleistung wird bei Stundungen im Regelfall verzichtet.

3. Zur Reduzierung der Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raumes werden die folgenden Maßnahmen umgesetzt:

a) Die dargestellte Vorgehensweise zur Reduzierung der Sondernutzungsgebühr Außengastronomie in der Regel um 50% wird unterstützt.

b) Die Reduzierung der Sondernutzungsgebühr im Bereich „Werbeschilder und Warenpräsentation“ auf die Mindestgebühr wird unterstützt.

4. Zur Entlastungen für Sportvereine werden die folgenden Angebote umgesetzt:

a) Auf Antrag können die zur Jahresmitte an die Stadt zu zahlende Pacht- oder Erbbauzinsen für vereinseigene Sportanlagen zinslos bis zum Jahresende gestundet werden.

b) Die in den Haushalt eingestellten Sportfördermittel werden in voller Höhe für 2020 zur Verfügung gestellt und bei Bedarf vorrangig ausgeschöpft.

c) Auf Antrag wird die Abrechnung der Entgelte für das Winterhalbjahr 2019/2020 um drei Monate verlängert.

5. Die Verwaltung wird gesellschaftliche Akteure einladen, sich an der Bewältigung der durch die Coronakrise ausgelösten Probleme zu beteiligen. Hierzu werden Gespräche insbesondere mit Stiftungen, Organisationen und Institutionen gesucht, um geeignete Lösungen zu finden.

Alle Maßnahmen beschränken sich, soweit nicht anders beschrieben, auf das Jahr 2020.

Sachverhalt:
Die gegenwärtige Krise bedroht die Existenz von vielen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auch Träger, Initiativen und Vereine im Kultur- und Sportbereich sind gefährdet, weil Veranstaltungen nicht oder nur ohne Publikum stattfinden können und damit erhebliche Einnahmen ausfallen. Um die Folgen abzumildern, beabsichtigt der Rat, zugesagte Fördermittel und Zuschüsse für 2020 nicht zurückzufordern.

Die kurzfristig aufgelegten Hilfsprogramme von Bund und Land weisen z.T. noch Lücken auf. Bis diese geschlossen sind, müssen durch die Coronakrise bedingte Insolvenzen bei Kulturschaffenden und Gewerbetreibenden vermieden werden, das Leben im öffentlichen Raum nach Beendigung des Shutdowns angefahren werden und die Sportvereine als wichtige Säulen des gesellschaftlichen Zusammenhaltes in ihrer Existenz gesichert werden.

Ein umfangreiches Maßnahmenpaket soll dazu beitragen, die Folgen der Krise für die Stadt Osnabrück zu mindern.

1. Unterstützung von Kulturschaffenden
Der Rat hat am 17.3.2020 die Verwaltung beauftragt zu prüfen, wie unter Berücksichtigung der Bundes- und Landesprogramme betroffenen Bereichen, u. a. den Kulturschaffenden, geholfen werden kann.

Wie viele andere Bereiche der Gesellschaft sind durch Schließung von Einrichtungen und Veranstaltungsabsagen freie Kulturträger, freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie die Kreativwirtschaft in erheblichem Maße betroffen. Viele Solokulturschaffende können leider die Bundes- und Landesprogramme nicht nutzen. Ihnen bleibt nur, die Grundsicherung zu beantragen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bisher kaum allgemeingültige Aussagen zu Lücken zu treffen sind, die trotz der Programme von Bund und Land entstehen. Eine strukturelle Förderung seitens der Kommune über diese Programme hinaus scheint weder praktikabel noch finanzierbar.

Auch vor dem Hintergrund der strategischen Stadtziele ist es erforderlich, Perspektiven für Kulturschaffende zu geben, um einen kulturellen Kahlschlag zu verhindern. Die Kulturverwaltung ist mit vielen Betroffenen in der Stadt Osnabrück und überregionalen Kulturverwaltungen im Gespräch.

Parallel zu den im Beschlussvorschlag genannten Vorhaben, die die Stadt selbst steuern kann, ist die Verwaltung mit den regionalen Stiftungen im Gespräch, ob, insbesondere direkt nach den Lockerungen für Veranstaltungen, Aktivitäten gefördert werden können. Ziel ist es, den Kulturschaffenden ein deutliches Signal zu geben, dass wir gemeinsam so schnell wie möglich das Kulturleben wieder an den Start bringen wollen.

Die Kulturverwaltung hat außerdem folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht bzw. in Prüfung:

  • Fragen von Kulturschaffenden insbesondere zu den Bundes- und Landesprogrammen werden in einem Kooperationsprojekt mit der WFO auf der Website der WFO und am Telefon (Hotline der WFO; für Kulturfragen wird an die Kulturverwaltung, Projektbüro weitergeleitet) kompetent beantwortet.
  • Der Medienetat der Stadtbibliothek wurde jetzt freigegeben, um zeitnah durch die Bestellungen örtliche Buchhandlungen zu unterstützen.
  • Befragung Kulturakteure (Fragebogen versandt und im Internet abrufbar) bzgl. Ausfällen, um ein Stimmungsbild einzufangen und entsprechend reagieren zu können.
  • Alle Projektträger wurden telefonisch abgefragt. Die Abfrage der Träger der institutionellen Förderung läuft noch. Es ist jetzt schon deutlich, dass Unterstützungsmöglichkeiten einzelfallbezogen diskutiert werden müssen.
  • Abfrage aller niedersächsischen Kommunen auf Initiative der Kulturverwaltung und eine Abfrage des Deutschen Städtetages bei den Kulturdezernenten Deutschlands: Die Abfrage läuft noch.
  • Ein regelmäßiger Austausch über Videokonferenzen mit den Multiplikatoren der Kulturschaffenden aus den verschiedenen Bereichen wurde begonnen.
  • In Kooperation mit den Stiftungen wird geprüft, ob z. B. ein Benefiz-Festival nach Corona oder wenn nur kleinere Veranstaltungen möglich wären, mehrere kleinere Formate zeitnah initiiert werden können. Falls die Kulturnacht (5.9.) und das Fest der Kulturen (12. und 13. September) stattfinden können, könnte die jeweilige Infrastruktur am Markt (Bühne, Technik etc.) genutzt werden, um jeweils am Abend davor ein zusätzliches Konzert durchzuführen.
  • Darüber hinaus ist die Kulturverwaltung im Gespräch mit den jeweiligen Akteuren der noch in Planung befindlichen Veranstaltungen, ob die Planungen aufrechterhalten werden können. Insbesondere bei neuen Formaten sind die Vorbereitungen z. T. stark eingeschränkt. Die Kulturverwaltung wird zeitnah eine Liste der Planungen mit den evtl. freiwerdenden Budgets vorlegen. Diese sollten ggf. im Sinne des „Bündnisses für Osnabrück“ eingesetzt werden.

2. Unterstützungsmaßnahmen für Gewerbetreibende
Der Deutsche Städtetag hat Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung steuerlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Kommunen formuliert. Danach sollen die Grundsteuerpflichtigen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sind, eine zinslose Stundung beantragen können. Insbesondere sollen die Grundsteuerpflichtigen entlastet werden, deren Betriebsstätten geschlossen sind und die allgemein von Auftragsrückgängen betroffen sind.

Damit diese Handlungsempfehlungen umgesetzt werden können, benötigt der Fachdienst Kommunale Abgaben Grundlagen, nach denen die Stundungen ausgesprochen werden.

Diese Grundlagen werden wie folgt festgelegt:

Eine Stundung wird gewährt, wenn

  • Der Jahresbetrag der Grundsteuer mindestens 1.500 € beträgt und
  • ein Gewerbebetrieb von der Coronakrise durch erhebliche Umsatzeinbußen betroffen ist; die Betroffenheit muss glaubhaft erläutert werden oder
  • die Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen ist oder
  • es sich um einen Kleinvermieter handelt, dessen Mieter die Mietzahlungen wegen der Krise eingestellt haben und der bisher mit den laufenden Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt maßgeblich bestritten hat; diese Voraussetzungen sind mit Antragsstellung nachzuweisen

Die Stundung der Grundsteuer wird längstens bis zum 31.12.2020 ausgesprochen.

Stundungen der Grundsteuer von Eigentümern selbstgenutzter Wohngrundstücke werden nur nach den allgemeinen Grundsätzen des § 222 Abgabenordnung ausgesprochen.

Die Untergrenze von 1.500 € für die im Jahr zu zahlende Grundsteuer wurde aus Praktikabilitätsgründen gewählt. Die zu zahlende Grundsteuer auch für kleinere Gewerbebetriebe liegt über diesem Betrag, so dass auch kleinere Gewerbebetriebe von dieser Regelung profitieren.

Die von der Stadt Osnabrück erhobene Vergnügungssteuer zahlen im Wesentlichen die Betreiber von Geldspielgeräten und die Veranstalter von Tanzveranstaltungen wie z. B. Diskotheken o. ä. Da sowohl die Spielhallen als auch die Lokale seit dem 13.03.2020 geschlossen sind, wird die noch nicht gezahlte Vergnügungssteuer auf Antrag bis längstens zum 31.12.2020 zinslos gestundet.

Diese Maßnahme soll den Veranstaltern und den Betreibern von Spielhallen die Möglichkeit geben, sich von den Umsatzeinbußen zu erholen.

Im Rahmen der Abstimmung mit dem Fachbereich Recht und Datenschutz wurde auch die Frage erörtert, ob eine Sicherheit bei Stundungen gefordert werden sollte. Der § 222 Abgabenordnung sieht eine Stundung gegen Sicherheitsleistung vor allem bei höheren Forderungen oder einer langfristigen Stundung vor.

Das Bundesfinanzministerium hat für die Behandlung ihrer Steuern FAQs hinsichtlich des Umgangs mit Stundungen etc. herausgegeben. Diese empfehlen, entgegen der Regelungen der Abgabenordnung im Regelfall auf Sicherheitsleistungen zu verzichten.

Die gegenläufige Ansicht des Fachbereichs Recht und Datenschutz lautet, in Einzelfällen eine Sicherheitsleistung zu fordern.

Angesichts der Tatsache, dass die Stundungen während der Coronakrise der Liquiditätssicherung der betroffenen Gewerbebetriebe dienen sollen und die Forderung von Sicherheiten dem entgegenlaufen würden, wird dennoch auf die Forderung von Sicherheiten im Regelfall verzichtet.Dieses gilt auch für die Stundungen von Gewerbesteuern und Vergnügungssteuern.

Ein teilweiser Erlass von Grundsteuern kann erst Anfang 2021 beantragt werden, ist aber nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.

3. Reduzierung der Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raumes
Die gegenwärtige Krise bedroht die Existenz von vielen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Hiervon sind insbesondere auch, Gastronomiebetriebe und Veranstaltungsunternehmen in hohem Maße betroffen, da Veranstaltungen nicht oder nur ohne Publikum stattfinden können und damit zu erheblichen Einnahmeausfällen führen.

Um die Folgen für die Betroffenen abzumildern und um das Leben in der Öffentlichkeit zu unterstützen, ist es sinnvoll zu überlegen, inwieweit die Sondernutzungsgebühren für die Nutzung des öffentlichen Raumes im Bereich Außengastronomie gesenkt werden können.

Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist. Falls der Erlaubnisnehmer mit der Sondernutzung auch wirtschaftliche Interessen verfolgt, kann dies dazu führen, dass der Wert der Sondernutzung allein mit dem Grad der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht voll erfasst wird. In einem solchen Fall ist bei der Beurteilung des
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung auch auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen. Eine Anpassung der Sondernutzungsgebühren kann somit grds. nur unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen erfolgen.

Außengastronomie
Unter Beachtung des zurzeit geltenden Kontaktverbotes ist davon auszugehen, dass bei einer zukünftigen zulässigen Öffnung der Gastronomiebetriebe inkl. Außengastronomieflächen auch weiterhin Abstandsregeln einzuhalten sind. Es ist somit sehr wahrscheinlich, dass die einzelnen Gewerbetreibenden deutlich weniger Tische und Stühle auf den genehmigten Flächen aufstellen dürfen, so dass sich dieses auch auf den wirtschaftlichen Gewinn auswirkt.

Eine Anpassung der zu erhebenden Gebühr ist somit sachgerecht und auch rechtlich vertretbar. Eine Reduzierung der zu erhebenden Gebühr soll in der Regel um 50% erfolgen. Sie mag im Einzelfall sogar zu gering sein, wenn die Außenbestuhlung aufgrund der rechtlichen Vorgaben z.B. auf ein Viertel reduziert werden muss, könnte sogar eine weitere Reduzierung angezeigt sein. Dieses kann allerdings nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der dann geltenden Vorschriften beurteilt werden.

Die Gebührenerhebung im Rahmen der Außengastronomie ist differenziert nach einzelnen Tarifzonen (1a,1b,2a,2b) und nach Sommer und Wintersaison.

Eine Gebührenreduzierung um 50% (max. auf 1,00 €/m2/Monat) wäre aufgrund des Gebührenrahmens in der Gebührenordnung möglich. Eine generellen Reduzierung der zu erhebenden Sondernutzungsgebühr(Regelgebühr) im Bereich der Außengastronomie um 50% pro m2/Monat ist bis auf maximal 1,00 € pro m2/Monat (Mindestgebühr) sinnvoll. Die Entscheidung über eine weitere Reduzierung kann nur im Einzelfall und unter Beachtung der dann geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen.

Eine entsprechende Reduzierung der Sondernutzungsgebühr in diesen Bereichen würde eine Mindereinnahme von ca. 100.000 € bedeuten.

Einzelhandel
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise auf den Einzelhandel, kann auch im Bereich „Werbeschilder und Warenpräsentation“ eine adäquate Anpassung der zu erhebenden Sondernutzungsgebühr auf die Mindestgebühr erfolgen.

Eine entsprechende Reduzierung der Sondernutzungsgebühr in diesen Bereichen würde eine Mindereinnahme von ca. 30.000 € bedeuten.

Zur ergänzenden Information:
Wochenmarkt:
Unabhängig davon, dass die Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeldern auf Wochen-, Jahr-, Mai- und Weihnachtsmärkten in der Stadt Osnabrück keinen Tatbestand zur Gebührenbefreiung vorsieht, scheint ein Verzicht auf die Gebührenerhebung nicht angebracht. Die Osnabrücker Wochenmärkte finden auch während der Corona-Pandemie statt und erfreuen sich großer Beliebtheit.

4. Entlastungen für Sportvereine
Auch die Sportvereine leiden unter der derzeitigen Krise. Um den eingetretenen Schaden für den organisierten Sport zu beziffern, hat der Landessportbund Niedersachsen (LSB) bereits alle Sportvereine um Beteiligung an einer Online-Vereinsbefragung gebeten. Am ersten Teil der Befragung können die Vereine bis zum 20. April teilnehmen, um die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise zu ermitteln. Im Mai soll dann eine zweite Befragung erfolgen, um den bis dahin absehbaren Gesamtschaden der Sportvereine bemessen zu können. Der LSB wird auf der Basis der Auswertung Gespräche mit der Landesregierung führen, um ggfs. für ein Hilfspaket für die Sportvereine zu werben. Sollte sich dabei herausstellen, dass eine Unterstützung aus der Sportselbstverwaltung heraus nicht auskömmlich ist oder sollte ein Osnabrücker Sportverein vor Abschluss dieser Gespräche in finanzielle Not geraten, wird kurzfristig über die Entwicklung lokaler Hilfsangebote entschieden werden müssen.

Eine unmittelbare Entastung für Sportvereine kann dabei durch folgende Maßnahmen
erreicht werden:

  • Da bei vielen Vereinen mit vereinseigenen Sportanlagen zur Jahresmitte an die Stadt zu zahlende Pacht- oder Erbbauzinsen fällig werden, könnte eine entsprechende zinslose Stundung bis zum Jahresende ermöglicht werden.
  • Die in den Haushalt eingestellten Sportfördermittel sollen in voller Höhe für 2020 zur Verfügung gestellt werden und ggf. auch kurzfristig ausgeschöpft werden.
  • Zahlungsziel für die Abrechnung der Entgelte für das Winterhalbjahr 2019/2020 wird um drei Monate verlängert.

Um Vereinsmitgliedern ein gewisses Sportangebot (Yoga, Body-fit etc.) zu Hause zu ermöglichen, unterstützt der LSB online-Angebote der Sportvereine mit bis zu 500 € für entsprechende Ausrüstung und auch für Übungsleiter. Durch die strikte Auslegung (Betretungsverbot der Sporthallen/ -anlagen) können die Vereine dieses Angebot aber faktisch gar nicht nutzen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die vereinseigenen Sportstätten für diese Aktivitäten freigegeben werden.

Der Antrag wurde beschlossen. Alle Informationen zu diesem Antrag und dem weiteren Verfahren gibt es hier.

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