Förderung sozialer Wohnungsbau

Antrag Zählgemeinschaft Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und SPD-Fraktion - Änderungsantrag CDU-Fraktion (TOP 5.6)

21.07.15 –

Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen – soweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind - städtebauliche Verträge mit dem Ziel abzuschließen, 10 bis (Änderungsantrag CDU-Fraktion) 30% der durch die Bebauungspläne zusätzlich ermöglichten Bruttogeschoßfläche Wohnen für den geförderten Wohnungsbau zu sichern. Die Stadt entwickelt hierzu eine Satzung. Für die Abschöpfung von Planungsgewinnen zur Refinanzierung des geförderten Wohnungsbaus sind Modelle analog der Modelle anderer Städte (z.B. Stuttgart und München) zu entwickeln.

Sachverhalt:

Unter dem Ziel einer sozialverträglichen Stadt- und Quartiersentwicklung sollen Wohnungsangebote für alle Bevölkerungsgruppen geschaffen werden. Deshalb sollen bei der planerischen Entwicklung von Wohnbauland die Grundlagen für Eigentumswohnungen, frei finanzierte Mietwohnungen und geförderte Miet- und Eigentumswohnungen geschaffen werden. Dabei ist eine sozialverträgliche Mischung, die ein Drittel des neu entstehenden Wohnraums als geförderten Wohnungsbau beinhaltet, im Grundsatz angemessen. Diese Quote von 30% bezieht sich auf die Gesamtzahl der Bruttogeschossfläche des neu zu errichtenden Wohnraums. Welche Förderwege in welchem Umfang dabei zur Anwendung kommen, ist in Abhängigkeit vor der Struktur des jeweiligen Baugebiets und seiner Nachbarschaft von Fall zu Fall zu entscheiden.

Das Angebot von Förderprogrammen alleine genügt nicht, um das Ziel zu erreichen. Es bedarf vielmehr ergänzend einer planungsrechtlichen Unterstützung. Diese kann – entgegen erstem Anschein - nicht durch eine Bebauungsplanfestsetzung auf der Grundlage des § 9 (1) Nr. 7 BauGB erfolgen. Erforderlich sind vielmehr städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB, die Anteile des durch ein Bebauungsplanverfahren gewonnenen Nettowohnbaulandes für den geförderten Wohnungsbau sichern.

Aus dieser Rechtsfigur ergeben sich Randbedingungen, die im Einzelfall dazu führen können, dass von der 30-Prozent-Quote Abstriche gemacht werden müssen. § 11 (2) BauGB verlangt, dass „die vereinbarten Leistungen (...) den gesamten Umständen nach angemessen sein" müssen. Und da auch städtebauliche Verträge von den betroffenen Grundstückseigentümern nur aus eigener Überzeugung heraus unterschrieben werden, gilt es zu verhandeln – was bei einer großen Zahl von Grundstückseigentümern in einem Plangebiet zeitaufwendig ist und Bebauungsplanverfahren über lange Zeiträume blockieren kann.

Ein städtebaulicher Vertrag dieser Art könnte für das Baugebiet Eversburger Friedhof (B-Plan Nr. 38) auf den Weg gebracht werden. Weitere Verträge mit Investoren etwa beim Baugebiet Klausegärten (B-Plan Nr. 536) und Landwehrviertel (B-Plan Nr. 574) kämen dafür in Frage.

Städte wie München und Stuttgart haben zur Refinanzierung des geförderten Wohnungsbaus Modelle entwickelt, die die oftmals bei der Ausweisung von Wohnbauland entstehenden Planungsgewinne dafür heranziehen. Diese Instrumente könnten auch in Osnabrück zur Anwendung kommen.

Beratungsergebnis:

Der Beschluss wird bei 1 Enthaltung und 1 Gegenstimme mehrheitlich angenommen.

Medien

Kategorie

Antrag | Soziales | Stadtentwicklung | Wohnen

GRÜNE Ratspost

Newsletter abonnieren:

Anmeldung Newsletter

Anmeldung Newsletter

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>