02.05.25 –
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, für die Erhöhung der Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden, insbesondere von Schulkindern auf ihren Wegen von und zur Schule, und dem Schutz ihrer Gesundheit nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) vermehrt Tempo 30 anzuordnen und anschließend zu kontrollieren.
Mit der Anordnung von Tempo 30 auf den nachstehend vorgeschlagenen Straßen wird eine Möglichkeit zur zügigen und gleichzeitig aufwandsarmen Umsetzung genutzt, die durch die verringerte Höchstgeschwindigkeit des motorisierten Verkehrs positive Effekte auf die Verkehrssicherheit von zu Fuß Gehenden und Radfahrenden hat.
Folgende Straßen sollen für die Einrichtung von bzw. Ergänzung um Tempo 30 geprüft werden:
Sachverhalt:
Der Bundesgesetzgeber hat mit der letzten Novelle des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der StVO die Sicherheit des Verkehrs weiter gestärkt und in den Vordergrund gestellt. Zudem wurden weitere Gründe zur Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen aufgenommen, zum Beispiel der Schutz des Klimas und der Gesundheit. Diese Möglichkeiten sollen zum besseren Schutz der verletzlicheren Verkehrsteilnehmenden, insbesondere von Kindern und Schulkindern, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad eigenständig unterwegs sind, zur Einrichtung von Tempo 30 genutzt werden.
Zu den positiven Effekten auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden gehören unter anderem:
Weitere mit der Anordnung von Tempo 30 verbundene Vorteile sind der Schutz der Gesundheit durch die Reduzierung von Lärm und Schadstoffen in der Atemluft sowie der Schutz von Klima und Umwelt durch die Verringerung des CO2-Ausstoßes des MIV und weniger Feinstaub von Brems- und Reifenabrieb.
Die vorgeschlagenen Straßenabschnitte sind aufgrund der folgenden vorliegenden Gründe für die Einrichtung von Tempo 30 qualifiziert:
Bei den hochfrequentierten Schulwegen handelt es sich durch die maximale Konzentration von Schulen an den Straßen auf jeden Fall um die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Bedingung. Das gleiche gilt für die zuführenden Straßen. Als weiterer wichtiger Aspekt kommt hinzu, dass an allen Straßen sichere Radverkehrsinfrastruktur fehlt und Radfahrende die Fahrbahn benutzen müssen. Hier können Rad fahrende Schulkinder nur durch geringere MIV-Geschwindigkeiten besser geschützt werden.
Die Auswirkungen einer niedrigeren Höchstgeschwindigkeit auf den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) sind gering, da bereits jetzt auf den Straßen in Abschnitten Tempo 30 gilt und bei Gegenverkehr hinter Radfahrenden hergefahren werden muss. Falls dieser Punkt als relevant eingeschätzt wird, sind auf jeden Fall für einen Vergleich die Durchschnittsgeschwindigkeiten im Status Quo vorab zu ermitteln und Kompensationsmaßnahmen zu entwickeln, beispielsweise ÖPNV-Vorrangschaltungen an Lichtsignalanlagen (LSA) oder Halte-/Parkverbote auf der Fahrbahn entlang der Buslinien (Vorrang fließender Verkehr nach § 14 NStG).
Die Einhaltung von Tempo 30 durch den MIV ist durch geeignete bauliche Maßnahmen (zum Beispiel „Berliner Kissen“, für den ÖPNV ohne Beeinträchtigung überfahrbare Breiten) und konsequente Geschwindigkeitskontrollen sicherzustellen.
gez. Volkmar Seliger
Gruppe Grüne/Volt
gez. Heiko Panzer
SPD-Fraktion
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