05.09.25 –
Sachverhalt:
Schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese schulpädagogische Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt.
Wir fragen die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage am 11.09.2025 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Schulkindergarten | Anzahl der Kinder |
Heinrich-Schüren-Schule | 8 |
Rosenplatzschule | 11 |
Stüveschule | 11 |
Zu 2.:
Personelle Mittel:
Das Land stellt die personellen Ressourcen für die Ausgestaltung der Ganztagsgrundschulen bedarfsgerecht, d. h. auf der Grundlage der am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, zur Verfügung. Für die Kinder der Schulkindergärten stellt das Land allerdings keine personellen Ressourcen für den Nachmittagsbereich zur Verfügung.
Städtisches Personal wird nicht vorgehalten.
Finanzielle Mittel:
Der Schulträger ist zuständig für die Bereitstellung und Ausstattung eines geeigneten Raumes innerhalb des Schulgebäudes am jeweiligen Standort.
Zusätzlich erhalten die Schulkindergärten seitens des Schulträgers finanzielle Mittel für Sachkosten. Darüber hinaus ist der Schulträger gem. § 114 Abs. 1 Nds. SchG zuständig für die Organisation und Kostenübernahme der individuellen Schülerbeförderung.
Für die Schulkindergärten an den Standorten Rosenplatzschule und Stüveschule finanziert die Stadt Osnabrück (Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien) dem dort ansässigen Hortträger im Rahmen eines befristeten Projekts zwei halbe Stellen Erzieher/Erzieherin, die die Kinder in einer Kleingruppe nach der Zeit im Schulkindergarten ab 11:30 Uhr fördern. Die Finanzierung läuft zum 31.07.2026 aus
Zu 3.:
Kinder, die einen Schulkindergarten besuchen, wurden um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Wie oben beschrieben, stellt das Land keine personellen Ressourcen für den Nachmittag (Ganztag) zur Verfügung. Die Kinder aus dem Schulkindergarten können jedoch auch an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen, sofern die Schule dies unter den pädagogischen Anforderungen und Voraussetzungen einrichten kann.
Die Stadt Osnabrück befindet sich mit den drei Schulen und dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) zur Betreuung der Kinder in den jeweiligen Schulkindergärten im Austausch. Hintergrund ist der ab dem Schuljahr 2026/27 geltende Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Grundschulkinder nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), welcher stufenweise beginnend mit der ersten Klassenstufe in Kraft treten wird.
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