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14.06.16 –
Sachverhalt:
Seit dem 17.02.2016 ist der Neumarkt wieder für den motorisierten Individualverkehr freigegeben. Durch die vorhergehende baustellenbedingte Sperrung war die Schadstoffbelastung durch Stickoxyde um mehr als 20 Mikrogramm nahezu auf den zulässigen Grenzwert von 40 Mikrogramm gesunken. Nach der Öffnung ist zwangsläufig wieder von einer deutlichen Überschreitung der Schadstoffgrenzen auszugehen.
Wir fragen deshalb die Verwaltung:
Antwort der Verwaltung:
1. Frage:
Vom Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim werden die Stickstoffdioxidgehalte (NO2 in µg/m³) an 3 Messstellen erfasst:
- Schlosswall: kontinuierliche Messung am Messcontainer
- Neuer Graben 52: zwischen Lyrastraße und Neumarkt, Passivsammler 2012, 2015, 2016
- Neumarkt: vor dem Gebäude ehemals Wöhrl, Passivsammler seit dem 18. März 2016
Schlosswall | Neuer Graben | Neumarkt | |
17.02.- 31.05.2016 | 47 | ||
17.02. - 03.05.2016 | 54 | ||
18.03. - 03.05.2016 | 51 | ||
JMW 2015 | 50 | 42 | -- |
Grenzwert: 40 µg/m³
JMW 2015: Jahresmittelwert 2015
Im Jahre 2015 war der Neue Graben/Neumarkt zwischen Lyrastraße und Kollegienwall für den Individualverkehr gesperrt. Ab dem 17. Februar 2016 wurde er für den Individualverkehr wieder geöffnet. Als Vergleich sind die gemessenen Jahresmittelwerte für 2015 aufgeführt.
2. Frage:
Die Situation am Neumarkt kann nicht isoliert betrachtet werden, da die Veränderung von Verkehrsströmen Auswirkungen auf andere Bereiche des innerstädtischen Verkehrssystems hat, die dort zu Verschlechterungen oder sogar weiteren Grenzwertüberschreitungen führen können. Aus diesem Grund beabsichtigt die Verwaltung noch in diesem Jahr den bestehenden Luftreinhalteplan von 2011 auf der Basis von Modellrechnungen und der am Neumarkt und am Schlosswall durchgeführten Messungen um Maßnahmen zu ergänzen, die zur stadtweiten Einhaltung der seit 2010 EU-weit geltenden Grenzwerte führen. Inwiefern in diesem Zusammenhang seitens der Länder zurzeit diskutierte Maßnahmen (blaue Plakette für Euro 6-Fahrzeuge, wechselnde Einfahrt in die Umweltzone für Fahrzeuge mit geraden/ungeraden Kennzeichen, Aufhebung der indirekten Dieselförderung etc.) einbezogen werden können, ist derzeit nicht absehbar.
3. Frage:
Grundsätzlich ist es so, dass Maßnahmen zu wählen sind, die zu einer zeitnahen Verwirklichung der Luftqualitätsziele führen; die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass jede Maßnahme im Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet und erforderlich sein muss und die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen nicht in einem Missverhältnis zu dem mit ihr zu erreichenden Erfolg stehen dürfen.
Die Sperrung des Neumarktes für den MIV ist nur eine mögliche Maßnahme zur Reduzierung der Schadstoffbelastung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach § 47 Abs. 5 S. 1 BImSchG bei der Festlegung der Maßnahmen die Vorgaben des § 45 Abs. 2 BImSchG zu beachten sind. Die gewählten Maßnahmen müssen also einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen die Auswirkungen auf die gesamte Umwelt beachtet werden müssen. Eine Verlagerung von Problemen aus dem Umweltmedium der Luft in ein anderes Umweltmedium ist möglichst zu vermeiden.
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