Einlösung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr

16.04.13 –

Zum 1. August 2013 gilt bundesweit der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Die Stadt Osnabrück hat sich in den letzten Jahren besonders um den Ausbau der Krippenplätze für unter Dreijährige bemüht. Die zum Jahresende 2012 erreichte Versorgungsquote lag bei etwa 42 % und damit bereits über der vom Rat beschlossenen Quote von 40 %, die entgegen der bundesweit empfohlenen Quote von 35 % trotzdem nicht ausreichen wird. Der Rat hat daher beschlossen, dass bis zum Jahr 2016 eine Versorgungsquote von 60 % erreicht werden soll. Bis zum Start ins neue Krippenjahr und damit zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs, sollen laut Kindertagesstättenplanung in Osnabrück noch weitere Krippenplätze entstehen. 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung: 

Wie hoch wird der Grad der Versorgung durch die noch bis dahin realisierten Ausbaumaßnahmen nach aktuellen Berechnungen zum Stichtag 1. August 2013 sein und wie hoch schätzt die Verwaltung aktuell den zum 01.08.2013 bestehenden Bedarf ein?Sollte der Bedarf durch diese Maßnahmen nicht vollständig gedeckt werden können, welche Maßnahmen bereitet die Verwaltung vor, um dennoch den Rechtsanspruch zu erfüllen?Rechnet die Verwaltung mit rechtlichen Auseinandersetzungen mit Eltern und wie gedenkt die Verwaltung diese zu vermeiden bzw. damit umzugehen? 

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt: 

Zu 1.

Die zum Jahresende 2012 erreichte Versorgungsquote betrug nach aktuellen Zahlen der Kindertagesstättenplanung 44,9 % der in Osnabrück mit Hauptwohnsitz gemeldeten Kinder im Alter von ein und zwei Jahren.

Nach derzeitiger Planung werden bis zum 01.08.2013 weitere 57 Plätze für unter Dreijährige entstehen, so dass sich dann die Versorgungsquote auf ca. 47 % erhöhen wird.

Auch über den 01.08.2013 hinaus sind weitere Krippenplätze in Bau bzw. in Planung, so dass der Fachdienst Kinder zum Jahresende 2013 auf der Basis der dann vorhandenen Plätze von einer Versorgungsquote von ca. 51 % ausgeht. 

Die Verwaltung hat bereits in 2012 dargelegt, dass sie davon ausgeht, dass der ab dem 01.08.2013 geltende Rechtsanspruch tatsächlich eingelöst werden kann, wenn als Planungsmarge für 60 % der ein- und zweijährigen Kinder Plätze vorgehalten werden. 

Eine konkrete Einschätzung des tatsächlichen Bedarfs zum Stichtag 01.08.2013 ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 

Die Verwaltung hat bislang Folgendes unternommen, um den konkreten Bedarf zu ermitteln:

  • Die Stadt Osnabrück nimmt an einer bundesweiten Umfrage aller Eltern mit Kindern unter drei Jahren teil. Das Projekt wird durchgeführt vom Forschungsverbund TU Dortmund/ DJI. Die Umfrage startet in Kürze, mit dem Ergebnisbericht ist Ende dieses Jahres zu rechnen.
  • Die Verwaltung hat sich mit Schreiben vom 28.02.2013 an alle Kindertageseinrichtungen und deren Träger gewandt, um das Verfahren bezüglich der Vergabe der Plätze für das Kindergartenjahr 2013/2014 und die daraus resultierenden Handlungsfolgen aufeinander abzustimmen. Die Einrichtungen sind derzeit dabei, ihre Zu- und Absagen zu versenden. Da es im Krippenbereich viele Mehrfachanmeldungen der Eltern gab, wird sich das Prozedere der endgültigen Platzvergabe noch bis ca. April 2013 hinziehen. Erst dann wird deutlich, wie viele Eltern tatsächlich keinen Betreuungsplatz für ihr Kind erhalten haben. Dieses Eltern wird angeboten, sich zentral beim Kinder- und Familienservicebüro der Stadt Osnabrück zu melden, damit ihr Bedarf zentral erfasst und in eine Liste aufgenommen wird. Sie ist ein wichtiger Indikator für den weiteren bedarfsgerechten Ausbau.

Zu 2.

Die Verwaltung hat mit den Trägern, Einrichtungen sowie mit dem Familien- und Kinderservicebüro ein einheitliches Verfahren zur Beratung der Eltern abgestimmt, damit alle Eltern transparent und mit den gleichen Informationen beraten werden. 

Die Fachkräfte des Familien- und Kinderservicebüros werden gemeinsam mit den Familien individuelle und vorübergehende Lösungen besprechen, z. B. Vermittlung einer Tagespflegeperson, vorläufige Betreuung durch Familienangehörige, Verschiebung des Zeitpunktes der Berufsaufnahme etc. Gleichzeitig werden die Eltern über neue Krippengruppen, die im Laufe dieses und nächsten Jahres eröffnen, informiert. Diese Informationen finden sich auch auf der Internetseite www.osnabrueck.de/kindertagesbetreuung 

Die Verwaltung lässt über den Niedersächsischen Städtetag prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Gruppengröße in solchen Krippen zu verändern, die einen höheren Fachstandard als gesetzlich vorgegeben vorhalten (3 statt 2 Fachkräfte). Dieses ist in der Stadt Osnabrück flächendeckend der Fall. 

Die Verordnung über die Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) regelt die räumliche Mindestausstattung für Krippen genauso wie die Gruppengröße. In § 2 Gruppengröße gilt folgende Regelung: Die Größe der Gruppen beträgt in Krippen höchstens 15 Kinder, bei mehr als sieben Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch höchstens 12 Kinder. Das hat zur Folge, dass bei mehr als sieben Kindern, die unter zwei Jahre alt sind, die Gruppengröße von 15 auf 12 zu reduzieren ist, dies bei einem gesetzlichen Betreuungsschlüssel von zwei Fachkräften also einen Erzieher-Kind-Schlüssel von 1 : 7,5 bzw. bei der Platzzahlreduzierung von 1:6. 

Da viele Städte und Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise bereits heute einen Fachstandard von drei Fachkräften in einer Krippengruppe vorhalten, ist eine Platzzahlreduzierung bei sieben Kindern unter zwei Jahren nicht mehr angemessen und angesichts der drohenden Klagewelle an verschiedenen Standorten auch nicht vertretbar. Deshalb sollen die  kommunalen Spitzen in den anstehenden Gesprächen mit dem Kultusministerium darauf drängen, die in § 2 Abs. 1 gefasste Platzzahlreduzierung für unter Zweijährige auszusetzen oder zumindest für jene Einrichtungen/Träger auf die Platzzahlreduzierung zu verzichten, die eine Dreifachbesetzung während der Regelöffnungszeiten vorhalten. 

Mit einer solchen Regelung wäre weiterhin ein Erzieher-Kind-Schlüssel bei einer Dreifachbesetzung  von 1 : 5 fach- und sachgerecht und läge damit auch über der gesetzlichen Norm Erzieher-Kind-Schlüssel, wie dieser in § 4 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes vorgegeben ist. 

Eine solche, fachlich förderliche Gesamtregelung unterschreitet nicht die normativen Vorgaben des KiTaG, sondern regelt einen höheren freiwilligen Fachstandard der jeweiligen Betreiber. Es bedarf daher auch keiner Änderung des Kindertagesstättengesetzes, sondern ausschließlich der Veränderung der 1. DVO zum KiTaG.

Des Weiteren ist eine solche Regelung auch vor dem Hintergrund zielführend, dass sich die Erkenntnis durchsetzen wird, dass zukünftig die Krippengruppen zu Beginn eines jeweiligen Kindergartenjahres sicherlich fast immer sieben unter Zweijährige aufnehmen werden, um eine gewisse Altersstruktur für die Gesamtbetriebsführung zu erreichen.

Ferner ist inhaltlich daran zu denken, dass zukünftig die Ein- und Zweijährigen das Angebot der Krippe als Regelversorgungsangebot sehen und auch durch diese Entwicklung dürfte klar sein, dass sieben unter Zweijährige fast immer den Krippenalltag abbilden werden.

Zu 3.

Weder die Stadt Osnabrück noch andere Kommunen können zum jetzigen Zeitpunkt einschätzen, wie viele Familien den Rechtsanspruch gerichtlich einklagen werden. Ziel der Verwaltung war und ist es, ausreichend Plätze vorzuhalten. Dieses wurde durch politische Beschlüsse eingeleitet. Wie unter 2. aufgeführt, erwartet die Verwaltung, dass durch individuelle Beratung vorübergehende Lösungen und Perspektiven aufgezeigt werden, bis weitere Plätze geschaffen worden sind und Eltern so auf eine gerichtliche Auseinandersetzung verzichten werden. 

Da die Stadt Osnabrück mit der zum 01.08.2013 erreichten Versorgungsquote besser dastehen wird als viele andere Kommunen, wird ein allgemeiner Vorwurf der Untätigkeit nicht gerechtfertigt sein. Wie im konkreten Einzelfall die Richter entscheiden werden, ist zurzeit nicht absehbar. 

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Anfrage | Kinder, Jugend, Familie

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