BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

GRÜNE begrüßen Erhaltungssatzung für Westerberg-Siedlung

Musikerviertel erhalten und weiterentwickeln

26.08.26 –

Auf Vorschlag von Stadtbaurat Thimo Weitemeier haben die Ratsfraktionen die Aufstellung einer Erhaltungssatzung für das sogenannte „Musikerviertel“ am Westerberg beschlossen. Damit stehen bauliche Entwicklungen im Bereich rund um die Händel-, Schubert- und Beethovenstraße sowie Teilen des Lieneschwegs und der Mozart- und Richard-Wagner-Straße künftig unter einem Genehmigungsvorbehalt der Stadt, um den städtebaulichen Charakter des Viertels langfristig sicherzustellen. Vorausgegangen waren Proteste von Anwohnenden, nachdem Pläne des Heimstättenvereins bekannt wurden, die einen Abriss von Häusern an der Händelstraße zugunsten größerer Wohnkomplexe samt Parkplätzen vorsehen.

Wir begrüßen die schnelle und entschiedene Initiative des Stadtbaurats.

Im Juni haben wir uns ein Bild von der Situation gemacht und mit zahlreichen Anwohnenden gesprochen. Dabei wurde für uns recht schnell klar, dass wir die Gebäude mit ihren lebendigen Gärten erhalten müssen. Eine Sanierung im Bestand ist dafür der richtige Weg. Nicht nur aufgrund der Historie des Musikerviertels und damit verbundenen städtebaulichen Aspekten, sondern auch aus Umwelt- und sozialen Gründen. Das Gebiet liegt am Grünen Finger Westerberg, die Freiflächen gilt es unbedingt zu erhalten und nicht mit überdimensionierten Bauten und Parkplätzen zu versiegeln. Zudem ist es eine Frage der Quartiersentwicklung. Wir haben vor Ort eine engagierte und starke Nachbarschaft kennenlernen dürfen, es besteht Anlass davon auszugehen, dass das Musikerviertel weiter zusammenwachsen wird.

Wir hoffen nun, dass die Stadt gemeinsam mit dem Heimstättenverein eine gute Lösung für die Sanierung der Häuser in der Händelstraße findet. Im Zuge dessen sollte auch die Frage der Nachverdichtung ergebnisoffen diskutiert werden. Es muss sichergestellt werden, dass es an der Händelstraße weiterhin bezahlbares Wohnen gibt.

Hintergrund:

Der Genehmigungsvorbehalt der Erhaltungssatzung gilt für bauliche Veränderungen wie den Rückbau, die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Dies ermöglicht der Stadt, unerwünschte Entwicklungen frühzeitig zu steuern und präventiven Einfluss über erhaltungsrelevante Vorhaben zu erlangen.

In der Satzung werden keine mit der Bauleitplanung vergleichbaren planerischen Entscheidungen getroffen. Durch die Satzung wird lediglich festgelegt, dass ein Genehmigungsvorbehalt besteht. Die Genehmigungsfähigkeit ist für jedes Vorhaben im Einzelfall zu prüfen.

Mit der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens tritt im zweiten Schritt die konkrete Schutzwirkung der Satzung in Kraft. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

Sollte eine Genehmigung versagt werden, hat die/der betroffene Eigentümer:in das Recht, unter Nachweis einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eine Übernahme des Grundstücks durch die Stadt zu verlangen.

Kategorie

Klimaschutz | Natur und Umwelt | Presse | Pressemitteilung | Stadtentwicklung | Wohnen

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