Änderung der Ordnung der Stadt Osnabrück vom 1. Juni 2021 über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Jugend- und Gemeinschaftszentren und des Zeltplatzes Uphöfen

Änderung der Ordnung der Stadt Osnabrück vom 1. Juni 2021 über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Jugend- und Gemeinschaftszentren und des Zeltplatzes Uphöfen / Dringlichkeitsantrag gem. § 31 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Osnabrück der Gruppe Grüne/SPD/Volt im Jugendhilfeausschuss am 10.04.2024

09.04.24 –

Beschluss:

Die Ordnung der Stadt Osnabrück vom 1. Juni 2021 über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Jugend- und Gemeinschaftszentren und des Zeltplatzes Uphöfen wird wie folgt angepasst, um Bürgervereinen und anderen wohltätigen und gemeinnützigen Vereinen die kostenlose Nutzung zu ermöglichen:

In § 9 Absatz 1 werden die ersten vier Wörter „Bei der Gruppe A“ durch die sechs Wörter „Bei den Gruppen A und B“ ersetzt.

In § 11 Absatz 4 werden alle Tabelleneinträge unter B auf 0 gesetzt.

Sachverhalt:

Die Stärkung von Ehrenamt und aktiver Zivilgesellschaft ist eine der Hauptaufgaben der Kommunalpolitik. Die aktuelle Fassung sieht bisher vor, dass wohltätige und gemeinnützige Vereine immer dann Entgelte für die Nutzung von Jugend- und Gemeinschaftszentren zahlen müssen, wenn diese nicht von jungen Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches veranlasst sind.

Diese Regelung erschwert oder verhindert aber gerade bei den Gemeinschaftszentren die wertvolle Arbeit anderer wohltätiger oder gemeinnütziger Vereine. Beispielhaft seien hier die Osnabrücker Bürgervereine genannt, die mit ihrem Angebot auf die nachbarschaftliche Gemeinschaft und die Stärkung des Zusammenhalts in den Stadtteilen hinwirken (z.B. Seniorennachmittage, Kartenabende, Grünkohlessen usw.). Zudem erarbeiten und bewahren die Bürgervereine mit teils bemerkenswerter Akribie die Historie ihrer Stadtteile und stärken mit ihrer Erinnerungsarbeit das Gedenken an die Geschichte Osnabrücks. Daher wollen wir auch diesen Vereinen die kostenlose Nutzung der Jugend- und Gemeinschaftszentren für ihre Arbeit ermöglichen.

Die Grenze der kostenlosen Nutzung ist dort erreicht, wo Vereine selbst Eintritte für Veranstaltungen erheben. Daher kann neben den Gruppen A und B im Sinne der Entgeltordnung nicht auch die Gruppe C in die Entgeltfreiheit übernommen werden. Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern können so kalkuliert werden, dass ein Entgelt für die Nutzung des Jugend- oder Gemeinschaftszentrums gerechtfertigt ist.


gez. Volker Bajus
Gruppe Grüne/Volt

gez. Susanne Hambürger dos Reis
SPD-Fraktion

Kategorie

Antrag | Demokratie und Beteiligung

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