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13.11.24 –
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Osnabrück hat am 08.02.2022 beschlossen, den Straßenzug Hasestraße/Domhof/Lortzingstraße bis spätestens zu Beginn der Sommerferien 2022 vom Durchgangsverkehr zu entlasten (VO/2022/0361). Dies ist auch fast drei Jahre nach dem Beschluss immer noch nicht erfolgt.
Am 05.12.2023 wurde die Veröffentlichung der Beabsichtigung der Teileinziehung im Rat beschlossen (VO/2023/2538), die Öffentlichkeitsbeteiligung dazu ist inzwischen abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung mit der Bitte um Beantwortung bis zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 21.11.2024:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 21.11.2024 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Es sind 67 teilweise sehr umfangreiche und fundiert begründete Stellungnahmen zur Teileinziehung Domhof eingegangen.
Zu 2.:
Für die Sperrung des Straßenzuges Hasestraße/Domhof/Lortzingstraße ist das formale Verfahren der Teileinziehung notwendig. Aufgrund der personellen Ressourcen und der Prioritätensetzung konnte dieser formale Prozess erst im April dieses Jahres mit der zwölfwöchigen Öffentlichkeitsbeteiligung begonnen werden. Die stellungnehmenden Bürgerinnen und Bürger sowie Institutionen sprechen sich mehrheitlich gegen die Teileinziehung aus.
Für eine gerichtlich haltbare Teileinziehung ist eine strukturierte Gesamtabwägung, der in den Stellungnahmen eingebrachten Argumente gegen die Teileinziehung gegenüber den überwiegenden Interessen des öffentlichen Wohls, notwendig. Hierbei gibt es Argumente, die mit aussagekräftigen Daten zu stützen sind. Auf Tatbestandsebene sind es u.a. verkehrliche und verkehrsplanerische Belange, bei denen die Stadt keinen Beurteilungsspielraum hat. Die verkehrlichen Auswirkungen sind folglich mit aktuellen Daten zu belegen. Erst wenn die rechtssichere Abwägung erfolgt ist, können die nächsten formalen Schritte der Teileinziehung (siehe Frage 3) vollzogen werden.
Zu 3.:
Eine Teileinziehung vor dem Ende der temporären Sperrung für den Weihnachtsmarkt 2024 ist nicht möglich, weil – neben der zu 2.) erläuterten inhaltlichen Finalisierung - zuvor noch einige Verfahrensschritte abgeschlossen werden müssen:
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