
30.08.16 –
Beschluss:
Die Beschlüsse des Rates vom 05. April 2016 und 10. Mai 2016 sind zutreffend dahingehend auszulegen, dass
1. zur Umwidmung in eine „Fußgängerzone“ die straßenrechtliche Einschränkung auf die Benutzungsart Fußgängerverkehr vorgenommen wird.
2. die Nutzung für „Busse“ dadurch herbeigeführt wird, dass der Benutzerkreis Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne von Paragraph 8, Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz zugelassen wird. Taxen oder Mietwagen werden nicht zugelassen.
3. der Fahrradverkehr und zeitlich beschränkt Anlieger-/Anlieferverkehr zugelassen werden.
Sachverhalt:
Beratungsergebis:
Der geänderte Beschluss wird mehrheitlich angenommen.
Medien
Kategorie
Über 25 Unternehmen aus verschiedenen Branchen richten einen klaren Appell an die Bundesregierung: Der Ausbau der Erneuerbaren Energien darf [...]
Nach der Energiepreiskrise durch den Krieg in der Ukraine erleben wir derzeit erneut einen Preisschock bei den Öl- und Gaspreisen. Mit dem [...]
Von der Ungleichheit der Löhne über Partnerschaftsgewalt bis zur ungleich verteilten Sorgearbeit: Die Gleichberechtigung zwischen Frauen und [...]