13.12.11 –
Abweichender Beschluss gem. Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen:
Die gemäß Ratsbeschluss vom 14.12.2010 in den Kaufverträgen aufzunehmende Verpflichtung zum Bau eines Passivhauses wird für folgende 17 Grundstücke aufgehoben:
Nr. 4, 6, 13, 15, 21, 23, 28, 30, 36, 38, 53, 54, 96, 97, 102,103, 114
An die Stelle der aufgehobenen Passivhausbauverpflichtung tritt eine Verpflichtung zum Bau eines KfW-40/55-Standardhauses.
Die Festlegungen, dass die für eine Passivhausbauweise geeigneten Grundstücke nur an Bewerber/-innen veräußert werden dürfen, die sich vertraglich zum Bau eines Passivhauses verpflichten, bleibt für die restlichen Grundstücke außer den oben benannten bestehen.
Die für dieses Kriterium beschlossene zeitliche Befristung bis zum 31. März 2012 wird aufgehoben, d. h. die Verpflichtung zum Bau eines Passivhauses bleibt über den 31. März 2012 hinaus für diese Grundstücke erhalten.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen angenommen.
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