07.04.26 –
Sachverhalt:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hinsichtlich des Gehwegparkens eindeutig: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“ (StVO § 42, VwV-StVO zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen 1. I.). Nach allgemein anerkannten Regeln der Technik ist die Mindest-Gehwegbreite 1,80 Meter.
In der StVO-Novelle 2024 wird im Beschluss des Bundesrates dem Fußverkehr und Menschen mit einer Behinderung sowie der Barrierefreiheit hierfür eine besondere Priorität und Schutzbedürftigkeit zugeordnet (Drucksache 321/24). Zudem sind nach StVO § 45 (9) „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen […) nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.”
Exemplarische Gefährdungssituation für zu Fuß Gehende in der Liebigstraße, der Eisenbahnstraße und der Straße „In der Dodesheide“ haben wir bereits im Ausschuss für Feuerwehr und Ordnung in Verbindung mit einer bereits im November 2024 eingebrachten Anfrage (VO/2024/3750) thematisiert. Die Verwaltung möchte ihrer Antwort nach die bestehenden Parkanordnungen beibehalten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung hinsichtlich ihrer Anordnung des Vz 315 zum Parken auf Gehwegen, zur Einhaltung geltenden Straßenverkehrsrechts und der Verkehrssicherheit:
gez. Volkmar Seliger
Gruppe Grüne/Volt
Kategorie
Anfrage | Sicherheit | Verkehr
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