BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Schutz des Fußverkehrs auf Osnabrücker Gehwegen

Schutz des Fußverkehrs auf Osnabrücker Gehwegen / Anfrage der Gruppe Grüne/Volt im Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt am 09.04.2026

07.04.26 –

Sachverhalt:

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hinsichtlich des Gehwegparkens eindeutig: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“ (StVO § 42, VwV-StVO zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen 1. I.). Nach allgemein anerkannten Regeln der Technik ist die Mindest-Gehwegbreite 1,80 Meter.

In der StVO-Novelle 2024 wird im Beschluss des Bundesrates dem Fußverkehr und Menschen mit einer Behinderung sowie der Barrierefreiheit hierfür eine besondere Priorität und Schutzbedürftigkeit zugeordnet (Drucksache 321/24). Zudem sind nach StVO § 45 (9) „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen […) nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.”

Exemplarische Gefährdungssituation für zu Fuß Gehende in der Liebigstraße, der Eisenbahnstraße und der Straße „In der Dodesheide“ haben wir bereits im Ausschuss für Feuerwehr und Ordnung in Verbindung mit einer bereits im November 2024 eingebrachten Anfrage (VO/2024/3750) thematisiert. Die Verwaltung möchte ihrer Antwort nach die bestehenden Parkanordnungen beibehalten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung hinsichtlich ihrer Anordnung des Vz 315 zum Parken auf Gehwegen, zur Einhaltung geltenden Straßenverkehrsrechts und der Verkehrssicherheit:

  1. Welche zwingenden Gründe nach StVO § 45 (9) erfordern die Anordnung des Parkens auf dem Gehweg in den oben genannten Straßen?
     
  2. Wie wird der Vorrang des fließenden Verkehrs (ÖPNV, Fußverkehr, Radverkehr für Kinder unter 8 Jahren in Begleitung) nach § 14 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) bei freigegebenem Gehwegparken sichergestellt, falls die Mindest-Gehwegbreite bzw. die notwendige verbleibende Fahrbahnbreite unter 6,50 Meter für Begegnungen des ÖPNV unterschritten wird wie zum Beispiel in der Eisenbahnstraße (Fahrbahnbreite weniger als 5,7 Meter) oder In der Dodesheide (Gehwegbreite weniger als 80 Zentimeter)?
     
  3. Welches Vorgehen plant die Verwaltung bei Straßen mit Parkständen auf Gehwegniveau, bei denen die Mindest-Gehwegbreite unterschritten wird wie in der Liebigstraße, der Knollstraße oder In der Dodesheide mit zum Teil weniger als 80 Zentimetern und diese Unterschreitungen von Mindestbreiten gegebenenfalls zum Zeitpunkt von Planung/Bau bereits nicht zulässig waren?


gez. Volkmar Seliger
Gruppe Grüne/Volt

Kategorie

Anfrage | Sicherheit | Verkehr

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