Schutz des Fußverkehrs vor Gehwegparken

Schutz des Fußverkehrs vor Gehwegparken / Anfrage der Gruppe Grüne/SPD/Volt im Ausschuss für Feuerwehr und Ordnung am 13.11.2024

06.11.24 –

Sachverhalt:

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist im Hinblick auf das Gehwegparken eindeutig: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“ (StVO § 42, Verkehrszeichen 315). Nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beträgt die Mindest-Gehwegbreite 1,80 Meter. In der im Juli 2024 vom Bundesrat beschlossenen StVO-Novelle wird dem Fußverkehr, Menschen mit einer Behinderung und der Barrierefreiheit hierfür eine besondere Priorität und Schutzbedürftigkeit beigemessen.

Vor dem Hintergrund und im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 zur Verpflichtung der Bremer Stadtverwaltung, gegen verbotswidriges Gehwegparken vorzugehen, fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie geht die Verwaltung gegen verbotswidriges Parken auf Gehwegen ohne Freigabe mittels Verkehrszeichen 315 (Gefährdung, d.h. u.a. kein Passieren für Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator/Kinderwagen möglich) vor?
  2. Welchen Umgang sieht die Verwaltung vor bei mittels Verkehrszeichen 315 freigegebenem Gehwegparken im Bestand, bei denen die Mindest-Gehwegbreite von 1,80 Meter unterschritten wird?
  3. Welches Vorgehen plant die Verwaltung bei Straßen mit Parkständen auf Gehwegniveau, bei denen die Mindest-Gehwegbreite von 1,80 Meter mitunter deutlich unterschritten wird?


gez. Volkmar Seliger
Gruppe Grüne/Volt

gez. Jutta Schäfferling
SPD-Fraktion

Kategorie

Anfrage | Verkehr

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