05.09.25 –
Sachverhalt:
Schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese schulpädagogische Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt.
Wir fragen die Verwaltung:
gez. Birgit Strangmann
Gruppe Grüne/Volt
gez. André Klekamp
SPD-Fraktion
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