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26.01.24 –
Sachverhalt:
Die Oberbürgermeisterin hat in ihrer Rede zum Handgiftentag als Projekt für das Jahr 2024 angekündigt, die Satzung zur Vergnügungssteuer erneut zu überarbeiten, obwohl die letzte Neufassung auf der Vorlage der Verwaltung erst vor einem Jahr (06.12.2022, VO/2022/1449) erfolgte. Sie wolle dem Rat vorschlagen, künftig auf Steuereinnahmen für Tanzveranstaltungen zu verzichten und im Gegenzug die Besteuerung von Glückspielbetrieben zu erhöhen. Davon erhoffe sie sich eine Unterstützung für die Gastronomie sowie eine Reduktion des bürokratischen Aufwands für Stadt und Gastronomie.
Es ist grundsätzlich begrüßenswert, wenn die Verwaltung dem Ziel, Glücksspiel stärker zu besteuern, offener gegenübertritt als zuvor (siehe z.B. die Antwort auf die Anfrage der SPDFraktion vom 30.01.2018: VO/2018/1901-01).
Während die Vergnügungssteuersatzung fünf Steuergegenstände (§1) und vier Erhebungsformen (Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme, Spielgerätesteuer) unterscheidet, werden im Vergnügungsstättenkonzept von 2020 drei Nutzungsformen unterschieden: Spiel, Freizeit/Kultur und Erotik. Das Konzept wies zum Zeitpunkt der Erstellung einen Bestand von insgesamt 101 Vergnügungsstätten aus: 56 Spiel, 39 Freizeit/Kultur, 6 Erotik.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlagevom 30.01.2024 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Das Vergnügungsstättenkonzept ist die Grundlage für planungsrechtliche Fragestellungen und somit nicht deckungsgleich mit den Betrieben, die der Vergnügungssteuer unterliegen.
Mit Stand 31.12.2023 existieren im Bereich der Vergnügungssteuer:
Die Einnahmen beziehen sich auf 2023.
Die Einnahmen für die verschiedenen steuerpflichtigen Tatbestände werden erst seit 2023 getrennt erfasst, so dass die Vorjahre lediglich die Gesamteinnahmen aus der Vergnügungssteuer mitgeteilt werden können. Für die Jahre 2021 und 2022 waren Tanzveranstaltungen nicht vergnügungssteuerpflichtig.
Gesamteinnahmen Vergnügungssteuer:
Zu 2.:
Die Steuer für Tanzveranstaltungen wird in der Regel als Kartensteuer oder nach der Roheinnahme erhoben. Verzehranteile werden abgezogen. Wenn kein Eintritt erhoben wird erfolgt die Veranlagung nach der Veranstaltungsfläche (=Mindeststeuer). 17 Clubs und Diskotheken führen regelmäß steuerpflichtige Tanzveranstaltungen durch, 29 lediglich sporadisch. Der Anteil am Gesamtaufkommen in der Vergnügungssteuer beträgt ca. 5,7 %, ca. 263.000 € .
Zu 3.:
Unter der Voraussetzung, dass mit den Spielgeräten ein gleich hohes Einspielergebnis erzielt wird und die Besteuerung von Table Dance u. ä. sowie pornographischen Darbietungen gleich bleibt, müsste die Spielgerätesteuer um 1,5 Prozentpunkte angehoben werden. In einem gerichtlichen Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Steuersatz von 25 % für diese Kommune für nicht erdrosselnd angesehen. Die Gerichte nehmen im Klagefall eine individuelle ortsbezogene Beurteilung vor. Für die Stadt Osnabrück kann zumindest davon ausgegangen werden, dass die erst im vergangenen Jahr vorgenommene Steuererhöhung von 20 % auf 22 % keine erdrosselnde Wirkung hat. Die Anzahl der Betreiber ist nahezu identisch geblieben (s. o.). Die Verwaltung ist daher zuversichtlich, dass die nun vorgesehene Erhöhung ebenfalls nicht erdrosselnd wirkt. Hierzu wird eine entsprechende Beschlussvorlage in die Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungssteuerung am 09.04. sowie die Ratssitzung am 23.04. eingebracht werden. Eine Umsetzung kann – unter Berücksichtigung einer angemessenen Umstellungszeit für die Betreiber – dann zum 01.07.2024 erfolgen.
Der höchste der Verwaltung bekannte Steuersatz für Spielgeräte in Niedersachsen liegt bei 26 %. Die Stadt Melle hat ihren Steuersatz für Spielgeräte zum 01.01.2024 auf 25 % erhöht, in Bersenbrück beträgt die Vergnügungssteuer ebenfalls 25 %.
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