BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer / Anfrage der Gruppe Grüne/SPD/Volt in der Ratssitzung am 30.01.2024

26.01.24 –

Sachverhalt:

Die Oberbürgermeisterin hat in ihrer Rede zum Handgiftentag als Projekt für das Jahr 2024 angekündigt, die Satzung zur Vergnügungssteuer erneut zu überarbeiten, obwohl die letzte Neufassung auf der Vorlage der Verwaltung erst vor einem Jahr (06.12.2022, VO/2022/1449) erfolgte. Sie wolle dem Rat vorschlagen, künftig auf Steuereinnahmen für Tanzveranstaltungen zu verzichten und im Gegenzug die Besteuerung von Glückspielbetrieben zu erhöhen. Davon erhoffe sie sich eine Unterstützung für die Gastronomie sowie eine Reduktion des bürokratischen Aufwands für Stadt und Gastronomie.

Es ist grundsätzlich begrüßenswert, wenn die Verwaltung dem Ziel, Glücksspiel stärker zu besteuern, offener gegenübertritt als zuvor (siehe z.B. die Antwort auf die Anfrage der SPDFraktion vom 30.01.2018: VO/2018/1901-01).

Während die Vergnügungssteuersatzung fünf Steuergegenstände (§1) und vier Erhebungsformen (Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme, Spielgerätesteuer) unterscheidet, werden im Vergnügungsstättenkonzept von 2020 drei Nutzungsformen unterschieden: Spiel, Freizeit/Kultur und Erotik. Das Konzept wies zum Zeitpunkt der Erstellung einen Bestand von insgesamt 101 Vergnügungsstätten aus: 56 Spiel, 39 Freizeit/Kultur, 6 Erotik.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie viele Vergnügungsstätten existieren in Osnabrück (aufgeschlüsselt nach Nutzungsform) und wie hoch waren die jährlichen kommunalen Vergnügungssteuereinnahmen aufgeschlüsselt nach Erhebungsform seit 2018?
  2. Wie wird die Steuer für Tanzveranstaltungen erhoben und wie viele Betriebe sind in welchem prozentualen Anteil zur Gesamtsteuereinnahme aus der Vergnügungssteuer in Osnabrück steuerpflichtig?
  3. Wie hoch müsste die Besteuerung, falls möglich (Erdrosselungsverbot), im Gegenzug für Glücksspiel und Erotik sein, um die Einnahmeausfälle zu kompensieren und wie hoch ist der in Niedersachsen maximal erhobene Steuersatz?


In ihrer Mitteilungsvorlagevom 30.01.2024 antwortete die Verwaltung wie folgt:

Zu 1.:

Das Vergnügungsstättenkonzept ist die Grundlage für planungsrechtliche Frage­stellungen und somit nicht deckungsgleich mit den Betrieben, die der Vergnügungs­steuer unterliegen.

Mit Stand 31.12.2023 existieren im Bereich der Vergnügungssteuer:

  • 6 Erotikshops/-betriebe mit 135.100 € Einnahmen aus der Vergnügungssteuer
  • 17 Clubs/Diskotheken mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen mit 258.900 € Einnah­men
  • 29 Veranstalter mit sporadischen Tanzveranstaltungen und 4.350 € Einnahmen.
  • 35 Automatenaufsteller mit Einnahmen in Höhe von 4,32 Mio. €.

Die Einnahmen beziehen sich auf 2023.

Die Einnahmen für die verschiedenen steuerpflichtigen Tatbestände werden erst seit 2023 getrennt erfasst, so dass die Vorjahre lediglich die Gesamteinnahmen aus der Vergnügungssteuer mitgeteilt werden können. Für die Jahre 2021 und 2022 waren Tanzveranstaltungen nicht vergnügungssteuerpflichtig.

Gesamteinnahmen Vergnügungssteuer:

  • 2018: 6.944.600 €
  • 2019: 6.336.100 €
  • 2020: 4.382.700 €
  • 2021: 2.602.000 €
  • 2022: 4.291.200 €

Zu 2.:

Die Steuer für Tanzveranstaltungen wird in der Regel als Kartensteuer oder nach der Roheinnahme erhoben. Verzehranteile werden abgezogen. Wenn kein Eintritt erhoben wird erfolgt die Veranlagung nach der Veranstaltungsfläche (=Mindeststeuer). 17 Clubs und Diskotheken führen regelmäß steuerpflichtige Tanzveranstaltungen durch, 29 lediglich sporadisch. Der Anteil am Gesamtaufkommen in der Vergnügungssteuer beträgt ca. 5,7 %, ca. 263.000 € .

Zu 3.:

Unter der Voraussetzung, dass mit den Spielgeräten ein gleich hohes Einspiel­ergebnis erzielt wird und die Besteuerung von Table Dance u. ä. sowie pornographi­schen Darbietungen gleich bleibt, müsste die Spielgerätesteuer um 1,5 Prozent­punkte angehoben werden. In einem gerichtlichen Verfahren hat das Oberverwal­tungsgericht Lüneburg einen Steuersatz von 25 % für diese Kommune für nicht er­drosselnd angesehen. Die Gerichte nehmen im Klagefall eine individuelle orts­bezogene Beurteilung vor. Für die Stadt Osnabrück kann zumindest davon ausge­gangen werden, dass die erst im vergangenen Jahr vorgenommene Steuererhöhung von 20 % auf 22 % keine erdrosselnde Wirkung hat. Die Anzahl der Betreiber ist nahezu identisch geblieben (s. o.). Die Verwaltung ist daher zuversicht­lich, dass die nun vorgesehene Erhöhung ebenfalls nicht erdrosselnd wirkt. Hierzu wird eine entsprechende Beschlussvorlage in die Sitzung des Ausschusses für Finan­zen und Beteiligungssteuerung am 09.04. sowie die Ratssitzung am 23.04. ein­gebracht werden. Eine Umsetzung kann – unter Berücksichtigung einer ange­messenen Umstellungszeit für die Betreiber – dann zum 01.07.2024 erfolgen.

Der höchste der Verwaltung bekannte Steuersatz für Spielgeräte in Niedersachsen liegt bei 26 %. Die Stadt Melle hat ihren Steuersatz für Spielgeräte zum 01.01.2024 auf 25 % erhöht, in Bersenbrück beträgt die Vergnügungssteuer ebenfalls 25 %.

Kategorie

Anfrage | Haushalt, Finanzen

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