BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Situation und Einsatz von Lernbegleiter:innen an Osnabrücker Schulen – Bedarf, Verteilung und mögliche Pool-Strukturen

Situation und Einsatz von Lernbegleiter:innen an Osnabrücker Schulen – Bedarf, Verteilung und mögliche Pool-Strukturen / Anfrage der Gruppe Grüne/SPD/Volt im Schul- und Sportausschuss am 05.03.2026

26.02.26 –

Sachverhalt:

Lernbegleiter:innen sind im schulischen Alltag für viele Kinder eine wichtige Unterstützung. Je nach Bedarf werden sie derzeit direkt einzelnen Schüler:innen zugeteilt. In anderen Städten wie zum Beispiel Münster wird zur effizienteren und gerechteren Nutzung dieser Personalkapazitäten auf ein Pool von Lernbegleiter:innen zurückgegriffen, aus dem die Schule je nach Bedarf Unterstützung einsetzen kann.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

  1. Wie und auf welcher Grundlage wird der Einsatz von Lernbegleiter:innen aktuell in Osnabrück organisiert, gibt es dabei Unterschiede nach Schulform oder Förderbedarf und in wessen Zuständigkeit fallen die Lernbegleiter:innen (Schulträger, Schule, externer Träger)?
  2. Wie viele Lernbegleiter:innen gibt es aktuell, wie hoch ist der Bedarf und wie wird sichergestellt, dass sie bedarfsgerecht über alle Schule hinweg verteilt werden?
  3. Wie wird das Pool-Modell für Lernbegleiter:innen eingeschätzt, wurde dieses bereits für Osnabrück geprüft und gibt es eventuell Überlegungen für eine Erprobung zum Beispiel im Rahmen eines Pilotprojekts?


In ihrer Mitteilungsvorlage vom 05.03.2026 antwortete die Verwaltung wie folgt:

Zu 1.:

Eine Schulbegleitung / Schulassistenz kann gemäß § 35 a SGB VIII (Jugendhilfe, bei einer seelischen Beeinträchtigung) oder gemäß § 112 iVm. § 75 SGB IX (Eingliederungshilfe, geistige, körperliche oder mehrfache Beeinträchtigung) bewilligt werden.

SGB VIII (Jugendhilfe): Nach Antragstellung, wird durch den Sozialen Dienst der Jugendhilfe, unter Hinzuziehung der Fachstelle 35a, der Teilhabebedarf eingeschätzt. Bei der Feststellung eines Bedarfes wird Kontakt mit einem Leistungsanbieter aufgenommen und es erfolgt eine Bescheiderteilung. Es werden sämtliche Schulformen bedient. Einzige Ausnahme bildet die Montessori GE Schule, da hier der Eingliederungshilfebedarf in der Regel im Bereich des SGB IX liegt.

SGB IX (Eingliederungshilfe): Nach Antragstellung und Vorlage medizinischer Unterlagen zu den Diagnosen des Kindes sowie des Förderplanes der Landesschulbehörde wird der Bedarf an Schulassistenz durch den Sozialen Dienst der Eingliederungshilfe festgestellt. Der Betreuungsumfang wird individuell im Bedarfsfeststellungsgespräch durch den Sozialen Dienst bemessen, da eine personenzentrierte Leistungsgewährung erfolgt.

Grundsätzlich werden die unterschiedlichen Schulformen gleichbehandelt. Entsprechend der Schulform werden Sonderpädagogische Förderungen gemäß Runderlass des MK vom 01.02.2005 herangezogen und somit berücksichtigt, welche Bedarfe durch die Schule ggf. bereits abgedeckt werden können und welche ergänzenden Leistungen notwendig sind.

Die Begleitung wird durch externe Dienstleister (Leistungsanbieter) erbracht. In der Praxis wird eine Anfrage mit dem festgestellten Bedarf an die Leistungsanbieter gestellt und nach entsprechender Rückmeldung eine Kostenzusage erteilt. Die Abrechnung erfolgt im Nachgang. Entsprechende Verträge zur Leistungserbringung werden individuell zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Stadt Osnabrück) und den Leistungsanbietern abgeschlossen.

Es werden sämtliche Schulformen bedient, da ein Teilhabebedarf grundsätzlich an jeder Schule entstehen kann. Da es sich um eine ambulante Leistung handelt, wird kein Eigenanteil von den Erziehungsberechtigten gefordert.

Zu 2.:

Aktuell werden nach dem SGB VIII 75 Fälle und nach dem SGB IX ca. 115 Fälle der Schulassistenz laufend bewilligt. Der Bedarf nach dem SGB IX liegt zwischen 20-30 Stunden je Woche je Kind.

Wie bereits unter 1.) erwähnt, besteht zu den Leistungsanbietern der Schulassistenz ein enger Austausch. Sobald ein Bedarf festgestellt wird, wird Kontakt mit den Leistungsanbietern aufgenommen.

Da die Bewilligung der Schulassistenz personenzentriert erfolgt, kann keine Aussage getroffen werden, wie viele Lernbegleiter es pro Schule gibt. Die Verteilung der Schulbegleiter auf die Schulen ergibt sich aus den jeweiligen Schülern, die einen Bedarf an Schulbegleitung haben.

Zu 3.:

Vereinzelte erste Fälle werden gepoolt und somit zeitgleich zwei Kinder betreut. Hierzu können keine Erfahrungswerte geteilt werden, da dieser Weg erst seit kurzem beschritten wird.

Grundsätzlich wird die Idee des Leistungspooling begrüßt und weiterverfolgt.

Jedoch gibt es auch Rechtsprechung, die besagt, dass Leistungspooling in der Schulassistenz rechtswidrig ist. Es wird etwa ausgeführt, dass es ggf. zu Wettbewerbsveränderungen / Wettbewerbsbeeinflussung kommen könnte, sollten Schulen nur von einem Leistungsanbieter Personal beziehen und andere Anbieter komplett ausschließen.

Ebenfalls besteht beim Pooling die Herausforderung des individuellen Leistungsanspruches des Kindes aus dem SGB IX. Der Individualanspruch steht hier im Vordergrund.

Ein Pooling ist nur dann möglich, wenn entsprechende Synergien zwischen den Kindern bestehen und auch die Eltern sich mit dem Pooling einverstanden erklären. Das ist selten der Fall.

Hingewiesen wird an dieser Stelle auf die deutliche Forderung der Kommunen, die Leistungen der Schulbegleitung in die Zuständigkeit des Regelsystems Schule und damit in die Regelungs- und Finanzierungsverpflichtung des Landes zu überführen. Die Fallzahlen für Schulbegleitung steigen bundesweit an und es wird deutlich, dass das „System Schule“ hier bedarfsgerechter auszustatten ist und seiner Aufgabe eines inklusiven Bildungssystems nachkommen muss. Jugendhilfe und Eingliederungshilfe werden an dieser Stelle immer stärker als „Ausfallbürge“ herangezogen auf Kosten der kommunalen Haushalte. Aus Sicht der Verwaltung ist hier eine grundlegende Systemveränderung dringend geboten.

Kategorie

Anfrage | Bildung | Kinder, Jugend, Familie

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