BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Lässt das Land Osnabrück bei Luftreinhaltung hängen?

Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (TOP 19.11)

28.08.18 –

Sachverhalt:

Wie der NOZ vom 22.08.2018 zu entnehmen war, entgehen der Stadt über eine Million Euro Gewerbesteuereinnahmen, da die eine Milliarde Euro Strafzahlung des VW Konzerns an das Land Niedersachsen steuerlich angerechnet wird.

Zugleich hat die Stadt Osnabrück aber Millionen-Ausgaben, um die gesetzlichen Luftreinhal-teziele zu erreichen. Gleichwohl hat die Stadt diese aktuelle Überschreitung der Grenzwerte aufgrund des Dieselbetrugs nicht zu verantworten. Sie hat auch nicht die Möglichkeit, die Luftreinhaltung durch Reduzierung der Schadstoffe an der Quelle, also durch Hardware-Nachrüstung der Betrugs-Dieselautos, zu gewährleisten. Dies hätte nur der Bund bzw. die Autoindustrie.

Der Bund hat für die Städte mit zu hoher NOx Belastung Fördergelder bereitgestellt. Anträge dafür müssen bis zum 31.08.2018 gestellt werden. Die Fördersumme für die mit rund 3,8 Millionen teuerste Maßnahme, das umweltsensitive Verkehrsmanagement, beträgt aber nur 50 %. Den Rest von ca. 1,9 Millionen Euro muss die Stadt alleine tragen.

Zwar hat auch das Land angekündigt, die betroffenen NOx-Städte mit Mitteln aus der Straf-milliarde zu unterstützen. Aber diese Fördermittel stehen, wie es aus Verwaltungskreisen heißt, derzeit gar nicht zur Verfügung.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Wie hoch werden die Kosten für den neuen Luftreinhalteplan und die darin enthaltenen Maßnahmen überschlägig insgesamt sein?

2. Ist gesichert, dass mit den Maßnahmen des Luftreinhalteplans die Grenzwerte in Os-nabrück tatsächlich pünktlich am 01.01.2020 unterschritten werden, wie es das Bun-desverwaltungsgerichtsurteil vom Frühjahr 2018 fordert?

3. Warum gibt es keine Förderung des Landes für das umweltsensitive Verkehrsmanagement?

Zu 1.)

Für die Fortschreibung des Luftreinhalteplans wurden bisher gutachterliche Leistungen in Höhe von 16.701,65 € vergeben.

Der Entwurf des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans stellt diverse Maßnahmen und ver-schiedene Maßnahmenkombinationen dar, die von der Stadt Osnabrück zur Einhaltung der Grenzwerte umgesetzt werden können. Die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maß-nahmen waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Luftreinhalteplans noch nicht ermittelbar und sollen bei entsprechenden Beschlüssen zur Umsetzung erhoben und dargestellt werden (vgl. VO/2018/1987). Die Höhe der Gesamtkosten wird davon abhängen, welche Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombination beschlossen werden.

Im Masterplan zur Luftreinhaltung (Masterplan Green City) werden die Kosten für die Umstel-lung auf eine nachhaltige und emissionsfreie Mobilität in der Stadt Osnabrück abgeschätzt. Bei einer konsequenten Umsetzung der im Masterplan dargestellten Maßnahmen belaufen sich die Kosten für Stadt und Stadtwerke bis 2022 auf ca. 87 Mio. € netto.

Hiervon können rd. 85,2 Mio. € netto der folgenden im Entwurf des fort¬geschriebenen Luft-reinhalteplans favorisierten Maßnahmenkombination zugeordnet werden:

  • „Elektrifizierung und Modernisierung der Busflotte“ (rd. 41 Mio.) € +
  • "Reduzierung der gesamtstädtischen Verkehrsbelastungen (-4 % Verkehr) durch Modal-Split-Änderungen“ (rd. 41 Mio. €) +
  •  „Einführung eines Umweltsensitiven Verkehrsmanagements“ (rd. 3,2 Mio. €)

Zu 2.)

Der NO2-Jahresmittelgrenzwert kann laut Modellrechnung mit der Maßnahmenkombination „Elektrifizierung und Modernisierung der Busflotte“ und „Reduzierung der gesamtstädtischen Verkehrs¬belastungen durch Modal-Split-Änderungen“ sowie „Einführung eines Umweltsensi-tiven Verkehrsmanagements“ im Laufe des Jahres 2020 eingehalten werden. Hierbei sind die bis Ende 2019 realisierten Maßnahmen bei der Busflotte sowie ein ab Mitte 2020 wirksames UVM berücksichtigt.

Eine allgemeine Forderung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass pünktlich zum 1.1.2020 die Grenzwerte unterschritten werden müssen, lässt sich nach Auffassung der Verwaltung aus den Urteilen, die Stuttgart und Düsseldorf betreffen, so nicht ableiten. Ob ein Jahres- mittelgrenzwert zum 1.1.2020 eingehalten wird, lässt sich im Übrigen erst Anfang 2021 nach Evaluierung sicher feststellen.

Zu 3.)

Hinsichtlich einer möglichen Förderung des UVM durch das Land Niedersachsen gab es eine Besprechung mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Landes Niedersachsen am 12. Juli 2018.

Ergebnis des Gesprächs, an dem alle von Stickstoffdioxidbelastungen betroffenen nieder-sächsischen Städte teilnahmen, war die Feststellung, dass das Land zwar die betroffenen Städte finanziell unterstützen möchte, eine entsprechende Förderrichtlinie aber aus formal-rechtlichen Gründen vor dem 2. Quartal 2019 nicht in Kraft treten kann.

Da die Förderrichtlinie des Bundes den Abgabetermin 31. August 2018 festsetzt, kommt eine niedersächsische Ergänzungsförderrichtlinie zum UVM zu spät, da auch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn (auf Risiko des Antragsstellers) nicht beantragt werden kann, solange die Förderrichtlinie des Landes nicht verabschiedet ist

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