Frauenförderung im Betrieb mit städtischer Beteiligung

17.05.11 –

Die Regelungen des Gleichstellungsgesetzes für den Öffentlichen Dienst greifen nicht automatisch bei den städtischen Gesellschaften. Gleichzeitig sind die städtischen Beteiligungsgesellschaften nicht nur betriebswirtschaftlichen Zielen verpflichtet, sondern müssen auch Stellung zum Grad der öffentlichen Aufgabenerfüllung nehmen. Die als kommunale Aufgabe im § 5 a (4) der Niedersächsischen Gemeindeordnung verankerte Verpflichtung "zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" gehört zu den öffentlichen Aufgaben, die gleichermaßen wie andere Aufgaben städtischer Gesellschaften betrieben und fortgeschrieben werden müssen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung: 

  1. Wie stellt sich die geschlechterspezifische Verteilung der Beschäftigten in den städtischen Unternehmen mit unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung insgesamt und auf den unterschiedlichen Ebenen dar?
  2. Welche Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie gibt es in den städtischen Unternehmen mit unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung bereits?
  3. Welche Ziele werden in den städtischen Unternehmen mit unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung zur Evaluierung der Maßnahmen definiert, welche ergänzenden Maßnahmen müssen zum Erreichen der Zielvorgaben entwickelt werden und lassen sich diese ggf. in eine langfristige Handlungsstrategie umwandeln? 

Beantwortung der Anfrage: siehe anhängende Datei.

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Anfrage | Gleichstellungspolitik | Verwaltung

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