Menü
17.05.11 –
Die Regelungen des Gleichstellungsgesetzes für den Öffentlichen Dienst greifen nicht automatisch bei den städtischen Gesellschaften. Gleichzeitig sind die städtischen Beteiligungsgesellschaften nicht nur betriebswirtschaftlichen Zielen verpflichtet, sondern müssen auch Stellung zum Grad der öffentlichen Aufgabenerfüllung nehmen. Die als kommunale Aufgabe im § 5 a (4) der Niedersächsischen Gemeindeordnung verankerte Verpflichtung "zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" gehört zu den öffentlichen Aufgaben, die gleichermaßen wie andere Aufgaben städtischer Gesellschaften betrieben und fortgeschrieben werden müssen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Beantwortung der Anfrage: siehe anhängende Datei.
Medien
Kategorie
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Garant der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und damit ein unverzichtbares Verfassungsorgan für [...]
Rund 13 Millionen Menschen nutzen hierzulande das Deutschlandticket. Ein Erfolgsmodell! Ob das Ticket über das Jahr 2025 hinaus bestehen kann, [...]
Gestern hat die 29. Conference of the Parties (COP) in Baku, Aserbaidschan begonnen. Für Deutschland wird Annalena Baerbock als Verhandlerin [...]