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16.06.15 –
Im März 2015 hat die Bundesregierung eine Investitionsinitiative des Bundes für die Jahre 2015-2018 im Gesamtumfang von 10 Mrd. € beschlossen. Davon sollen 5 Mrd. € (ein Teil davon erst ab 2017) als Investitionsmittel vor allem finanzschwachen Kommunen (Kriterien dafür sind die Einwohnerzahl, Höhe der Kassenkredite und Zahl der Arbeitslosen) zur Verfügung stehen. Für die kommunalen Investitionen schafft der Bund ein Sondervermögen, das zunächst (2015) mit 3,5 Mrd. € ausgestattet wird. Die Mittel sollen vor allem Vorhaben der kommunalen Infrastruktur finanzieren. Dabei übernimmt der Bund 90%, die restlichen 10% müssen aus anderen Quellen kommen, z. B. vom Land oder aus der Gemeinde selbst. Ab 2017 sollen weitere 1,5 Mrd. € zur Verfügung stehen, die nicht dem Sondervermögen zugeschlagen werden und damit auch nicht allein finanzschwachen Gemeinden zugutekommen sollen.
Die weiteren 5 Mrd. € werden direkt im Bundeshaushalt verausgabt, vor allem für Investitionen in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, für Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz (insb. Gebäudesanierung), in die digitale Infrastruktur, in den Klimaschutz und in die Städtebauförderung. Damit kann auch von diesen Mitteln ein Teil direkt oder indirekt Kommunen erreichen.
Die Aufteilung der Mittel auf die Länder erfolgt anhand der Einwohnerstärke, der Höhe der Kassenkredite und der Arbeitslosigkeit in Relation zum Bundesdurchschnitt. Bezogen auf das Sondervermögen in Höhe von 3,5 Mrd. Euro entfällt auf das Land Niedersachsen als Anteil am Förderbetrag von 9,36 % bzw. die Summe von ca. 328 Mio. Euro, die entsprechend des Gesetzes zur Verfügung stehen.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Ist seitens der Verwaltung bekannt, wie das Land Niedersachsen die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen plant und hat die Stadt Osnabrück die Möglichkeit daran zu partizipieren?
2. Welche Vorhaben werden von der Stadt Osnabrück für förderungswürdig befunden und wie sieht der Zeitplan zur Entscheidungsfindung aus und inwieweit ist der Rat dabei eingebunden?
3. Liegen der Verwaltung Erkenntnisse darüber vor, welche Vorhaben darüber hinaus aus der Investitionsinitiative des Bundes finanziert und entsprechend beantragt werden können?
Sachverhalt:
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
1. Ist seitens der Verwaltung bekannt, wie das Land Niedersachsen die Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen plant und hat die Stadt Osnabrück die Möglichkeit daran zu partizipieren?
Lt. Gesetzestext können Kommunen Mittel aus dem Sondervermögen erhalten, wenn sie als finanzschwach gelten. Den Ländern obliegt jeweils entsprechend der landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände bzw. den Stadtstaaten die Auswahl der förderfähigen Gebiete.
Eine verbindliche Aussage, ob die Stadt Osnabrück als finanzschwach klassifiziert wird und wie die Verteilung vorgenommen wird, liegt noch nicht vor. Eine Anfrage an das MI in dieser Sache vom 10.06.2015 ist hierzu am selben Tag wie folgt beantwortet worden: „Die Niedersächsische Landesregierung arbeitet derzeit an entsprechenden Ausführungsregelungen. Wenn diese erarbeitet sind werden die Kommunalen Spitzenverbänden und somit auch die Stadt Osnabrück sowie sicherlich auch die geneigte Öffentlichkeit hierüber informiert werden. Eine parlamentarische Befassung hat derzeit noch nicht stattgefunden."
2. Welche Vorhaben werden von der Stadt Osnabrück für förderungswürdig befunden und wie sieht der Zeitplan zur Entscheidungsfindung aus und inwieweit ist der Rat dabei eingebunden?
Um diese Frage abschließend beantworten zu können, ist zunächst die vorstehende Grundsatzfrage zu klären. Um kurzfristig handlungsfähig zu sein, sind bereits zu Beginn der 23. KW alle möglicherweise betroffenen Organisationseinheiten über den anstehenden Beschluss des Gesetzes und deren die voraussichtliche Inhalte informiert und gebeten worden, potentiell förderfähige Vorhaben zu identifizieren.
Vorteilhaft an dieser Investitionsinitiative – z. B. im Vergleich zum Konjunkturpaket II – ist, dass auch bereits geplante, jedoch noch nicht begonnene Vorhaben bzw. selbstständig abgrenzbare Teile eines Gesamtinvestitionsvorhabens förderfähig sind.
Sobald konkret feststeht, welche Vorhaben förderfähig sind, erfolgt eine Einbindung der politischen Gremien. Dies gilt schon deshalb, da auch die Bereitstellung des Eigenanteils nur aufgrund eines Ratsbeschlusses möglich ist.
3. Liegen der Verwaltung Erkenntnisse darüber vor, welche Vorhaben darüber hinaus aus der Investitionsinitiative des Bundes finanziert und entsprechend beantragt werden können?
Die Finanzhilfen aus dem 3,5 Mrd. Euro umfassenden Sonderbudget werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Straßen, beschränkt auf Lärmbekämpfung,
c) Städtebau einschließlich des altersgerechten Umbaus und Barriereabbaus, ohne Abwasser und öffentlicher Personennahverkehr,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen;
2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung;
3. Investitionen mit dem Schwerpunkt Klimaschutz.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Darüber hinaus ist nur bekannt, dass – wie im Sachverhalt bereits ausgeführt wurde –, die weiteren 5 Mrd. €, die direkt aus dem Bundeshaushalt verausgabt werden, vor allem für Investitionen in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, für Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz (insb. Gebäudesanierung), in die digitale Infrastruktur, in den Klimaschutz und in die Städtebauförderung eingesetzt werden und damit auch von diesen Mitteln ein Teil direkt oder indirekt Kommunen erreichen wird.
Weitere belastbare Informationen hierzu sind bisher über die kommunalen Spitzenverbände noch nicht an die Kommunen herangetragen worden.
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