Vorläufige Aussetzung der Abschiebung von Menschen wegen der geplanten neuen gesetzlichen Bleiberechtsregelung

05.02.14 –

Das Niedersächsische Innenministerium hat am 10.01.2014 einen Vorgriffserlass zur
„Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration von jugendlichen, heranwachsenden
sowie volljährigen Ausländerinnen und Ausländern - Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2
Satz 3 AufenthG" herausgegeben.


Hintergrund ist, dass die Koalitionspartner auf Bundesebene vereinbart haben, im
Aufenthaltsgesetz eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung einzuführen, nachdem
die bisherigen Altfallregelungen für langjährig geduldete Flüchtlinge das Problem der
Kettenduldungen nicht nachhaltig lösen konnten. Lange in Deutschland lebende geduldete
Ausländerinnen und Ausländer, die sich in die hiesigen Lebensverhältnisse „nachhaltig
integriert" haben, aber von bestehenden stichtagsgebunden Bleiberechtsregelungen nicht
profitieren konnten, erhalten nun konkrete Perspektiven für ein Aufenthaltsrecht in
Deutschland. Gleichzeitig sollen die Anforderungen im § 25a AufenthG für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an „gut integrierte" Jugendliche und Heranwachsende vereinfacht
werden, so dass im Ergebnis auch hier weitergehende Möglichkeiten geschaffen werden,
eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können.

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Wie viele Personen sind derzeit in Osnabrück zur Abschiebung angemeldet. zur
    Ausreise verpflichtet und /oder haben eine Duldung? Wie viele besonders
    schutzbedürftige Personen wie Familien, allein reisende Frauen, Minderjährige, Senioren
    und Alleinerziehende sind darunter?
  2. Wie viele Personen sind in Osnabrück von diesem Erlass insgesamt begünstigt, weil
    sie die in dem Erlass genannten Kriterien erfüllen und wie viele sind indirekt als
    Familienangehörige begünstigt? Bitte nach Geschlecht, Altersgruppen (Kinder,
    Jugendliche, Heranwachsende, Erwachsene über 21 Jahre) und Herkunftsland
    differenzieren.
  3. Wie viele Personen haben aufgrund des Vorgriffserlasses bereits eine Duldung nach
    § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erhalten?


Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

zu Frage 1:
Es ist derzeit eine Person zur Abschiebung angemeldet. Hierbei handelt es sich um einen
Straftäter, der nicht im Besitz einer Duldung ist. Er sitzt momentan in der JVA ein und fällt
nicht unter den aktuellen Erlass.


Darüber hinaus sind 133 Personen im Besitz einer Duldung. Duldung bedeutet an dieser
Stelle, dass der Ausländer zwar ausreisepflichtig ist, die Abschiebung aber vorübergehend
ausgesetzt wird. Regelungen dazu ergeben sich aus § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt
mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG. Im Zuge des Ablaufes einer Duldung sprechen die Duldungsinhaber in der
Ausländerbehörde vor, wo über das weitere Verfahren entschieden wird. Es ist somit sicher
gestellt, dass vor der Einleitung rückführender Maßnahmen eine erneute Prüfung in der
Ausländerbehörde stattfindet. Eine Beantwortung der Fragen zur Schutzbedürftigkeit ist im
Rahmen einer statistischen Auswertung nicht ermittelbar.

zu Frage 2:
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nimmt in seinem Erlass vom
10.01.2014 Bezug auf den Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 505/12, von dessen
Umsetzung derzeit ausgegangen wird. Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung soll für
geduldete Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen werden,
ein stichtagsunabhängiges Bleiberecht in Deutschland zu bekommen. Durch den Erlass
sollen Abschiebungen solcher Ausländer verhindert werden, die künftig aufgrund der
Gesetzesänderung ein Aufenthaltsrecht bekommen können.

Diese Gefahr besteht jedoch aufgrund der oben beschriebenen Vorgehensweise nicht.

Um hier aussagekräftiges Zahlenmaterial liefern zu können, müssten sämtliche Infrage
kommende Personen vorgeladen werden, um dann im Einzelfall zu prüfen, ob sie von der
beabsichtigten Gesetzesänderung profitieren würden. Die darin geforderten Kriterien wie
Sprachkenntnisse, Schulabschlüsse, Lebensverhältnisse etc. gehen so aus den geführten
Akten nicht hervor und könnten nur einzelfallbezogen geprüft werden.

Problematisch ist im vorwiegenden Teil der Fälle eher das Fehlen der Allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz. Diese wären auch nach Abschuss
des Gesetzgebungsverfahrens vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen.
Insbesondere die darin geforderte Passpflicht wird in einigen Fällen nicht erfüllt sein.

Im Rahmen von Vorsprachen aufgrund ablaufender Duldungen wird dies geprüft.

zu Frage 3:
Bisher wurden keine Duldungen aufgrund des Vorgriffserlasses ausgestellt. Personen, die
möglicherweise betroffen sind, sind aber bereits aufgrund anderer Umstände im Besitz einer
Duldung, so dass an dieser Stelle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht anstehen.

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Kategorie

Anfrage | Migration, Integration

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