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04.05.10 –
Im Zuge der öffentlichen Diskussion infolge mehrerer sogenannter Amokläufe ist in Deutschland das Waffengesetz mehrfach geändert worden. Unter anderem sind die Regelungen zur Aufbewahrung von Waffen verschärft und die Überwachungsbefugnisse der Behörden erweitert worden.
Unter anderem heißt es in § 36 Abs. 3: "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten (…) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung
Mit dem Einverständnis der Fragesteller ergeht die Antwort wie folgt zu Protokoll:
Zu 1:
Die Stadt Osnabrück ist zuständige Behörde für alle in Osnabrück registrierten Waffenbesitzer. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Lagerung der Waffen in privaten Beständen. In diesem Zusammenhang werden zurzeit alle Waffenbesitzer aufgefordert, die ordnungsgemäßen Unterbringungsmöglichkeiten (Waffenschränke) nachzuweisen. Die Waffenbesitzer sind nach dem WaffG hier nachweispflichtig.
Zu 2:
Seit in Kraft treten der Verschärfungen des WaffG sind in 18 Fällen Kontrollen vor Ort, zum Teil gemeinsam mit der Polizei, durchgeführt worden. Hiervon waren 8 Kontrollen anlassunabhängig und ohne Voranmeldung. In allen Fällen war die Aufbewahrung ordnungsgemäß. Wegen weiterer Kontrollen erfolgt zurzeit die Terminabsprache mit der Polizei.
Zu 3:
Aufgrund der Kürze der Zeit seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen liegt noch keine Summe von Erfahrungswerten vor, die eine abschließende Bewertung der Gesetzesänderungen möglich machen.
Beratungsverlauf:
Eine Aussprache hierzu findet nicht statt.
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