14.03.17 –
Sachverhalt:
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss vom 12.12.2016 den Beschluss des Sozialgerichts Stade zur Anspruchseinschränkung eines geduldeten Asylbewerbers aufgehoben (Az. L 8 AY 51/16 B ER). Der Antragsteller erhielt nach einem abgelehnten Asylantrag eine Duldung, über die Folgeanträge der Frau und der gemeinsamen Kinder war noch nicht entschieden worden. Die Leistungen des Antragsstellers wurden nach § 1a Abs. 2 AsylbLG mit der Begründung gekürzt, dass trotz der Duldung eine Ausreisepflicht bestehe. Dieser Argumentation ist das Landessozialgericht in seinem Beschluss nicht gefolgt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts gilt die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG nicht für Geduldete. Sie haben demnach Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Wir fragen deshalb die Verwaltung:
1. Wie viele Empfänger*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG) leben in der Stadt Osnabrück (bitte nach Anspruchsgrundlagen aufschlüsseln)?
Antwort der Verwaltung: Aktuell erhalten 1166 Geflüchtete Leistungen nach dem AsylbLG. Davon bekommen 1003 Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG und 163 Personen erhalten sog. privilegierte Leistungen gemäß § 2 AsylbLG. Der hohe Anteil an Grundleistungsempfängern (§ 3) erklärt sich im Wesentlichen dadurch, dass die überwiegende Zahl der Geflüchteten aus den klassischen Anerkennungsländern (Syrien...) stammen, die dann schnell ins SGB II wechseln. Damit verbleiben wenige, deren Verfahren länger als 15 Monate dauert (Voraussetzung des § 2 AsylbLG).
2. Wie viele davon unterliegen Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (bitte nach Anspruchsgrundlagen und Einschränkungsgründen aufschlüsseln)?
Antwort der Verwaltung: Aktuell gibt es keine Anspruchseinschränkungen über diese Rechtsnorm.
3. Gibt es in der Stadt Osnabrück Fälle, die nach dem oben genannten Beschluss des Landessozialgerichts überprüft werden müssen? Wenn ja, wie viele?
Antwort der Verwaltung: Dementsprechend gibt es derzeit auch keine Fälle, die nach dem zitierten Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen überprüft werden müssten.
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