17.11.25 –
Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund des weiter zunehmenden Wohnraummangels und der gestiegenen Mietpreise bitte wir um die Beantwortung folgender Fragen:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 08.12.2025 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Die wohnbezogenen Sozialausgaben können nur für die Rechtskreise Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und Wohngeld nach dem WoGG aufgrund vorliegender Statistikdaten dargestellt werden.
Der Rechtskreise nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen etc.) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes weisen in Auswertungen und Statistiken keine differenzierten Daten hinsichtlich wohnbezogener Sozialausgaben aus. Diese Aufwendungen werden entweder vor dem Hintergrund fachspezifischen Anforderungen (z. B. Eingliederungshilfe) oder einer umfänglichen Erstattungsregelung (z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nach anderen Kriterien oder nicht differenziert.
Für die Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II ist eine Auswertung der Bundesagentur für Arbeit – Statistik als Anlage beigefügt. Der Auswertung enthält die monatliche Entwicklung der Anzahl an Bedarfsgemeinschaften, der anerkannten Kosten der Unterkunft (KdU) und der tatsächlichen KdU von Januar 2018 bis Juli 2025.
Für die Rechtskreise Wohngeld (WoGG) und Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) liegen folgende Finanzdaten vor:
„wohnbezogene“ Aufwendungen | ||
| Wohngeld | SGB II (KdU) |
2018 | 3.201.227 € | 41.892.130 € |
2019 | 3.000.905 € | 40.389.295 € |
2020 | 4.226.223 € | 41.476.639 € |
2021 | 4.683.782 € | 41.795.374 € |
2022 | 5.905.214 € | 42.634.469 € |
2023 | 14.074.737 € | 48.447.028 € |
2024 | 17.026.826 € | 52.180.216 € |
Zu 2.:
Die Transferaufwendungen nach dem Wohngeldgesetz werden vollumfänglich vom Land erstattet.
Die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft für dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) werden seit dem Jahr 2022 mit einem Prozentsatz von 61,6% erstattet. Nachstehende Tabelle weist die Erstattungsquoten seit dem Jahr 2018 aus:
Erstattungen kommunaler Aufwendungen für KdU | |
Jahr | SGB II |
2018 | 32,20% |
2019 | 37,60% |
2020 | 54,10% |
2021 | 52,60% |
2022 | 61,60% |
2023 | 61,60% |
2024 | 61,60% |
Auswertungen zu Erstattungen, die sich auf „wohnbezogene“ Ausgaben in den anderen Rechtskreisen (SGB XII, AsylbLG etc.) beziehen, liegen nicht vor. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Frage 1.
Zu 3.:
Für eine umfassende Antwort anhand einer genauen Gegenüberstellung von Kosten aus dem Sozialhaushalt (unter Berücksichtigung der differenzierten Erstattungssysteme) und Investitionskosten sowie Einnahmen durch kommunalen Wohnungsbau wäre ein wissenschaftliches Gutachten notwendig, das in Auftrag gegeben werden müsste.
Eine Kostenreduktion für die öffentliche Hand durch kommunalen Wohnungsbau könnte unter bestimmten Voraussetzungen langfristig denkbar sein (aufgrund unterschiedlicher Erstattungsvarianten wird nicht nach Kommune, Land und Bund differenziert). Sofern der kommunale Wohnungsbau preis- und belegungsgebundenen Wohnraum zu Startmieten von derzeit 6,40 €/m² oder 7,80 €/m² errichtet (niedrige und mittlere Einkommen) müsste sich gegenüber z.B. den aktuell durchschnittlichen Kosten der Unterkunft [Bundesagentur für Arbeit, Wohn- und Kostensituation SGB II (Monatszahlen), Juli 2025 - 8,87 €/m²] Einsparungen ergeben.
Preis- und belegungsgebundener Wohnraum sichert durch seine Bindungszeiten von 30 bzw. 35 Jahren auch langfristig bezahlbaren Wohnraum.
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