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09.03.10 –
In Bebauungsplänen können Bäume und Hecken von besonderer Bedeutung festgesetzt und Altbestände dadurch besonders geschützt werden. Das Beschädigen, Fällen und Entfernen dieser Gehölze ist demgemäß verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Baugesetzbuch dar. In letzter Zeit ist es trotz dieses Schutzes häufiger zu Fällungen geschützter Bäume gekommen.
Wir fragen die Verwaltung:
Herr Stadtrat Griesert beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Wesentliche Grundlage für die Festlegung des Bußgeldes ist der Wert des beseitigten Baumbestandes, der mit Hilfe eines Baumwertermittlungsverfahrens auf der Grundlage der Richtlinie der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.“ (FLL) ermittelt wird. In die Wertermittlung gehen u. a. als wertbestimmende Faktoren ein: Alter, Baumart, Standort und Vitalität. Eine Ersatzpflanzung wird dann angeordnet, wenn diese durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan verbindlich geregelt ist. In der Regel ist eine Ersatzpflanzung pro beseitigtem Baum mit einem großkronigen Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 16 – 18 cm auf dem gleichen Grundstück vorzunehmen. Ist das aufgrund der Örtlichkeit nicht möglich, bietet die Stadt ersatzweise einen Baumstandort im öffentlichen Bereich, möglichst in der Nähe des Eingriffsortes, an. Die Pflanzung erfolgt dann gegen Kostenerstattung durch den OSB.
Sofern eine Ersatzpflanzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgeschrieben ist, wird im Einzelfall geprüft, ob diese auch auf der Grundlage von § 89 Niedersächsische Bauordnung (Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen) verlangt werden. Die maximale Bußgeldandrohung beträgt gem. § 213 Baugesetzbuch 10.000,00 €.
Zu 2:
Im Regelfall wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, an dessen Ende u. U. ein Bußgeld verhängt wird. Die Abschreckungswirkung eines Bußgeldes entzieht sich einer objektiven Betrachtungsweise. Vermutlich ist die Wirkung von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Eigentümers und dem Vorteil, den er sich durch die ordnungswidrige Beseitigung des Baumbestandes verspricht, abhängig.
Eine weitere Sanktionsmöglichkeit besteht in dem Erlass eines sog. Verfallsbescheides auf der Grundlage von § 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz. Sofern eine Geldbuße nicht festgesetzt wird oder ein anderer als der Täter aus der Handlung etwas erlangt hat, kann der Verfall eines Geldbetrages angeordnet werden. Dieser wäre anhand einer (geschätzten) Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks durch die Beseitigung geschützter Gehölze zu ermitteln.
Zu 3:
Die Verwaltung erarbeitet derzeit ein Kataster der durch Festsetzung in Bebauungsplänen geschützten Gehölzbestände. Dieses Kataster wird Ende 2010 fertiggestellt sein und bietet die Grundlage für eine verbesserte Information der Öffentlichkeit und Kontrolle durch die Verwaltung. Durch Veröffentlichung im Internet und schriftliche Benachrichtigung kann dann jeder Bürger Kenntnis darüber erlangen, ob auf seinem Grundstück geschützte Gehölzbestände vorhanden sind.
Beratungsverlauf:
Die Nachfragen von Herrn Bajus und von Herrn Hagedorn beantwortet die Verwaltung wie folgt zu Protokoll:
1. Für welche Handlungen gilt die max. Bußgeldandrohung von 10.000,00 € gemäß § 213 BauGB?
Die Bußgeldandrohung des § 213 BauGB gilt für die einzelnen Verstöße, z. B. kann für jeden einzelnen gefällten Baum, der durch Festsetzungen des Bebauungsplanes geschützt war, ein Bußgeld festgesetzt werden.
Es dürfte sich hierbei um einen Fall der sog. Tateinheit handeln, bei dem gemäß § 19 Ordnungswidrigkeitengesetz nur eine einzige Geldbuße festgesetzt wird.
Die Geldbußen für die einzelnen Verstöße (einzelnen Bäume) werden hierbei zusammengezählt. Allerdings ist dabei grundsätzlich nur für den ersten (gravierendsten) Fall die volle Summe anzusetzen, während für die weiteren Fälle Bußgelder nur anteilig (üblich bei FB 32: ca. 25 %) festgesetzt werden sollten.
2. Stellt der sog. Verfallsbescheid eine Alternative zum Bußgeldbescheid dar?
Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.02.2010 ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem Erlass eines sog. Verfallsbescheides gemäß § 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz um eine Alternative zur Verhängung einer Geldbuße. Diese kommt nur in Betracht, sofern eine Geldbuße nicht festgesetzt wird oder ein anderer als der Täter aus der Handlung etwas erlangt hat.
3. Ein Verzeichnis der in den letzten beiden Jahren verhängten Bußgelder wegen derartiger Ordnungswidrigkeiten kann der folgenden Liste entnommen werden:
Datum | Gegenstand | Bußgeld (incl. Gebühren) |
30.04.2008 | Eine ca. 50 - 60 Jahre alte Sandbirke gefällt | 123,50 € |
08.04.2009 | Rückschnitt einer ca. 80 jährigen Linde bis auf den Stamm | 2.628,50 € |
03.06.2009 | Drei ca. 50 jährige Sandbirken gefällt | 3.153,50 € |
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