Sonntagsöffnung der Geschäfte durch die Hintertür?

16.09.08 –

Mit dem zum 01. April 2007 in Kraft getretenen „Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)“ wurde das in sogenannten Ausflugsorten für den Sonntagsverkauf zugelassene Sortiment erheblich ausgeweitet. Nunmehr dürfen gemäß § 4 Absatz 2 des NLöffVZG an 40 Sonntagen auch Bekleidungsartikel und Schmuck, mithin große Teile des typischen Innenstadtsortiments verkauft werden. Da die Ausflugsorte im Gesetz weder abschließend namentlich benannt, noch exakt definiert sind, gibt es derzeit erste Bestrebungen, Teile der Innenstädte als Ausflugsorte anerkennen zu lassen, um damit die Ladenöffnung an Sonntagen zu ermöglichen. Dagegen gibt es erheblichen Widerstand seitens der Gewerkschaften, der christlichen Kirchen, aber auch der Industrie- und Handelskammern.

Wir fragen die Verwaltung:

1.Sind der Verwaltung Bestrebungen einzelner Betriebe, des örtlichen Einzelhandelsverbandes oder in den Umlandgemeinden bekannt, die Anerkennung als Ausflugsort zum Zwecke der erweiterten Öffnung der Geschäfte an Sonntagen anzustreben?

2.Erfüllt die Stadt Osnabrück die im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten definierten Kriterien zur Anerkennung als Ausflugsort?

3.Bedürfte es eines Ratsbeschlusses, um die Anerkennung als Ausflugsort zu beantragen oder könnte der Oberbürgermeister einen solchen Antrag in eigener Kompetenz stellen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt zu Protokoll:

Zu 1.:

Der Verwaltung sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Bestrebungen einzelner Betriebe oder des örtlichen Einzelhandelsverbandes bekannt, die Anerkennung der Stadt Osnabrück als Ausflugsort zum Zwecke der erweiterten Öffnung der Geschäfte an Sonntagen anzustreben. Allerdings würde das Osnabrücker City Marketing einem solchen Antrag grundsätzlich positiv gegenüber stehen bzw. befürworten, um die Wettbewerbsfähigkeit mit anderen konkurrierenden Ober- und Mittelzentren zu erhalten. Das OCM weist weiter darauf hin, dass durch die Neuregelung oder Auslegung des Gesetzes eine Konkurrenzsituation der Innenstadt mit der Grünen Wiese zu vermeiden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt ist in der Stadt Osnabrück das Erholungsgebiet Attersee als Ausflugs- und Erholungsort mit besonders starkem Fremdenverkehr anerkannt. Die Anerkennung erfolgte noch auf Basis einer Verordnung (Verordnung über den Warenverkauf in Kur- Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabendnachmittagen vom 14. Januar 1983), die aufgrund des bis zum 31. März 2007 geltenden Ladenschlussgesetzes erlassen wurde. Die Anerkennung gilt noch bis zum 30. April 2010. Bestrebungen einzelner Umlandgemeinden auf Anerkennung als Ausflugsort sind der Verwaltung nicht bekannt bzw. konnten in der Kürze der Zeit nicht recherchiert werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gesetz die o. g. Sonntagsöffnung nicht nur für anerkannte Ausflugsorte sondern daneben auch für Kur- und Erholungsorte sowie für Wallfahrsorte vorsieht. Diese Kriterien dürften bereits einige Umlandgemeinden erfüllen, so dass es auf die Anerkennung als Ausflugsort nicht ankommt.

Zu 2.:

Das Gesetz selbst definiert in § 2 Abs. 3 Ausflugsorte als "Orte oder Ortsbereiche

  • mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr,
  • die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen
  • sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und
  • ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen".

Die Zuständigkeit für die Anerkennung als Ausflugsort liegt beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Das Ministerium hat Grundsätze für die Anerkennung von Ausflugsorten entwickelt. Ob diese Kriterien im Einzelnen erfüllt sind, kann von der Verwaltung insbesondere für den ersten Punkt nicht abschließend beurteilt werden. So setzt die besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr z. B. die Ausweisung im regionalen Raumordnungsprogramm mit dem Schwerpunkt Erholung oder in einem sonstigen touristischen Entwicklungskonzept voraus. Eine solche Ausweisung ist im Flächennutzungsplan als regionalem Raumordnungsprogramm nicht enthalten. Ob das gemeinsam von Stadt, Landkreis und dem Tourismusverband Osnabrücker Land (TOL) erarbeitete "Zukunftskonzept Tourismus Osnabrücker Land 2015" dieses Kriterium erfüllt, kann seitens der Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden. Für die anderen Kriterien müssten die Voraussetzungen nach Einschätzung der Verwaltung erfüllt sein.

Zu 3.:

Für die Entscheidung, einen Antrag auf Anerkennung als Ausflugsort gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. b des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten zu stellen, ist der Verwaltungsausschuss zuständig, da keine ausschließliche Zuständigkeit des Rates gegeben ist und sich der Rat in dieser Frage auch nicht im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. Es liegt kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, da der Antrag einmalig gestellt wird und keine Angelegenheit ist, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrend nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung ist.

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Anfrage | Arbeit, Wirtschaft

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