10.03.26 –
Sachverhalt:
Die Europäische Union verschärft die Luftqualitätsgrenzwerte ab 2030 deutlich. Der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) wird von 40 μg/m³ auf 20 μg/m³ halbiert, der Grenzwert für Feinstaub (PM2,5) sinkt von 25 μg/m³ auf 10 μg/m³.
Diese Verschärfung ist Ausdruck neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die gesundheitlichen Folgen von Luftschadstoffen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt sogar noch niedrigere Werte (NO2: 10 μg/m³; PM2,5: 5 μg/m³), da bereits unterhalb der bisherigen Grenzwerte gesundheitliche Beeinträchtigungen nachweisbar sind.
Auch in Osnabrück besteht weiterhin Handlungsbedarf:
Zwar wurden durch die Umweltzone, die Förderung des Radverkehrs, den Ausbau und Elektrifizierung des ÖPNV sowie die Modernisierung der Busflotte deutliche Verbesserungen erreicht. Diese Maßnahmen haben dazu beigetragen, die bisherigen EU-Grenzwerte einzuhalten.
Doch das Vorsorgeprinzip verlangt mehr als die bloße Einhaltung von Mindeststandards.
Luftverschmutzung trifft nicht alle Menschen gleichermaßen. Besonders belastet sind Anwohner:innen stark befahrener Straßen, häufig in dicht bebauten Quartieren. Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Atemwegserkrankungen sind gesundheitlich besonders gefährdet. Saubere Luft ist daher auch eine Frage der Umweltgerechtigkeit.
Zudem besteht eine klare rechtliche Verpflichtung, die neuen Grenzwerte ab 2030 einzuhalten. Ein Abwarten birgt das Risiko späterer gerichtlicher Auseinandersetzungen und kurzfristiger Zwangsmaßnahmen. Frühzeitiges, planvolles Handeln schafft hingegen Planungssicherheit für Stadt, Wirtschaft und Bürgerschaft. Im Sinne einer nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität zum Schutz der Gesundheit, zur Stärkung der Lebensqualität und zur Sicherung einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 17.03.2026 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Vorbemerkungen:
a) Die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie wurde bislang noch nicht in das nationale Recht überführt. Deshalb ist die Art der nationalen rechtlichen Ausgestaltung noch nicht sicher.
b) Im Zuge der Verlängerung der Allgemeinverfügung (VO/2025/4696) wurde zuletzt über die Einführung der EU-Luftqualitätsrichtlinie und deren wesentlichen Inhalte informiert.
Zu 1.:
Aus der EU-Luftqualitätsrichtlinie ergibt sich die Pflicht, bei Überschreitungen der Grenzwerte ab dem 01.01.2030 ein Luftqualitätsplan zu erstellen, der Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition (=Ausgesetzt sein von Menschen, Tieren und Pflanzen gegenüber schädlichen Luftschadstoffen) festgelegt. Werden die neuen Grenzwerte bereits in den Vorjahren (Monitoring ab 2026) überschritten und ist die Überschreitung der künftigen Grenzwerte ab 2030 wahrscheinlich, ist von der Kommune bis Ende 2028 ein Luftqualitätsfahrplan aufzustellen, in dem Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Grenzwerte festgelegt sind. Die Verwaltung steht in einem regelmäßigen Austausch mit dem MU und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) zum weiteren Umgang mit der EU-Luftqualitätsrichtlinie. Der nächste größere Abstimmungstermin soll erfolgen, wenn die Richtlinie in das nationale Recht überführt wurde (Frist Dezember 2026).
Zu 2.:
Als Konzepte/Pläne zur Festlegung von Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte sieht die EU-Luftqualitätsrichtlinie die Erstellung des Luftqualitätsfahrplans bzw. des Luftqualitätsplans vor (siehe oben). In das derzeit laufende NUMPOS / SUMP Projekt werden die Belange im Hinblick auf die Luftreinhaltung vom Fachbereich Klima, Natur und Umwelt eingebracht. Es ist davon auszugehen, dass die Stadt Osnabrück 2027/2028 einen entsprechenden Luftqualitätsfahrplan aufstellen muss.
Grundsätzlich sieht die EU-Richtlinie Schadensersatzansprüche für Schädigungen der menschlichen Gesundheit und Sanktionen vor. Hier ist noch nicht absehbar, wie die Regelungen ins nationale Recht überführt werden.
Zu 3.:
Für konkrete Messdaten stehen derzeit der Messcontainer am Schloßwall, der Passivsammler am Neuen Graben sowie die Hintergrundstation an der Bomblatstraße zur Verfügung, welche vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) betrieben und ausgewertet werden. Zur Aufdeckung von Verstößen gegen die Luftqualitätsnorm abseits der Messstandorte werden Modellierungen zur lagebezogenen Darstellung der Luftschadstoffkonzentration herangezogen. Die Daten der Modellierung fließen auch in die Luftqualitäts- und Luftqualitätsfahrpläne ein.
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