Einführung Sozialticket in Osnabrück

Geänderte Beschlussvorlage TOP 6.13

25.06.13 –

Geänderter Beschluss:

Die städtischen Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsrat der Stadtwerke Osnabrück AG werden gebeten, in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates den Vorschlag der Stadt Osnabrück einzubringen, innerhalb der Tarifstruktur der Stadtwerke Osnabrück AG ein Sozialticket anzubieten, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

Anspruchsberechtigte sind Osnabrück-Pass-Inhaberinnen und -Inhaber,Berechtigte können an allen Vorverkaufsstellen sowie im Mobilitätszentrum und im Servicezentrum gegen Vorlage des Osnabrück-Passes ermäßigte 8-Fahrten-Karten zum Preis von 9,60 EURO je Karteum 50 % ermäßigte 8-Fahrten-Karten erwerben.Das Projekt wird zunächst für ein Jahr befristet durchgeführt.

Sachverhalt:

1. In der Sitzung des Rates am 28. Juni 2011 ist einstimmig beschlossen worden, die Verwaltung zu beauftragen, zu prüfen, wie nach Rücksprache mit der VOS, der PlanOs und den SWO ein Konzept für die probeweise Einführung eines Sozialtickets für einkommensschwache Einwohnerinnen und Einwohner Osnabrücks (Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII) erarbeitet werden kann.

Ziel dabei ist, die Mobilität dieser Einwohnerinnen und Einwohner zu erhöhen, den ÖPNV neue Kundengruppen dauerhaft zu erschließen und eine bessere Auslastung des Verkehrssystems über den ganzen Tag zu erreichen.

Die Einführung eines Sozialtickets wurde sodann in den Sitzungen des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 30. August 2011 und am 19. April 2012 erörtert.

In der Sitzung des Rates am 5. Februar 2013 wurde das Interesse an der Einführung eines Sozialtickets für einkommensschwache Einwohnerinnen und Einwohner Osnabrücks bekräftigt und darum gebeten, dass ein konkreter Umsetzungsvorschlag mit Kostenvolumen von der Verwaltung und den Stadtwerken vorgelegt wird.

Parallel dazu wurde ein Vorschlag im Bürgerhaushaltsverfahren eingebracht, wonach ein „soziales Umwelt-Abo" angeregt wird.

2. Die Einführung eines Sozialtickets bedarf eines Beschlusses des Aufsichtsrates, der die Tarife beschließt. Von daher können die städtischen Vertreterinnen und Vertreter im Aufsichtsrat die Anregung geben, eine Fahrpreisermäßigung für Osnabrück-Pass-Inhaberinnen und -Inhaber einzuführen.

Es gehört mit zu den originären Aufgaben der Stadtwerke Osnabrück AG, eine auch sozial gerechte Tarifstruktur zu verwirklichen, da das Sozialstaatsprinzip gerade auch für eine Aktiengesellschaft gilt, deren Anteile zu 100 % die Stadt Osnabrück besitzt. Insoweit wird die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft durch das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes überlagert.

Es liegt zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, diese hat jedoch keine körperschaftssteuerlichen Folgen.

Forderungsentgelte bedürfen zwar nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 39) der Zustimmung der Genehmigungsbehörde, diese Vorschriften stehen der Einführung eines Sozialtickets jedoch nicht entgegen. In § 39 Absatz 3 ist ausgeführt, dass die Beförderungsentgelte gleichmäßig anzuwenden sind. Dies wäre der Fall, wenn alle Osnabrück-Pass-Inhaberinnen und -Inhaber die gleiche ermäßigte Gebühr zu zahlen haben. Unter diesen Bedingungen nämlich kommen die Ermäßigungen jedermann zugute, der die Voraussetzungen zum Erhalt des Osnabrück-Passes erfüllt. Eine Ungleichbehandlung findet insoweit demnach nicht statt, so dass die Genehmigungsbehörde die Zustimmung wird nicht verweigern können.

Wenngleich die 8-Fahrten-Karten jeweils zu einem ermäßigten Preis herausgegeben werden, so lässt sich daraus nicht unmittelbar schließen, dass Mindereinnahmen entstehen, denn dies würde voraussetzen, dass all die Kartenerwerber bislang zum vollen Preis gefahren sind und nunmehr die Ermäßigung in Anspruch nehmen. Hingegen wird eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten erst mit der Einführung des Sozialtickets in die Lage versetzt sein, dieses preisgünstige Angebot anzunehmen, so dass zugleich Mehreinnahmen zu verzeichnen sein werden. Die Einführung hat deshalb nicht nur soziale Aspekte, sondern auch verkehrspolitische Gründe.

Dennoch geht die Stadtwerke Osnabrück AG (SWO) davon aus, dass es zu jährlichen Einnahmeverlusten von ca. 110.000 Euro kommt.

Die Stadtwerke Osnabrück AG (SWO) wurden mit Beschluss des Rates vom 17.11.2009 mit der Durchführung des auf Linienverkehrsgenehmigungen beruhenden Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Stadt Osnabrück betraut.

In dem Vertrag ist u.a. festgelegt, dass die Finanzierung der SWO für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehenden Aufwendungen (=Kosten) nach bisheriger Übung zwischen den Geschäftsbereichen der der SWO erfolgt. Ein gesonderter Zahlungsanspruch erwächst der SWO aus dieser Betrauung nicht.

Von daher entstehen für die Stadt Osnabrück auch keine unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen.

Die Einnahmeverluste führen allerdings zu einer Reduzierung der Ausschüttungsfähigkeit und damit auch zu einer Einschränkung der Finanzierung der Aufgaben der Osnabrücker Beteiligungs- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (OBG).

Den gesamten Betriebs- und Verwaltungsaufwand trägt die Stadtwerke Osnabrück AG.

Die Karte ist vor Fahrtantritt zu entwerten und nur in Verbindung mit der Vorlage des Osnabrück-Passes sowie des Personalausweises gültig.

Das Sozialticket wird zunächst befristet für 1 Jahr angeboten. Danach ist zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung der Akzeptanz und der finanziellen Auswirkungen eine Fortsetzung erfolgen soll.

Beschluss:

Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

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Soziales | Verkehr

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