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14.06.16 –
Sachverhalt:
Am 23. Mai, am Jahrestag der Verabschiedung des Grundgesetzes, werden im Friedenssaal unseres historischen Rathauses die eingebürgerten Neubürgerinnen und Neubürger Osnabrücks feierlich willkommen geheißen. Diese Feier ist Teil der Willkommenskultur der Friedensstadt.
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) 255 € plus 15 € Bearbeitungsgebühr. Für minderjährige Kinder, die mit den Eltern eingebürgert werden, ist eine geringere Gebühr von 51 € zu entrichten.
Diese Gebühr stellt für viele Einbürgerungswillige möglicherweise eine hohe Hürde dar, die sie von der Einbürgerung abhalten.
In diesem Zusammenhang hat sie die Verwaltung gefragt:
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Durch das am 01.01.2000 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wurde die Gebühr für eine Einbürgerung einheitlich auf 500 DM und bei einer Miteinbürgerung für ein minderjähriges Kind auf 100 DM festgelegt. Durch das Sechste Euro-Einführungsgesetz wurden die Gebühren entsprechend durch 255 Euro bzw. 51 Euro ersetzt.
Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 Euro ist hier nicht bekannt, wird demgemäß auch nicht erhoben.
Die Einbürgerungsgebühr ist seit vielen Jahren gleich geblieben und somit nicht an die steigenden Personal- und Sachkosten angepasst worden. Sie deckt in der Regel nicht den bei den Staatsangehörigkeitsbehörden tatsächlich entstandenen Aufwand. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist diese Gebühr in der Regel von den Einbürgerungsbewerbern in voller Höhe zu entrichten.
Eine Umfrage unter 53 niedersächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden im Jahre 2013 ergab, dass von einem Abschreckungseffekt aufgrund der Verwaltungsgebühr nicht ausgegangen werden kann. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Staatsangehörigkeitsbehörden war die Gebührenhöhe nicht Gegenstand von Beschwerden der Betroffenen. Lediglich ein Einbürgerungsantrag wurde aufgrund der Höhe der Verwaltungsgebühr zurückgenommen.
Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:
Zu 1.:
Nach § 38 Abs. 2 Satz 5 StAG kann von der Einbürgerungsgebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Eine Gebührenermäßigung oder -befreiung kommt in Betracht, wenn die Gebührenerhebung im Einzelfall nicht mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und die Erhebung der Gebühr eine besondere Härte für die Betroffenen darstellt oder gar die Einbürgerung an der Gebührenerhebung scheitert.
Lt. der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung soll durch die Möglichkeit einer Gebührenreduktion aus Billigkeitsgründen regelmäßig die Möglichkeit geschaffen werden, bei der Gebührenerhebung besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, etwa dann, wenn die Gebührenerhebung nach Art und Umfang der Verwaltungstätigkeit im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint (sachlicher Billigkeitsgrund) oder sie angesichts der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners unbillig erscheint (persönlicher Billigkeitsgrund).
Aus persönlichen Gründen kommt eine Billigkeitsermäßigung etwa dann in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber für seinen Lebensunterhalt auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII angewiesen ist und absehbar ist, dass sich hieran in einem überschaubaren Zeitraum nichts ändern wird.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses kommt eine Gebührenermäßigung oder -befreiung in Betracht, wenn an der Einbürgerung (auch) ein öffentliches Interesse besteht oder die Verwirklichung dieses Interesses an der Gebührenerhebung zu scheitern droht.
Zu 2.:
Entsprechend der unter Zu 1.: gemachten Ausführungen wird auch bei der Stadt Osnabrück verfahren. In der Regel wird das Vorliegen von Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nur geprüft, wenn durch die Betroffenen ein Antrag auf Gebührenermäßigung oder -befreiung gestellt wird. Sollten jedoch der Staatsangehörigkeitsstelle im Beratungsgespräch oder im Einbürgerungsverfahren Gründe bekannt werden, die eine Gebührenermäßigung oder -befreiung rechtfertigen könnten, werden die Einbürgerungsbewerber entsprechend informiert und auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen.
Zu 3.:
Im Jahre 2015 wurden bei der Staatsangehörigkeitsstelle in ca. 5 Fällen Gebührenermäßigung oder -befreiung geprüft. In einem Fall wurde Gebührenbefreiung und in einem anderen Fall Gebührenmäßigung auf 100 Euro gewährt. In den übrigen Fällen wurde sich auf Ratenzahlung geeinigt.
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