Kirchliche Arbeitsverhältnisse

10.07.12 –

Die beiden großen christlichen Kirchen sowie die Wohlfahrtsverbände in kirchlicher Trägerschaft, wie Caritas und Diakonie, übernehmen vielfältige Aufgaben im sozialen Bereich und in der Jugendhilfe. Sie unterhalten Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und vielfältige weitere soziale Einrichtungen. Dies ist auch in Osnabrück der Fall und es gibt seit Langem eine gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Stadt und den kirchlichen Trägern. In den kirchlichen Einrichtungen sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, die zum Wohle unserer Stadt hervorragende Arbeit leisten.

Für die beiden großen christlichen Kirchen sowie soziale Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft, wie Caritas und Diakonie, gelten besondere arbeitsrechtliche Regelungen. Insbesondere hat für die Kirchen das Betriebsverfassungsgesetz keine Gültigkeit. Darüber hinaus gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nur bedingt. Diese Sonderrechte haben für die ca. 1,2 Millionen Beschäftigen der Kirchen sowie von Caritas und Diakonie teilweise gravierende Folgen. So ist diesen Beschäftigten z. B. das Streikrecht versagt. Ein Austritt aus der Kirche führt unweigerlich zur Kündigung durch den Arbeitgeber. Konfessionsfreie Bürger/innen oder Angehörige anderer Religionen (Muslime, Hindus, Sikhs usw.) werden überhaupt nicht bzw. nur in Ausnahmefällen beschäftigt. Für Beschäftigte katholischer Einrichtungen haben diese Regelungen darüber hinaus zur Folge, dass die Wert-und Moralvorstellungen des Arbeitgebers auch in ihrem Privatleben einzuhalten sind. Dadurch können Geschiedene, die erneut eine Partnerschaft eingehen, und gleichgeschlechtlich lebende Beschäftigte, die durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft Verantwortung für ihren/ihre Partner/in übernehmen, entlassen werden. Dieses Recht der Kirchen gilt auch dann, wenn die kirchlichen Einrichtungen ganz oder zu großen Teilen von staatlichen Stellen (Bund, Länder und/oder Kommunen) finanziert werden.

Wir fragen daher die Verwaltung:

  1. Welche kirchlichen Einrichtungen (z.B. Kindergärten, Schulen, Sozialstationen, Jugendhilfe, Sucht-und Schuldnerberatungen) werden in welchem Umfang von der Stadt Osnabrück finanziert und wie hoch ist jeweils der kommunale (und ggf. weitere öffentliche) Anteil am Gesamtbudget dieser Einrichtungen? Wie groß ist der Anteil der geförderten kirchlichen Einrichtungen an allen geförderten Einrichtungen?
  2. Wie viele Mitarbeiter/innen, die dem kirchlichen Arbeitsrecht unterstehen, sind in den von der Stadt finanzierten Einrichtungen beschäftigt?
  3. Trifft die Stadtverwaltung mit den von ihr finanzierten Einrichtungen/externen Trägern (konfessionsgebunden oder auch konfessionsneutral) Vereinbarungen bezüglich der arbeitsrechtlichen Regelungen der dort Beschäftigten? Wenn ja, welche?

Allgemeines zur Beantwortung

Die beiden großen christlichen Kirchen und ihnen zugehörige oder assoziierte Träger (Wohlfahrtsverbände, eingetragene Vereine, Kirchengemeinden, gGmbH etc.) übernehmen vielfältige Aufgaben im sozialen Bereich. Dieses erfolgt auf der Grundlage verschiedener gesetzlicher Vorgaben.

Für den Bereich der Jugendhilfe ist dieses das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder-und Jugendhilfe, für den Bereich der Sozialhilfe das SGB XII; beides jeweils in Verbindung mit konkreten landesrechtlichen Vorgaben.

Die Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (§ 3 Abs. 2 SGB VIII). Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten (§ Abs. 2 SGB VIII).

Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie haben dabei deren Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten (§ 5 Abs. 2 SGB XII).

In der Stadt Osnabrück gibt es allein über 40 Träger der freien Jugendhilfe, die den beiden christlichen Kirchen zuzuordnen sind und die sogenannte Leistungen und andere Aufgaben der Jugendhilfe erbringen. Dazu gehören 33 Kirchengemeinden, der Bischöfliche Stuhl, der Caritasverband, SKM, SKF, das Diakoniewerk Osnabrück gemeinnützige GmbH, das Diakonische Werk in Stadt und Landkreis Osnabrück gemeinnützige GmbH; Kath. und Ev. Familien-Bildungsstätte etc. Im Bereich der Sozialhilfe sind über 25 Einrichtungen, insbesondere im Bereich der Hilfe zur Pflege, der christlichen Kirche zuzuordnen.

Diese Träger verteilen sich auf u. a. folgende Bereiche/Arbeitsfelder:

  1. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
  2. Hilfen zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige
  3. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
  4. Förderung der Erziehung in der Familie
  5. Inobhutnahme
  6. Eingliederungshilfe für körperlich, geistig und seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  7. Hilfe zur Pflege
  8. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  9. kommunale Eingliederungsleistungen (Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung)

Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt

nach den Vorgaben des SGB VIII

  • § 74 Förderung der freien Jugendhilfe
  • § 74 a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
  • § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
  • § 78 a ff. Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und
  • Qualitätsentwicklungsvereinbarungen

und nach den Vorgaben

  • § 75 ff. SGB XII Einrichtungen und Dienste (Inhalt und Abschluss von Vereinbarungen)
  • § 72 ff. SGB XI Finanzierung der Pflegeeinrichtungen

Hinzu kommen landesrechtliche Vorgaben im Bereich der Finanzierung von Einrichtungen sowie Vereinbarungen der kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Verbänden der Träger und Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene.

Viele Finanzierungsarten und -modelle im Bereich der Jugendhilfe orientieren sich am Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD).

Arbeitsrechtliche Regelungen der jeweiligen Träger sind nicht Gegenstand des Finanzierungssystems.

Vor diesem Hintergrund beantwortet die Verwaltung die Anfrage wie folgt:

Zu 1.

Die Finanzierung der Einrichtungen, Dienste und Angebote erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben der SGB VIII, XI und XII. Die Stadt hat in der Regel keine Kenntnis über das jeweilige Gesamtbudget bzw. die Betriebskostenrechnung einer Einrichtung und kann daher keine Aussage darüber machen, wie hoch jeweils der kommunale Anteil am Gesamtbudget dieser Einrichtungen ist.

Die Frage ‚Wie groß ist der Anteil der geförderten kirchlichen Einrichtungen an allen geförderten Einrichtungen?' ist nur mit erheblichem personellen Aufwand zu beantworten und nicht zu leisten, zumal aus der Sicht der Verwaltung die Ermittlung des prozentualen Anteils keine Aussagekraft hat.

Zu 2.

Der Verwaltung ist nicht bekannt, wie viele Mitarbeiter/innen, die dem kirchlichen Arbeitsrecht unterstehen, in den von der Stadt finanzierten Einrichtungen beschäftigt sind.

Zu 3.

Die Verwaltung trifft entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen mit den von ihr finanzierten Einrichtungen/externen Trägern keine Vereinbarungen bezüglich der arbeitsrechtlichen Regelungen der dort Beschäftigten.

Im Auftrag

Schwab

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