13.04.26 –
Sachverhalt:
Seit über 70 Jahren gehört die Halle Gartlage zu den größten Veranstaltungshallen in Osnabrück und auch auf dem Außengelände finden zahlreiche Veranstaltungen wie Floh- und Jahrmärkte oder Konzerte statt. Verantwortlich für die Halle Gartlage ist die Osnabrücker Herdbuch eG (OHG), die das Gelände 2009 von der Stadt übernommen hat.
Zugleich ist die Gartlage nicht nur ein Industrie-, sondern auch ein Wohngebiet und verfügt über Wald- und Naherholungsflächen in unmittelbarer Nähe des Grünen Fingers Sandbachtal. Und ist somit auch Lebensraum für viele Tiere.
Über das Osterwochenende fand vor Ort eine dreitägige „Monster Truck Show“ statt. Wiederholt haben sich Menschen aus den nahegelegenen Stadtteilen Gartlage, Dodesheide, Schinkel und Sonnenhügel über erhebliche Lärmbelastungen beschwert. Zudem wies der Bereich unmittelbar um das Gelände herum auch Tage nach dem Event eine deutliche Vermüllung auf. Für Anfang Juni ist ein „Tuning Festival“ mit Drift-Shows und Pyrotechnik angekündigt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 15.04.2026 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
In 2025 gab es zum Campus-Festival am 20.09.2025 eine deutliche Beschwerdelage. Für diese Veranstaltung wurde seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Beschwerden wurden seitens der UIB beantwortet.
Beim Frühjahrsjahrmarkt 2026 gab es mehrere Beschwerden. Da hier eine Vielzahl von Fahrgeschäften betrieben werden, wird eine Ausnahmegenehmigung der UIB nicht erteilt. Die Verantwortung des Veranstalters liegt bei der mO, an die auch die Beschwerden weiterleitet wurden.
Für die Monster-Truck-Show vom Osterwochenende (04.- 06.04.2026) liegt der UIB eine aktuelle Beschwerde vor. Für diese Veranstaltung wurde keine Ausnahmegenehmigung durch die UIB erteilt, es gab im Vorfeld auch keinen Kontakt zum Veranstalter.
In früheren Jahren gab es auch andere Veranstaltungen, eine ausgeprägte Beschwerdelage gab es aber nicht.
Zu 2.:
Der Einfluss ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, siehe auch sogleich unter Ziffer 3, begrenzt.
Unabhängig von der Frage der Lärmbelastung weist die Verwaltung darauf hin, dass es nach der geltenden Gesetzeslage bei vielen Veranstaltungen keine grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalte bei der Durchführung von Veranstaltungen gibt. Es fehlt an einem geregelten Veranstaltungsgesetz mit für Veranstaltungen zusammenfassenden Regelungen. Daher muss sich jede Veranstaltung an allgemeingültigen rechtlichen Regelungen messen lassen, wie zum Beispiel dem Baurecht (bei Bühnen und anderen fliegenden Bauten oder Versammlungsstätten), dem Emissionsschutzrecht und auch dem Ordnungsrecht. Je nach Rechtskreis gibt es unterschiedliche Erfordernisse. Insbesondere im Ordnungsrecht gibt es keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht. Die Verwaltung kann aber nur dann tätig werden, wenn ein Veranstalter rechtzeitig auf sie zugeht. Selbst bei angezeigten Veranstaltungen gibt es im Ergebnis nicht die "Veranstaltungsgenehmigung". Je nach betroffener Fachlichkeit werden durch die verschiedenen Organisationseinheiten der Verwaltung die erforderlichen Maßnahmen geprüft und getroffen.
Zu 3.:
Zum Lärm:
Die Ausnahmegenehmigungen der UIB werden auf der Grundlage der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der niedersächsischen Freizeitlärmrichtlinie erteilt. Aber weder die TA Lärm noch die niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie legen pauschal fest, wie viele Veranstaltungen an einem Ort pro Jahr genehmigt werden dürfen. Stattdessen enthalten diese Regelwerke Grenzwerte für Lärmimmissionen und Ausnahmen für „seltene Ereignisse“, die bei Genehmigungen von Veranstaltungen berücksichtigt werden müssen. Die TA Lärm gibt Immissionsrichtwerte vor und enthält Sonderregelungen für „seltene Ereignisse“, also zeitlich begrenzte Lärmüberschreitungen. Die Freizeitlärm-Richtlinie in Niedersachsen ergänzt diese Vorgaben für Freizeit- und Veranstaltungs-Lärm und regelt, wie Veranstaltungen zu beurteilen sind. Sie bezieht sich inhaltlich auf die TA Lärm und legt nahe, dass Veranstaltungen wie „Freizeitanlagen“ behandelt werden.
Die „seltenen Ereignisse“ sind in diesem Zusammenhang also als die zentrale Begrenzung anzusehen. Innerhalb der TA Lärm gibt es eine Sonderregel, nach der bei absehbaren besonderen Betriebszeiten (z. B. durch Veranstaltungen) die Immissionsrichtwerte überschritten werden dürfen, wenn diese Überschreitungen nur an begrenzten Tagen/Nächten auftreten. In Niedersachsen wird diese Sonderregel umgesetzt mit der Beschränkung, dass höhere Richtwerte für seltene Ereignisse an maximal 18 Tagen oder Nächten im Kalenderjahr herangezogen werden können. Das heißt: Die Möglichkeit, Lärm über die normalen Immissionsrichtwerte hinaus zuzulassen, ist auf diese Zahl begrenzt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass nur 18 Veranstaltungen erlaubt sind, sondern dass an höchstens 18 Tagen innerhalb eines Jahres erhöhte Lärmpegel (im Sinne der Ausnahmeregel „seltene Ereignisse“) zugelassen werden können. Diese "seltenen Ereignisse" dürfen jedoch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden.
Zum Müll:
Die satzungsmäßige Abfallentsorgung auf dem Gelände wird durch den Osnabrücker Servicebetrieb (OSB) sichergestellt. Hierfür, als auch für kleinere Veranstaltungen, stehen dauerhaft Behälterkapazitäten auf dem Gelände zur Verfügung. Die Leerung erfolgt bedarfsorientiert auf Abruf. Die Gebührenabrechnung wird über den Grundstückseigentümer abgewickelt
Bei größeren Events (z. B. Frühjahrsmarkt, Jobmesse, Circus Roncalli) beauftragen die jeweiligen Veranstalter den OSB punktuell mit zusätzlichen Leistungen. Hierzu werden Eventbehälter, Presscontainer oder Absetz-/Abrollcontainer bereitgestellt, die direkt durch die Veranstalter geordert und bezahlt werden.
Im Gegensatz zu anderen Großereignissen (wie der Maiwoche oder VfL-Spielen) erfolgt an der Halle Gartlage derzeit keine Beauftragung der Umfeldreinigung durch die Veranstalter. Die Reinigung der wesentlichen Bewegungsräume der Zuschauer auf den Zu- und Abwegen fällt somit in die Zuständigkeit der allgemeinen Stadtreinigung.
Die inhaltliche Beantwortung der Fragen erfolgten unter Beteiligung Fachbereich Klima, Natur und Umwelt sowie durch den Osnabrücker ServiceBetrieb.
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