Stellungnahmen zur Wohnungsgesellschaft

Die Verwaltung wird beauftragt, Stellungnahmen verschiedener Akteur*innen einzuholen.

21.01.20 –

Gemeinsamer Antrag mit der SPD im Projektausschuss Wohnungsgesellschaft am 21.01.2020

Beschluss:
Die Verwaltung wird zu folgenden Punkten beauftragt:

  1. Es wird eine hinreichende ausführliche Stellungnahme (mit Begründung) eines für  Gesellschaftsrecht fachlich qualifizierten Anwaltsbüros eingeholt zu der Frage, welche Gestaltungs- und Leitungsbeschränkungen insbesondere aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten für die politischen Gremien der Stadt Osnabrück im Hinblick auf die Errichtung, Führung und Entwicklung der kommunalen Wohnungsgesellschaft gegeben sind, wenn diese Gesellschaft als eine Tochter der Stadtwerke Osnabrück AG gegründet wird.
  2. Es wird eine gleichartige Stellungnahme bei dem entsprechenden Anwaltsbüro eingeholt zu der Frage, ob die entsprechenden Gestaltungs- und Leitungsbeschränkungen in geringerem oder größerem Umfange für die politischen Gremien der Stadt Osnabrück gegeben wären, wenn die kommunale Wohnungsgesellschaft als eigenständige städtische Gesellschaft, beispielsweise als GmbH oder GmbH & Co. KG, gegründet wird.
  3. Schließlich soll das zu beauftragende Anwaltsbüro für den Fall, dass die Gestaltungs- und Leitungsfreiheiten bei einer eigenständigen städtischen Gesellschaft größer wären als bei einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück AG, darstellen, welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung der kommunalen Wohnungsgesellschaft als Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück AG bestehen, um die gleiche Gestaltungs- und Leitungsfreiheit zu erreichen wie bei einer eigenständigen städtischen Gesellschaft.

Die Stellungnahmen aus den Ziffern 1, 2 und 3 sollen zur Sitzung des Projektausschusses im März zur Erörterung vorliegen und rechtzeitig vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern des Ausschusses zugeleitet werden.

Alle Informationen zu diesem Antrag und dem weiteren Verfahren gibt es hier.

Kategorie

Antrag | Themen | Wohnen

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