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20.04.21 –
Anfrage im Stadtrat am 20.04.2021
Sachverhalt:
Die Gastronomie ist von den notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Infizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in besonderem Maße betroffen. Auch nach Beendigung der Schließungsanordnungen wird Gastronomie auf absehbare Zeit nur mit Auflagen möglich sein. Zuerst wird Außengastronomie möglich sein und von den Gästen vorzugsweise angenommen werden. Zur Einhaltung von Abstands- und Hygiene-Regeln müssen Tische und Stühle in größerem Abstand aufgestellt werden. Damit verkleinert sich die Ausnutzung der vorhandenen Wirtschaftsfläche erheblich. Viele Betriebe verfügen nur über eine kleine oder gar keine Außengastronomieflächen. Mehr Möglichkeiten, Gäste im Freien zu bewirten, wird für viele Gastronomiebetreiber eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens sein.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Der Verwaltung ist sich der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie, insbesondere auf die Gastronomie, bewusst. Aus diesem Grund wurden bereits im vergangenen Jahr einzelne Maßnahmen, wie z.B. Reduzierung der Sondernutzungsgebühren, Ausweitung der genehmigten Außengastronomieflächen in Einzelfällen zur Unterstützung umgesetzt.
An dieser Verfahrensweise soll weiter festgehalten bzw. soll diese weiter ausgebaut werden.
Zu 1:
Die Verwaltung hat in enger Kooperation mit der Marketing Osnabrück GmbH (mO.) verschiedene Ideenmodelle erarbeitet, die eine Ausweitung der Außengastronomieflächen ermöglichen sollen. 3 Handlungsfelder haben sich hierbei herauskristallisiert.
Ausweitung bereits bestehender Außengastronomieflächen:
Die mO. wird unter den bereits bestehenden Bertreiberinnen und Betreibern einer
Außengastronomie eine Abfrage durchführen, ob und ggf. wie eine Erweiterung der bereits genehmigten Flächen gewünscht wird.
Eine mögliche Umsetzung soll dann durch die Verwaltung geprüft werden.
Neuschaffung von Außengastronomieflächen von Gastronomen, die bis dato noch keine Außengastronomie betreiben.
Die mO. wird auch hier eine Abfrage durchführen, ob ein Interesse an einer Außengastronomiefläche vorhanden ist.
Eine mögliche Umsetzung soll dann durch die Verwaltung geprüft werden.
Temporäre Events auf städtischen Großflächen
Hierbei ist angedacht auf städtischen Grünflächen, z.B. Willy-Brandt-Platz, C.-H.-Gosling-Platz aber auch auf innerstädtischen Plätzen, wie dem Ledenhof, eine Art „Eventgastronomie“ o. ä. stattfinden zu lassen. Auch hier wurden bereits im vergangenen die ersten positiven Erfahrungen mit dem Event „Füße im Sand“ an der Osnabrückhalle gesammelt. Ähnliche Konzepte sollen auch für dieses Jahr weiter angedacht werden.
Zu 2:
Die Verwaltung versucht seit Jahren in einem kooperativen Austausch die geäußerten Wünsche der Gewerbetreibenden und Gastronomen zu erfüllen. Dieses gilt unter den jetzigen erschwerten Rahmenbedingungen umso mehr.
Hierbei gilt es aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen, örtliche Gegebenheiten, und nicht zuletzt berechtigte Interessen Dritter hinreichend zu berücksichtigen.
Im Bemühen hier auch zukünftig die größtmögliche Schnittmenge aller Interessen zu finden, wird die Verwaltung auch weiterhin, in Gesprächen mit der Gastronomie versuchen, diese so gut es geht zu unterstützen und dass ihr eingeräumte Ermessen rechtsverbindlich und zielführend auszuüben. Die Besonderheit der momentanen Situation wird hierbei berücksichtigt.
Zu 3:
Straßen, Gehwege und Parkstreifen sind grds. in einem straßenrechtlichen Widmungsverfahren dem Verkehr gewidmet. Nach § 14 Niedersächsisches Straßengesetz ist der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Eine Benutzung zu einem anderen Zweck, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, stellt eine Sondernutzung dar, die einer entsprechenden Erlaubnis bedarf. Die Erteilung der Erlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die das individuelle Interesse des Antragstellers gegen das allgemeine Interesse der Allgemeinheit an einer weiterhin freien Verfügbarkeit der Fläche abzuwägen hat.
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Osnabrück sieht im § 3 Abs. 1 Nr. 7 bereits ausdrücklich die Erlaubniserteilung für Außenbewirtungen in Straßencafés, Biergärten, Außengastronomie oder ähnlichen Anlagen vor, sofern die besonderen Belange der Fußgänger, Radfahrer sowie des Kraftfahrzeug- und Lieferverkehrs ausreichend berücksichtigt wurden.
Eine Änderung der vorliegenden Sondernutzungssatzung wäre somit nicht erforderlich und würde die Erlaubnisbehörde auch nicht von der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens befreien. Es wäre nach wie vor an ihr, die zum Teil gegenläufigen Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Anlieger im Einzelfall zu bewerten und zu einer sachgerechten Entscheidung zu finden.
Die außergewöhnliche Belastung, die die Coronapandemie für jeden einzelnen Gastronom mit sich gebracht hat, ist hierbei sicherlich mit zu berücksichtigen und wird entsprechend mit in die Entscheidungsfindung einfließen. Eine generelle Regelung kann jedoch nicht vorgenommen werden, da jeder Antrag im Einzelfall unter Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanter Aspekte erfolgen muss.
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