24.02.22 –
Sachverhalt:
Aktuell wird in der Verwaltung ein Konzept zur Umsetzung von öffentlichen CarSharing-Stellplätzen in Osnabrück erarbeitet. Vorgesehen ist, eine Ausschreibung für diese öffentlichen Stellplätze in naher Zukunft zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 04.04.2022 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Die Verwaltung hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein offizielles Vergabeverfahren geprüft. Nach aktuellem Stand wird es sich um eine nationale Vergabe im Dienstleistungsbereich handeln. Das Ausschreibungsverfahren hat gem. § 18a Absatz 2 Nds. Straßengesetz diskriminierungsfrei und transparent zu erfolgen. Um diese auf den Weg zu bringen, sind jedoch noch weitere Kriterien (genaue Anzahl der Stellplätze, genaue Verortung, Höhe der zu erhebenden Sondernutzungsgebühren, Festlegung der Eignungskriterien etc.) verwaltungsintern abzustimmen.
Zu 2.:
Die Nutzung von Stellflächen für stationsbasiertes Car-Sharing im öffentlichen Verkehrsraum stellt nach § 18a Nds. Straßengesetz eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, die vom Betreiber in der Regel kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird. Für solche „gewerblich“ durchgeführten Sondernutzungen sieht die städtische Gebührenordnung grds. auch die Erhebung einer entsprechenden Sondernutzungsgebühr vor – ähnlich wie beim Verleihsystem von E-Scootern. Aus diesem Grund beabsichtigt die Verwaltung für jeden Stellplatz eine entsprechende Gebühr zu veranschlagen. Eine genaue Sondernutzungsgebühr wurde noch nicht festgelegt.
Zu 3.:
Selbstverständlich erkundigt sich die Verwaltung bei der Umsetzung des Prozesses auch bei anderen Kommunen hinsichtlich einer möglichen Umsetzung des stationären Car-Sharings und prüft, inwieweit ein solches Verfahren auch in Osnabrück umsetzbar ist.
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