Sind professionelle Feuerwerke auf Privatveranstaltungen grundsätzlich jederzeit erlaubt?

Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen TOP 18.4.1

28.05.19 –

Aufgrund einer Anfrage eines Bürgers, der sich über ein Feuerwerk am 11.05.2019 in Sutthausen beschwert hatte, haben wir beim Fachbereich Bürger und Ordnung nachgefragt, ob dieses Feuerwerk genehmigt worden sei. Daraufhin erhielten wir die Antwort:

Es handelte sich hier (Anmerkung: Feuerwerk in Sutthausen am 11.05.2019) um ein ordnungsgemäß angemeldetes, genehmigungsfreies Feuerwerk. Grundsätzlich sind jedwede Feuerwerke außer am 31.12. und 01.01. nicht erlaubt. Ausnahme sind Feuerwerke, die durch entsprechende Fachfirmen (Pyrotechniker) durchgeführt werden. Hier gibt es nur eine Anzeigepflicht gegenüber der Stadt, keine Genehmigungspflicht. Von hier werden gemeinsam mit der Feuerwehr lediglich Brandschutzaspekte geprüft. Einzelne Feuerwerke könnten nur aus Sicherheitsgründen untersagt werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Ist es richtig, dass von Fachfirmen durchgeführte Feuerwerke grundsätzlich erlaubt sind und nur aus Gründen der Sicherheit untersagt werden können, unabhängig davon, ob sie privaten oder öffentlichen Charakter haben und wo ist das gesetzlich geregelt?

2. Werden bei der Prüfung ordnungsgemäß angemeldeter Feuerwerke Fragen des Lärm- Emissions- und Nachbarschaftsschutzes, also auch der Uhrzeit, nicht berücksichtigt, auch dann nicht, wenn die Feuerwerke rein privaten Charakter haben?

3. Wie häufig sind in den letzten fünf Jahren Feuerwerke bei der Verwaltung angemeldet worden (bitte mit Angabe, ob es sich um eine öffentliche oder private Veranstaltung handelt)?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1.

Einschlägig ist hier § 22 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder eines entsprechenden Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

Das Verfahren ist in § 23 geregelt:

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. […]

(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben: 1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde, 2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks, 3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes, 4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

(5) …

(6) …

(7) …

(8) Die verantwortlichen Personen haben bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F4 und T2 die Schutzabstände entsprechend der Anlage 6 zu ermitteln und einzuhalten.

Demnach sind Feuerwerke für den Personenkreis der Berechtigungsscheininhaber lediglich anzeigepflichtig. Einschränkungen ergeben sich lediglich aus § 23 (1) und (8).

Zu 2.

Weitergehende Beschränkungen können aus dem Sprengstoffrecht nicht hergeleitet werden. Eine Beschränkung hinsichtlich der Uhrzeit würde im Widerspruch zur Charakteristik eines Feuerwerks stehen, da ein Abbrennen eines Feuerwerks naturgemäß erst nach Eintritt der Dunkelheit stattfindet.

Zu 3.

Die Zahl der angezeigten Feuerwerke ist stark schwankend. Im Jahr 2017 wurden 14, in 2018 10 und in 2019 bislang 4 Feuerwerke angezeigt. In dieser Zahl sind p.a. vier Feuerwerke während der Jahrmärkte enthalten.

Aus der Anzeige ergibt sich in der Regel nicht der Hintergrund für das Feuerwerk. Insoweit kann von hier nicht zwischen öffentlichen und privaten Veranstaltungen differenziert werden.

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