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27.01.22 –
Beschluss:
Der Rat beschließt die Änderung der Satzung der Stadt Osnabrück über die Herstellung und Bereithaltung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellanlagen (Stellplatzsatzung – StS –) vom 5. April 2016 (Amtsblatt 2016, S. 23 ff.), zuletzt geändert durch die Satzung vom 29. Januar 2019
wie folgt:
§3 Anzahl der notwendigen Einstellplätze und Fahrradabstellplätze
(5)
In der Zone 1 gemäß Anlage 1 reduziert sich die Anzahl der nachzuweisenden Einstellplätze gegenüber der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl um 90 50 v. H., in der Zone 2 um 50 25 v. H. In der Zone 1 gemäß Anlage 1 ist neben den nach Satz 1 ermittelten notwendigen Einstellplätzen die Herstellung von weiteren Einstellplätzen nur bis zu 75 v. H. der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl zulässig. In der Zone 3 gemäß Anlage 1 reduziert sich die Anzahl der nachzuweisenden Einstellplätze gegenüber der nach Absatz 1 ermittelten Anzahl um 50 v. H. sind notwendige Einstellplätze in der nach Abs. 1 rechnerisch ermittelten Anzahl nachzuweisen. Fahrradabstellplätze sind in allen Zonen in der nach Abs. 1 rechnerisch ermittelten Anzahl nachzuweisen. Fahrradabstellplätze sind in allen Zonen in der nach Abs. 1 rechnerisch ermittelten Anzahl nachzuweisen.
In begründeten Einzelfällen kann durch Vorlage eines Mobilitätskonzeptes von der Möglichkeit einer weiteren Reduzierung Gebrauch gemacht werden.
§7 Abweichungen
(2) Abweichungen von der Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen können nur zugelassen werden, wenn die Fahrradabstellplätze nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Baurechts auf dem Baugrundstück hergestellt werden können und die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen durch die Zahlung eines Ablösebetrags in Höhe von 500 2000 Euro je nicht hergestelltem Fahrradabstellplatz an die Stadt ersetzt wird. Die Stadt hat den Ablösebetrag für öffentliche Fahrradabstellplätze, Fahrradwege oder sonstige Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung von bis zu 60 80 v. H. der notwendigen Einstellplätze, höchstens jedoch von sechs zehn notwendigen Einstellplätzen pro Baugrundstück auf Antrag aussetzen, wenn auf dem Baugrundstück eine dauerhafte und vertraglich gesicherte Carsharing-Station eines von der Stadt Osnabrück anerkannten Carsharing-Unternehmens vorhanden ist. Hierbei sind für den ersten Carsharing-Einstellplatz 30 v. H. der notwendigen Einstellplätze anzurechnen, für den zweiten zusätzliche 25 20 v. H. und für den dritten zusätzliche 25 10 v. H. Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.
Sachverhalt:
Die Verpflichtung, für jede errichtete Wohnung und für Gewerbe Parkplätze einzurichten, die sogenannte Stellplatzsatzung, erhöht in ihrer gegenwärtigen Fassung deutlich die Baukosten. Ein Tiefgaragenplatz kostet circa 30.000 € und verteuert im Ergebnis die Mieten. Mieter:innen und Käufer:innen zahlen diese Kosten, auch wenn sie kein (eigenes) Auto haben. Aus diesem Grund haben inzwischen viele Städte, nicht zuletzt Hamburg und Berlin, die Satzung komplett abgeschafft. Das hindert Investor:innen nicht daran, Parkplätze bereitzustellen. Es ändert aber doch grundsätzlich das „muss“ in ein „kann“.
Das ist das Ziel dieser Vorlage.
Die Satzung hat ihren Ursprung in der ReichsGaragenverordnung und ist nicht mehr zeitgemäß. Daher hat das Land Niedersachsen den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, von der Verpflichtung Abstand zu nehmen.
Die gegenwärtige Satzung ist ein systemisches, strukturelles Hemmnis für die Planung von autoarmen Wohnformen, Betrieben, u.a. Die Stadt Osnabrück strebt an, dass sich die Zahl der Pkw verringert. Diese Zielsetzung sollte sich auch in der Bauplanung widerspiegeln.
Richtig ist, dass es womöglich auch in neuen Wohngebieten oder -siedlungen, die als „autoarm“ deklariert sind, die Bewohner:innen ein Auto besitzen. In der Folge wird es ggf. schwierig, einen Parkplatz zu finden. Gerade dieser Faktor ist allerdings eine Triebfeder für die Nutzung von Alternativen wie Bus, Rad oder CarSharing – diese Fahrzeuge haben einen gesicherten Stellplatz.
Für Gewerbestandorte gibt es Untersuchungen, die zeigen, dass die Zahl der verfügbaren Parkplätze maßgeblich beeinflusst, mit welchem Verkehrsmittel die Beschäftigten zum Betrieb fahren.
gez. Dr. Michael Kopatz
Gruppe Grüne/Volt
gez. Heiko Panzer
SPD-Fraktion
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimmen der CDU-Fraktion bei Enthaltung der BOB-Fraktion angenommen.
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