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19.06.12 –
Abweichender Beschluss:
Modul 1:
Der Rat beschließt die Durchführung einer Kampagne zur Förderung der Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen. Hierfür werden einmalig Mittel in Höhe von bis zu 5.000,- € bereitgestellt.
Modul 2b:
Der Rat beschließt die Gewährung von Zuschüssen zur Kastration von Hauskatzen als Handlungsanreiz für Katzenhalterinnen und Katzenhalter. Hierfür werden einmalig Mittel in Höhe von 10.000,- € aufgewandt. Sind diese Mittel verbraucht, endet die Bezuschussung.
Modul 3 :
Der Rat beschließt die Bereitstellung von Mitteln in Höhe von einmalig bis zu 20.000,- € für die Kastration bereits verwilderter Hauskatzen.
Modul 4:
Der Rat beschließt die Erweiterung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Osnabrück um folgende Regelungen über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
„1.
Der § 6 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Osnabrück vom 25. September 2007 (Amtsblatt 2007, S. 99 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 wird wie folgt geändert:
§ 6 Führen und Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren
Nach Absatz 6 wird um den Absatz 7 ergänzt:
(7) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese vor dem ersten Freigang von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist bis zum Ablauf des Monats Februar des auf die Geburt folgenden Jahres, spätestens bis zur Vollendung des 7. Lebensmonats vorzunehmen.
Die Katzenhalterinnen und Katzenhalter sind verpflichtet, mit der Kennzeichnung die Registrierung ihrer Katzen in einer der Haustier-Registrierungsdatenbanken (z.B. Tasso oder Deutsches Haustierregister) unverzüglich vorzunehmen.
Als Katzenhalterinnen bzw. Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.
2.
Übergangsregelungen
Für Katzen, die vor dem 01.01.2012 geboren sind und bis zum 31.07.2012 mittels Tätowierung gekennzeichnet wurden, ist eine zusätzliche Kennzeichnung mittels Mikrochip nicht erforderlich.
Katzen, die vor dem 01.08.2012 gekennzeichnet wurden, sind bis zum 31.10.2012 zu registrieren. Dieses gilt auch für die in Satz 1 genannten Tiere.
3.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 01.08.2012 in Kraft."
(Die Änderungsverordnung ist diesem Protokoll als Anlage beigefügt.)
Der abweichende Beschluss wird um den folgenden Hinweis erweitert:
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese – frühestens nach einem Jahr – regelmäßig zu evaluieren.
Abstimmungsergebnis:
Modul 1: einstimmig angenommen
Modul 2b: mehrheitlich gegen die Stimmen der Mitglieder der CDU-Fraktion bei einer Enthaltung abgelehnt
Modul 3: Unter der Maßgabe, dass einmalig bis zu 20.000 € zur Verfügung gestellt werden, mehrheitlich von den Mitgliedern der Zählgemeinschaft SPD, Bündnis 90/Die Grünen/ angenommen.
Modul 4: einstimmig angenommen
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ANLAGE
Verordnung vom 19. Juni 2012 über die Änderung der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Osnabrück vom 25. September 2007
Artikel 1
Der § 6 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Osnabrück vom 25. September 2007 (Amtsblatt 2007, S. 99 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 wird wie folgt geändert:
§ 6
Führen und Halten von Hunden, Katzen und anderen Tieren
Nach Absatz 6 wird um den Absatz 7 ergänzt:
(7) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese vor dem ersten Freigang von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist bis zum Ablauf des Monats Februar des auf die Geburt folgenden Jahres, spätestens bis zur Vollendung des 7. Lebensmonats vorzunehmen.
Die Katzenhalterinnen und Katzenhalter sind verpflichtet, mit der Kennzeichnung die Registrierung ihrer Katzen in einer der Haustier-Registrierungsdatenbanken (z.B. Tasso oder Deutsches Haustierregister) vorzunehmen.
Als Katzenhalterinnen bzw. Katzenhalter im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.
Artikel 2
Übergangsregelungen
Katzen, die vor dem 01.08.2012 gekennzeichnet wurden, sind bis zum 31.10.2012 zu registrieren.
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 01.08.2012 in Kraft.
Osnabrück, den 19. Juni 2012
gez. Pistorius
Oberbürgermeister
beglaubigt:
Rolfes
Medien
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