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31.05.22 –
Beschluss:
Der Rat der Stadt Osnabrück beschließt die Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung von Beiträgen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragsatzung) in der anliegenden Fassung.
§ 14 der Satzung wird wie folgt geändert:
(1) Die Stadt kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall zulassen, dass ein Beitrag in Raten gezahlt bzw. gestundet wird.
(2) Die Stadt kann auf Antrag zulassen, dass der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. Der Beitrag ist in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten. Der jeweilige Restbetrag wird mit 32 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verzinst. Die Einzelheiten zur Verrentung werden in einer Verwaltungsrichtlinie festgelegt. Auf Wunsch kann der noch ausstehende Beitrag auf Antrag zum Ende eines jeden Jahres getilgt werden.
(3) Im Einzelfall kann die Stadt von der Erhebung des Beitrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
Sachverhalt:
Begründung erfolgt mündlich.
gez. Volker Bajus
Gruppe Grüne/Volt
gez. Susanne Hambürger dos Reis
SPD-Fraktion
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimmen der FDP/UWG-Gruppe und der BOB-Fraktion sowie von Herrn Jersch angenommen.
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