BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer für die Stadt Osnabrück

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer für die Stadt Osnabrück / Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Gruppe Grüne/SPD/Volt in der Ratssitzung am 03.12.2024

03.12.24 –

Beschluss:

Der Rat der Stadt Osnabrück beschließt die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Osnabrück (Hebesatzsatzung) in der beiliegenden Fassung mit der Änderung, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 350 % angepasst wird.

Sachverhalt:

Wie im Sachverhalt zur Vorlage dargestellt, hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die vom Bundestag beschlossene grundlegende Reform wurde inzwischen umgesetzt. Das Land Niedersachsen hat in diesem Zuge das Niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen. Dieses sieht vor, dass die neue Grundsteuer aufkommensneutral erhoben werden muss. Ebenfalls neu ist, dass Wohnflächen von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nunmehr unter die Grundsteuer B fallen und nicht wie bisher unter die Grundsteuer A. Damit wird eine bisherige Privilegierung von Gebäuden im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sachgerechterweise aufgehoben.

Bei der Ermittlung des Hebesatzes der Grundsteuer A nimmt die Verwaltung das bisherige Grundsteueraufkommen A in Höhe von 103.000 € als Zielwert, um den aufkommensneutralen Hebesatz zu berechnen. Die Messbeträge des zugrunde liegenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wurden jedoch dadurch reduziert, dass Wohnflächen nun nicht mehr in die Berechnung einfließen. Für diese Flächen wird nun zusätzlich Grundsteuer B erhoben. Dies führt rechnerisch dazu, dass Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen übermäßig belastet werden, da neben dem bisherigen Gesamtaufkommen von 103.000 € für die Grundsteuer A nun zusätzlich Grundsteuer B entrichtet werden muss. Die Systematik führt somit zu einer echten Mehrbelastung Einzelner: Neben der Grundsteuer A, die insgesamt in ihrer Höhe unverändert bleibt, fällt nun zusätzlich (neu) Grundsteuer B an. Diese Belastung betrifft potenziell 864 Grundstückseigentümer, während die daraus resultierende Entlastung durch ein höheres Grundvermögen bei der Grundsteuer B 54.032 Grundstückseigentümer zugutekommt.

Eine genaue Berechnung der oben beschriebenen Verschiebungseffekte zu Lasten Einzelner ist derzeit nicht möglich. Zur Abwendung einer erheblichen Benachteiligung Einzelner wird daher vorgeschlagen, den Hebesatz der Grundsteuer A von den geplanten 470 % auf 350 % zu senken. Dies führt zu einer Reduzierung der Einnahmen aus der Grundsteuer A um etwa 26.300 €. Diese Mindereinnahmen müssten im Grunde dem Zielaufkommen der Grundsteuer B hinzugerechnet werden, um vollständige Aufkommensneutralität zu erreichen. Da die in der Vorlage dargestellte Abrundung des rechnerisch ermittelten Hebesatzes zu einem Effekt von etwa 220.000 € führt, kann aus pragmatischen Gesichtspunkten auf eine exakte Kompensation verzichtet werden. Im Rahmen der Evaluierung der Umsetzung der Grundsteuerreform sind jedoch beide Hebesätze zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine gerechte und aufkommensneutrale Besteuerung sicherzustellen.


Abstimmungsergebnis: 

Einstimmig bei Enthaltung von Herrn Garder angenommen.

Kategorie

Antrag | Haushalt, Finanzen

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