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22.06.22 –
Sachverhalt:
In der 1. Fortschreibung des Gesamtstädtischen Spielplatzkonzepts 2020 verfolgt die Stadt Osnabrück das übergeordnete Ziel, wohnungsnahe Spielplätze gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention, dem Behindertengleichstellungsgesetz und relevanten DIN-Normen, barrierefrei zu gestalten, d.h. sie müssen ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein, damit sich Kinder mit und ohne Behinderung barrierefrei begegnen und miteinander spielen können. Im Beteiligungsprozess sind Kinder mit Behinderung nicht ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 01.07.2022 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Das gesamtstädtische Spielplatzkonzept dient als Grundlage für die Planung einer qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten Versorgung mit öffentlichen Spielangeboten im Stadtgebiet. Es betrachtet ausschließlich öffentlich zugängliche und bespielbare Spielflächen, u.a. Kinderspielplätze und Jugendaktions- und Bewegungsflächen wie Bolzplätze sowie Schulfreiflächen und öffentliche Spielflächen an Gemeinschaftseinrichtungen. Spielflächen an Kitas sind nicht Bestandteil des Konzeptes.
Gemäß der ersten Fortschreibung des gesamtstädtischen Spielplatzkonzeptes kann die Gestaltung von Spiel- und Bewegungsflächen im Sinne der Inklusion nur schrittweise und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Aus verschiedenen, insbesondere personellen und finanziellen Gründen ist es nicht realistisch, alle Spielplätze in Osnabrück zeitnah inklusiv umzugestalten. Langfristig sollen jedoch alle öffentlichen Spielflächen inklusiv gestaltet sein, was sukzessiv im Rahmen von Sanierungen oder Umplanungen umgesetzt wird. Gleichwohl ist es das mittelfristige Ziel, stadtweit ein Netz an inklusiven Spiel- und Bewegungsflächen vorzuhalten. Im Rahmen der Fortschreibung des gesamtstädtischen Spielplatzkonzeptes wird daher ein Fokus auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten Quartiers- und Großspielplätze gelegt.
Hervorzuheben ist hierbei der Großspielplatz Hasepark, wo in Abstimmung mit dem Behindertenforum und dem Verein Lebenshilfe e. V. in erheblichem Umfang barrierearme Spiel- und Aufenthaltsangebote realisiert wurden. Auch im Bereich des Großspielplatzes Lerchenstraße gibt es entsprechende Angebote, die in Kürze durch ein weiteres inklusives Spielgerät ergänzt werden.
Kurzfristige auf Grundlage des Spielplatzkonzepts für die Umsetzung geplante Maßnahmen werden dem Stadtentwicklungsausschuss, dem Betriebsausschuss Osnabrücker ServiceBetrieb und dem Jugendhilfeausschuss in einem jährlichen Sachstandsbericht vorgelegt. So sollen in diesem Jahr z.B. der Quartierspielplatz Bremer Straße im Widukindland (im Bau) und die Sonderspielfläche am Museum für Industriekultur in Pye (in der Ausführungsplanung/Bauvorbereitung) ausgebaut werden (s. VO/2022/0651). Auf beiden Spielplätzen sind barrierearme Spielangebote vorgesehen. Die Planungen hierzu wurden mit dem Behindertenforum bzw. der Fachstelle Inklusion abgestimmt.
Zu 2.:
Vorrangig werden gemäß Spielplatzkonzept barrierearme Spielangebote im Bereich der Großspielplätze und Quartiers- und Themenspielplätze realisiert. Im nächsten Schritt sollen auch die übrigen Spielplätze, die im Rahmen des Spielplatzkonzepts zu betrachten sind (s.o.), in den Blick genommen werden.
Die Planung von Kindertageseinrichtungen sollte durch barrierefreies Bauen eine inklusive pädagogische Arbeit innerhalb der Einrichtung ermöglichen, so dass die gemeinsame Betreuung, Erziehung und Förderung aller Kinder erfolgen kann.
In der Stadt Osnabrück ist es selbstverständlich geworden, dass Kinder mit Behinderung in Regeleinrichtungen betreut, erzogen und gefördert werden. Das macht die Zahl von ca. 250 Plätzen für Kinder mit Beeinträchtigungen deutlich. Voraussetzungen hierfür sind heilpädagogische Kompetenz, angepasste Gruppenstärken und Therapiemöglichkeiten in für Kinder mit Behinderung angemessenen Räumen. Die Schaffung einer barrierefreien Kita bei Neubauten oder Sanierungsmaßnahmen wird in den Innenbereichen konsequent umgesetzt. Durch bessere Rahmenbedingungen, wie der Fachkraft-Kind-Schlüssel wird allen Kindern auch die Nutzung des Außengeländes ermöglicht. Hier unterstützen insbesondere die heilpädagogischen Fachkräfte die Kinder mit Behinderung z.B. bei der Nutzung von Spielgeräten oder Hilfestellungen bei der Erkundung des Außengeländes.
Die Einrichtung einer Integrationsgruppe setzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes/Kita-Aufsicht voraus. Bevor dies passiert, gibt es verschiedenste Beratungsstellen, an die sich die Träger zur Umsetzung wenden können. So steht die
Fachberatung der Koordinierungsstelle für Kinder mit und ohne Behinderungen beratend zur Verfügung.
Bei dem Gelände der Kita Kleine Strolche an der Wüstenstraße handelt es sich um eine Interimslösung, die während des brandschutztechnischen Umbaus der Stammeinrichtung an der Sedanstraße geschaffen wurde. Der Standort an der Wüstenstraße ist zunächst bis 2025 geplant. Der Verein der Kita betreut insgesamt 36 Kinder, die in zwei altersübergreifenden Gruppen betreut werden. Damit ist dies keine Kita, die Kinder mit Beeinträchtigungen betreut.
Zu 3.:
Die Planungsgrundsätze des Spielplatzkonzeptes orientieren sich an der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“. Diese DIN wurde 2020 insbesondere im Hinblick auf die Themen Barrierefreiheit und Inklusion aktualisiert.
Barrierefreiheit als Teil der Inklusion verfolgt dabei das Ziel, dass alle Menschen mit und ohne Behinderungen Spielangebote weitgehend selbstständig ohne Hilfestellung entsprechend ihren Fähigkeiten nutzen können. Bei der Planung sind dabei insbesondere die barrierefreie Erreichbarkeit des Spielplatzes und einzelner oder aller Spielzonen sowie eine vielfältige Ausstattung in unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, die für jeden etwas bereithält, zu berücksichtigen. Nicht vorgesehen ist laut DIN 18034-1 "das Separieren, wie es entstehen kann, wenn der bisherigen Spielplatzausstattung ein Gerät hinzugefügt wird, das ausschließlich von einer bestimmten Zielgruppe wie z.B. Rollstuhlfahrern genutzt werden kann. Inklusion bedeutet auch nicht, dass jeder jedes Spielangebot nutzen kann."
Die Standards gelten grundsätzlich für alle Um- und Neubauten von Spielflächen. Spielflächen, die vor der Aktualisierung der DIN 18034 gebaut wurden, stehen unter Bestandsschutz. Entsprechend müssen sie nicht an die neuen Vorgaben der DIN angepasst werden.
Bei den Großspielplätzen sowie den Quartiers- und Themenspielplätzen ist eine Kinder- und Zukunftswerkstatt obligatorisch. Diese Beteiligungswerkstätten stehen grundsätzlich allen Kindern frei.
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