12.03.19 –
Beschluss:
Im Falle eines Bürgerentscheids gemäß § 33 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Stadt Osnabrück wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Gegenstand und Verfahren des Bürgerentscheids zu informieren. Die dafür erforderlichen Mittel werden bereitgestellt.
Sachverhalt:
Mit dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz vom 17.12.2010 wurden die Regelungen über einen Bürgerentscheid von denen zum Bürgerbegehren in eine eigenständige Vorschrift verlagert. Mit dieser Neufassung verbunden war die Konkretisierung und Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung von Bürgerentscheiden. Das Verfahren wurde damit an das bei Wahlen angeglichen.
Anders als in anderen Bundesländern enthält das Gesetz keine ausdrückliche Verpflichtung bestimmter Gemeindeorgane, die Bürger über den Gegenstand des Bürgerentscheids und die dazu vertretenen Standpunkte zu informieren. Diese Informationen sind aber notwendig, denn eine sinn- und verantwortungsvolle Entscheidung ist nur bei Kenntnis der maßgeblichen Argumente möglich. Dementsprechend soll die Stadt Osnabrück ihrer Informationspflicht nachkommen und die Bürger über Gegenstand und Verfahren informieren.
Beratungsergebnis:
Der Beschluss wird einstimmig angenommen.
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