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13.04.23 –
Sachverhalt:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 643 liegt auf einer Altablagerung (Nr. 1, ehem. Deponie Holtmeyer). Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Tongrube, die im Zeitraum von 1965 bis 1975 zur Verbringung von Bauschutt, Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen als Mülldeponie der Stadt Osnabrück genutzt wurde.
Nach den Ausführungen der Begründung liegt eine Gefährdungsabschätzung (Begründung, S. 9) vor. Laut Auskunft der Verwaltung stammt diese Untersuchung aus dem Jahr 2002.
Wir fragen die Verwaltung:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 27.04.2023 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Das Gutachten zur Gefährdungsabschätzung betrifft größtenteils privaten Grundbesitz. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich Recht und Datenschutz kann das Gutachten ohne Einverständnis des Eigentümers nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Eigentümer wird diesbezüglich angefragt.
Zu 2.:
Bei der Altablagerung Nr. 1 ehem. Deponie Holtmeyer handelt es sich um eine ehemalige Tongrube, die im Zeitraum von 1965 bis 1975 zur Verbringung von Bauschutt, Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbe- und Industrieabfällen als Mülldeponie der Stadt Osnabrück genutzt wurde. Eine Ablagerung von Grünabfällen und Bodenaushub ist auch anzunehmen. Konkrete Angaben zur Deponierung besonders gefährlicher und problematischer Industrie- und Gewerbeabfälle sind nicht bekannt. Die maximale Mächtigkeit liegt bei ca. 6 m. Abgedeckt wurde die Altablagerung mit einer wenige Dezimeter bis ca. 0,5 m mächtigen humosen Oberbodenschicht.
Für die Altablagerung wurde im Jahr 2002 eine umfangreiche Gefährdungs-abschätzung zu den Schutzgütern Boden, Bodenluft und Grundwasser durchgeführt. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse aus der Gefährdungsabschätzung und den nochmals in 2016 durchgeführten Bodenluftuntersuchungen ist auf der Altablagerung, vorwiegend im zentralen und südlichen Altablagerungsbereich, durch die Bildung von deponietypischen Methangasen ein Gefährdungspotential über den Gefährdungspfad Bodenluft gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Hauptgas-bildungsphase in der Deponie bereits abgeschlossen ist, jedoch ist in unterschied-lichen Bereichen ein Vorkommen deponietypischer Methangase noch nachgewiesen worden. An der Geländeoberfläche wurden keine besonderen Auffälligkeiten nach-gewiesen.
Stichprobenhaft entnommene Bodenproben aus dem Bereich der Altdeponie wiesen erhöhte Schadstoffgehalte bei den Parametern Mineralölkohlenwasserstoffe, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und dem Schwermetall Blei auf.
Zur Abwehr möglicher Gefahren für das Grundwasser wurde im Jahr 1993 eine Sickerwasserdrainage entlang der südlichen und südwestlichen Altablagerungs-grenze gebaut. Mittels dieser Drainage wird das Sickerwasser gefasst und über die an der südwestlich der Altdeponie positionierten Pumpanlage am Eselspatt zur Kläranlage nach Hellern geleitet. Das Sickerwasser wird kontinuierlich seit Betriebsbeginn auf deponietypische Verdachts- und Leitparameter untersucht. Aufgrund der deutlichen Durchmischung mit versickerndem Niederschlag weist das Sickerwasser eine im Vergleich zu anderen Deponien geringe Schadstoffbelastung auf. Darüber hinaus wurden im Umfeld der Altablagerung zur Überwachung der Grundwasserqualität 8 Grundwassermessstellen errichtet. In diesen Grundwasser-messstellen wird in jährlichen Abständen ein Grundwassermonitoring durchgeführt. Im Rahmen dieser Überwachung wurden bisher keine handlungsrelevant erhöhten Grundwasserbelastungen nachgewiesen.
Auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Untersuchungsdaten ist eine von der Altablagerung ausgehende Gefährdung für die anwohnenden Bürger derzeit nicht zu besorgen.
Die Altablagerung liegt im Bereich der feingeschichteten Tonmergelsteine des Unteren Jura (Lias), die nach Literaturangaben eine Mächtigkeit von ca.100- 150 m aufweisen. Der Tonmergelstein stellt bei der Altdeponie die natürliche Untergrundbarriere dar. Eine künstliche Barriere bzw. Abdichtung an der Basis der Altablagerung liegt nicht vor.
Vor der Nutzung als Mülldeponie wurde der Bereich zum Tonabbau für die Ziegelherstellung genutzt. Hinweise dazu, dass vor dem Deponiebetrieb unkontrolliert Stoffe eingelagert wurden, sind nicht bekannt.
Zu 3.:
Alternative Nutzungen für Freiraum, Naturschutz oder PV-Freiflächenanlagen sind für die Untere Bodenschutzbehörde denkbar, sofern durch die Nutzung keine Gefährdungen gem. der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) über den Boden- und Bodenluftpfad zu besorgen sind und sich keine Verschlechterung für die Sickerwasser- und Grundwassersituation ergibt. Entsprechende Umnutzungen wären im Vorfeld aus Altlastensicht auf ihre Machbarkeit zu überprüfen. Auf der Grundlage sind dann ggf. Sicherungs-/ oder Sanierungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen.
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde und Waldbehörde stellt die Freifläche einen Biotopverbundkorridor zwischen Rubbenbruchsee/Suttheide/Hakenhof Holz im Norden und der Düteaue im Süden dar. Der Biotopverbund ist durch die Bundesautobahn A30 sowie die bestehende Gewerbe- und Wohnbebauung sehr stark eingeschränkt. Eine dem aktuellen B-Plan Nr. 257 entsprechende Aufforstung in Kombination mit offener und halboffener Landschaft würde den Biotopverbund hier verbessern und wäre wünschenswert.
Gegebenenfalls kann dies auch in Kombination mit PV-Nutzung möglich sein. Die Freiraumfunktionen können so verbessert werden. Bei entsprechender Planung von Erholungswegen gilt dies insbesondere für die Erholungsfunktion.
Vor dem Hintergrund des Ratsbeschlusses zur Klimaneutralität (vgl. VO/2021/0298-03) ist die alternative Nutzung der Fläche für eine PV-Freiflächenanlage zu befürworten. Es gibt bereits eine Reihe von Projektentwicklern, die an der Pacht solcher Flächen für die Errichtung von Freiflächenanlagen interessiert sind und bei der Errichtung der Anlagen besonderen Wert auf naturschutzverträgliche Lösungen legen. So könnte das Grünland unterhalb der Freiflächenanlagen u. U. erhalten bleiben.
Auf dieser Fläche (ca. 5 ha) ließe sich eine Anlage mit ca. 4 – 5 MW errichten, die jährlich ca. 5 Mio. Kilowattstunden Strom erzeugen könnte. Aufgrund der Altablagerungen gilt diese Fläche als Konversionsfläche nach dem EEG und erfüllt damit die grundsätzliche Festlegung, wonach PV-Freiflächenanlagen vorwiegend dort installiert werden sollen, wo sie wenig Konkurrenz zu anderen Bodennutzungen bedeuten. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist auch hierfür notwendig, um Baurecht zu schaffen.
Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.
Die betroffenen Kommunen dürfen nach § 6 des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) den Abschluss der Vereinbarungen davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht, vorgelegt oder nachgewiesen hat, dass die Umsetzung dieser Kriterien nicht möglich ist.
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Anfrage | Entsorgung, Abfall | Natur und Umwelt | Stadtentwicklung
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