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09.11.21 –
Sachverhalt:
1. Konnte der aktuelle Eigentümer eindeutig identifiziert werden?
2. Wann wurde die Abrissverfügung, mit welcher Fristsetzung zum Vollzug des Abrisses, zugestellt?
3. Wann ist die Stadt Osnabrück im Zuge einer Ersatzvornahme in der Lage, das Gebäude entfernen zu lassen?
In ihren Anmerkungen zu Protokoll vom 18.11.2021 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Es gibt mehrere Eigentümer, da nur Anteile des Grundstücks verkauft wurden und nicht das gesamte Grundstück. Diese konnten mittlerweile, nachdem die entsprechenden Eintragungen in das Grundbuch erfolgten, identifiziert werden. Auch bei diesen Eintragungen gab es jedoch mittlerweile erneut eine Änderung.
Zu 2.:
Die Abrissverfügung wurde mit Datum vom 07.04.2016 versandt und am 08.04.2016 zugestellt. Die Frist zur Beseitigung betrug 8 Wochen nach Bestandskraft der Abrissverfügung. Die Bestandskraft trat jedoch erst nach Rücknahme der Klage gegen die Abrissverfügung am 09. September 2019 ein. Der Abriss erfolgte bekanntlich nicht in der dann vorgesehenen Frist. Nach Mitteilung des damaligen Alleineigentümers mussten zunächst die neuen Eigentumsverhältnisse geklärt werden, um eine korrekte Adressatenauswahl im Verwaltungsverfahren treffen zu können. Die Verwaltung hat nach interner Prüfung den alten Eigentümer als Adressaten des Verwaltungsverfahrens gewählt, da dieser weiterhin ein anteiliges Eigentum an den betroffenen Grundstücken besitzt.
Nunmehr wurde ein Zwangsgeld angedroht, um die Verfügung durchzusetzen. Gegen diese Zwangsgeldandrohung wurde Widerspruch eingelegt und im Anschluss Klage im Eilverfahren eingereicht. In erster Instanz wurde der Stadtverwaltung vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Recht gegeben. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ein. Hierzu hat auch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2021 entschieden, dass das Zwangsgeld rechtmäßig angedroht worden ist. Dieser Beschluss ist nunmehr unanfechtbar.
Das bislang angedrohte Zwangsgeld wird nunmehr festgesetzt und gleichzeitig ein erneut höheres Zwangsgeld angedroht. Dem Eigentümer wird somit erneut durch Fristsetzung die Möglichkeit eröffnet, der Abrissverfügung nachzukommen.
Zu 3.:
Eine Ersatzvornahme und damit ersatzweiser Abriss des Gebäudes ist derzeit nicht geplant. Zwangsmittel sind gem. §§ 65 ff Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang. Bevor aktiv eine Ersatzvornahme erfolgen könnte, muss in angemessener Weise die Möglichkeit gegeben werden den Mangel, hier die Beseitigung des Gebäudes, selbst durchzuführen. Um der Abrissverfügung Nachdruck zu verleihen wurde daher das Zwangsmittel des Zwangsgeldes angewendet. Zu beachten ist, dass eine Ersatzvornahme weitergehende Anforderungen stellen würde. Nach § 70 Abs. 4 NPOG sollen in der Androhung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Die Verwaltung müsste die zur Ersatzvornahme erforderlichen Arbeiten in der Regel ausschreiben und die kostengünstigste Firma beauftragen, um die Ersatzvornahme sachgemäß und wirtschaftlich auszuführen, was zu weiteren Verzögerungen und u.U. auch finanziellen Risiken für die Stadt führen würde. Daher ist das Zwangsgeld das (derzeit) geeignete Mittel, um das Ziel des Rückbaus zu erreichen.
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