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05.05.21 –
Anfrage im Organisations-, Personal- und Gleichstellungsausschuss am 05.05.2021
Sachverhalt:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen richtete folgende Anfrage an die Verwaltung:
1. Wie lang ist aktuell die Wartezeit?
2. Was tut die Verwaltung, um die bestehenden sehr langen Wartezeiten für Kirchenaustritte schnellstmöglich zu verkürzen?
3. Wie viele Kirchenaustrittsgesuche gab es bisher im Jahr 2021?
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
Zu 1. Aufgrund der entstandenen langen Terminvorlaufzeiten (rd. 3 Monate) für Kirchenaustrittstermine wurde seitens der Verwaltung am 20.04.2021 entschieden, dass ab Mai zwei weitere Terminstränge (12 Termine) pro Woche für Kirchenaustritte zur Verfügung gestellt werden. Durch diese Maßnahme wird erwartet, dass die Vorlaufzeit deutlich reduziert wird. Zum jetzigen Zeitpunkt kann dazu jedoch noch keine Aussage getroffen werden.
Zu 2. Mit den neu zur Verfügung gestellten Terminen stößt das Standesamt an die Höchstgrenze möglicher Termine für Kirchenaustritte. Die Bearbeitung dringlicherer Beurkundungen (z.B. Sterbefälle, Geburten) muss zu jedem Zeitpunkt priorisiert werden. Für die Beurkundungen insbesondere von Geburten- und Sterbefällen ist ausschließlich das Standesamt zuständig und es handelt sich dabei um systemkritische Beurkundungen.
Im niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetz (KiAustrG) ist geregelt, dass der Kirchenaustritt entweder mündlich (durch persönliche Vorsprache) oder schriftlich erklärt werden kann (§ 2 Abs. 1 KiAustrG). Für schriftliche Erklärungen gibt es laut KiAustrG die Einschränkung, dass diese öffentlich beglaubigt sein müssen (§2 Abs. 2 Satz 3 KiAustrG). Eine öffentliche Beglaubigung gem. § 129 BGB dürfen lediglich Notare durchführen.
Die Bürgerinnen und Bürger haben also als Alternative zur Vorsprache im Standesamt die Möglichkeit, die eigene schriftliche Kirchenaustrittserklärung durch einen Notar öffentlich beglaubigen zu lassen und dem Standesamt zuzuschicken.
Lässt man den Austritt bei einem Notar öffentlich beglaubigen fallen dort Gebühren an. Im Anschluss wird dem Standesamt die Erklärung zugeschickt, so dass dies die Erklärung wirksam entgegennimmt. Nach dem KiAustrG (§4 Abs. 1) sind die Standesbeamten dazu verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern über den Austritt eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung ist nach der Nds. AllGo mit 25 EUR ebenfalls gebührenpflichtig. Der Austritt über den Notar ist somit zwar etwas kostenintensiver, dennoch eine mögliche Alternative für einen zeitnah wirksamen Kirchenaustritt.
Zu den Abläufen im Standesamt ist noch anzumerken, dass die eigentliche Vorsprache im Falle des Kirchenaustrittes nur sehr wenig Zeit beansprucht und diese Anliegen in der Vergangenheit „dazwischengeschoben“ werden konnten. Dies ist aktuell pandemiebedingt nicht möglich. Das Erfordernis der Terminvergabe, was sich inzwischen in vielen Verwaltungsbereichen mit hohem Publikumsaufkommen bewährt hat und für effiziente Abläufe sorgt, ist im Falle der Kirchenaustrittsersuchen eher hinderlich.
Zu 3. In diesem Jahr wurden bisher 234 Kirchenaustritte im Standesamt beurkundet (Stand: 28.04.2021).
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