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13.06.18 –
Für die GRÜNEN sind nach dem neuesten Urteil aus Aachen Diesel-Fahrverbote auch in Osnabrück wieder wahrscheinlich geworden. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Stadt dazu verpflichtet Fahrverbote im Luftreinhalteplan vorzubereiten Damit folgt erstmals ein lokales Gericht dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. „Demnach sind alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um schnellstmöglich gute Luftqualität zu schaffen. Dazu gehören auch Fahrverbote. Der Osnabrücker Luftreinhalteplan entspricht diesen Standards nicht und muss daher überarbeitet werden", erklärt der umweltpolitische Sprecher der GRÜNEN-Ratsfraktion, Volker Bajus.
Die GRÜNEN weisen darauf hin, dass insbesondere der lange Zeitraum im Zentrum der Kritik der Richter steht. So habe das Bundesgericht eine Einhaltung zum 1.1.2020, Aachen sogar ein Jahr früher gefordert. Der Umweltpolitiker geht daher davon aus, dass die Osnabrücker Verwaltung nun kurzfristig neue Vorschläge machen wird. „Allein mit Bus-Nachrüstungen und einer neuen Ampelschaltung kriegen wir das nicht in den Griff. Entweder die vorgesetzte Behörde, also die SPD/CDU Landesregierung oder der Oberbürgermeister werden nun auch Fahrverbote ins Auge fassen. Sonst ist der Osnabrücker Zeitplan nicht gerichtsfest. Aussitzen geht jedenfalls nicht mehr. Die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger hat Vorrang", so Bajus.
Die GRÜNEN wollen bereits in der kommenden Sitzung des Umweltausschuss am 14.06.2018 von der Verwaltung wissen, wie es mit dem Osnabrücker Luftreinhalteplan weiter geht. Und weiter: „Die Verantwortung für Fahrverbote tragen die Dieselbetrüger in den Autokonzernen und eine Bundesregierung, die statt entschlossen Nachrüstungen zu Lasten der Autoindustrie zu beschließen, Verbraucher und Kommunen im Stich lässt und den Gerichten die Lösungen überlässt“, so Bajus abschließend.
Zum Hintergrund:
Zitat aus der Urteilsbegründung des BVerwG Leipzig:
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung verstößt jedenfalls eine Luftreinhalteplanung gegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, die die derzeit am besten geeigneten Luftreinhaltemaßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Grenzwerte nicht ergreift, sondern das Wirksamwerden dieser Maßnahmen vor dem 1. Januar 2020 ausschließt und sie zudem von Bedingungen abhängig macht, deren Eintritt ungewiss ist und vom Plangeber nicht selbst herbeigeführt werden können.
Links:
Urteilsbegründung BVerwG Leipzig https://www.vcd.org/fileadmin/user_upload/Redaktion/Presse/Stellungnahmen/BVerwG_Schriftliches_Urteil_Dieselfahrverbote_Stuttgart.pdf
Urteil VG Aachen http://www.vg-aachen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/08_180608/index.php
Kategorie
Gesundheit, Verbraucherschutz | Natur und Umwelt | Pressemitteilung | Verkehr
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