BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ratsfraktion Osnabrück

Volle Arbeitnehmerrechte auch in kirchlichen Einrichtungen

07.11.13 –

Auf Initiative der rot-grünen Zählgemeinschaft und unterstützt von UWG/Piraten sowie Die Linke wird sich der Rat der Stadt Osnabrück auf der am 12. November 2013 anstehenden Ratssitzung mit der Gleichstellung der Mitarbeiter in kirchlichen Arbeitsverhältnissen befassen. „Im Kern geht es uns darum, dass auch in Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft die vollen Arbeitnehmerrechte gelten, Sonderrechte und Diskriminierungen abgebaut werden", stellen der SPD-Fraktionsvorsitzende, Frank Henning, und der stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Jens Meier, fest.

Die beiden großen christlichen Kirchen sowie die Wohlfahrtsverbände in kirchlicher Trägerschaft wie Caritas und Diakonie unterhalten auch in Osnabrück Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und vielfältige weitere soziale Einrichtungen. „Hier gibt es seit langem eine gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Stadt und den kirchlichen Trägern. Für die beiden großen christlichen Kirchen und ihre Einrichtungen gelten aber besondere arbeitsrechtliche Regelungen. So hat das Betriebsverfassungsgesetz keine Gültigkeit. Auch gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nur bedingt", kritisiert Henning. Diese Sonderrechte hätten für die Beschäftigten teilweise gravierende Folgen. Ihnen sei zum Beispiel das Streikrecht weitgehend versagt. Ein Austritt aus der Kirche führe in der Regel zur Kündigung. Beschäftigte katholischer Einrichtungen seien zudem gehalten, die Wert- und Moralvorstellungen des Arbeitgebers auch privat einzuhalten. Dadurch können Geschiedene, die erneut eine Partnerschaft eingehen, oder gleichgeschlechtlich lebende Beschäftigte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Verantwortung für ihren Partner übernehmen, entlassen werden. Dieses Recht der Kirchen gelte auch dann, wenn die kirchlichen Einrichtungen ganz oder zu großen Teilen von staatlichen Stellen finanziert würden.

Dies sollte aus mehreren Gründen geändert werden. Wer der evangelischen oder katholischen Kirche nicht angehöre, sei dadurch für die Arbeit in den Sozialeinrichtungen ebenso wenig disqualifiziert wie Menschen, die ein zweites Mal heiraten oder in einer homosexuellen Partnerschaft leben. „Viele Betroffene müssen potentiell ihr Privatleben vor ihrem Arbeitgeber verheimlichen. In den Einrichtungen der Kirche gibt es einen wachsenden Anteil von Menschen anderer Glaubensrichtungen oder kultureller Vorstellungen. Auch diese Menschen müssen in Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse mit öffentlichen Mitteln arbeiten, ein entsprechendes, kultursensibles Angebot finden", so Jens Meier. Zudem müssen in Sozialeinrichtungen, die weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, die Grundrechte, insbesondere Religions- und Weltanschauungsfreiheit, gewährleistet sein. Die derzeit gültige Rechtslage und Praxis werde insbesondere von vielen Mitarbeitern der kirchlichen Einrichtungen kritisiert. „Zweifelsfrei ist der Gesetzgeber hier gefordert. Von der Stadt finanzierte kirchliche Einrichtungen sollen bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung freiwillig auf die derzeit noch bestehenden Sonderrechte im Umgang mit den bei ihnen Beschäftigten verzichten. Bei künftigen Verträgen ist darauf hinzuwirken, dass die vollen Arbeitnehmerrechte in allen von der Stadt finanzierten Einrichtungen gewährleistet sind", fordern Henning und Meier.

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Pressemitteilung | Soziales

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