19.11.25 –
Sachverhalt:
Die ambulante psychotherapeutische Versorgung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene stellt einen zentralen Baustein der Jugendhilfe und Gesundheitsprävention dar. Die Zahl junger Menschen mit psychischen Belastungen sind bundesweit deutlich gestiegen. Ebenso häufen sich die Berichte über ausufernde Wartezeiten in psychotherapeutischen Praxen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:
In ihrer Mitteilungsvorlage vom 26.11.2025 antwortete die Verwaltung wie folgt:
Zu 1.:
Zu dieser Frage liegen weder bei der Verwaltung (Fachbereich Soziales, Gemeinsamer Gesundheitsdienst und Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien) noch beim Kinderhospital konkrete Zahlen vor. Auf Anfrage teilte die Kassenärztliche Vereinigung mit, dass dort ebenfalls keine Daten dazu vorliegen.
Zu 2.:
Die niedrigschwelligen Unterstützungsangebote in der Jugendhilfe sind unabhängig von den Gesundheitsleistungen des SGB V. Sie dienen daher nicht der Überbrückung von Wartezeiten bis zum Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung.
Dennoch kann die Anbindung und Überbrückung zu Unterstützungsleistungen im Gesundheitswesen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung (z.B. auch Erziehungsberatungsstellen) Inhalt sein. Dies kann zu einer Erleichterung bis zum Beginn der Therapie führen, oder auch die Therapiebereitschaft fördern.
In wie vielen Gesprächen in Beratungsstellen die Wartezeit auf Psychotherapie Thema ist, kann von hier nicht erfasst werden.
Die Erziehungsberatungsstellen der AWO, Diakonie und des Bistums haben Wartezeiten von 3-4 Wochen.
Allgemein liegen die Unterstützungsangebote im klassischen Feld der Psychologischen Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche, dem Kinderschutzbund u.a.. Eine Beschreibung der einzelnen Stellen nach Zugänglichkeit und Kapazitäten ist in der Kürze der Zeit nicht zu beantworten.
Wichtig ist hier der Hinweis, dass psychische Erkrankungen, die Anlass für Psychotherapie sind, nicht im Rahmen der Jugendhilfe bearbeitet werden können. Daher gilt bei akuten Krisen die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB VIII (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung)liegt die Zuständigkeit der medizinischen Behandlung im SGB V. Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen der Kinder und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie geht man von Störungs- und Krankheitsbildern aus, die entsprechend behandelt werden müssen, in der Jugendhilfe hingegen stehen Partizipation, Empowerment und Aushandlungsorientierung im Vordergrund.
Für akute Krisen steht das Kinderhospital zur Verfügung.
Zu 3.:
Die ambulante psychotherapeutische Versorgung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene stellt keinen zentralen Baustein der Jugendhilfe und Gesundheitsprävention dar, sondern ist eine klar definierte Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Psychotherapie wird im Rahmen eines Bedarfsplans über die Kassenärztliche Vereinigung festgelegt und entzieht sich der Entscheidungsmöglichkeit und Zuständigkeit der Jugendhilfe.
Der Fachdienst Familie hat regelmäßige Kooperationsgespräche mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie. In anderen Regionen wird diese als positives Beispiel genannt. Darüber hinaus gibt es vielfältige Kontakte u.a. zu niedergelassenen Therapeuten, Kinder- und Jugendarztpraxen und dem Sozialpädiatrischem Zentrum.
Abschließend wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Kinder- und Jugendhilfe anderen gesetzlichen Vorgaben unterliegt als die medizinische Versorgung psychisch kranker junger Menschen und andere Zielsetzungen und Methoden beinhaltet. Die Kinder- und Jugendhilfe kann und wird nicht „Ausfallbürge“ für Mängel in anderen Hilfesystemen wie zum Beispiel der medizinischen Versorgung sein.
Kategorie
Anfrage | Gesundheit, Verbraucherschutz | Kinder, Jugend, Familie
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